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bis zum Friedensschlusse in den von ihr occupirten österreichischen Landestheilen haben
wird, mit 5 Millionen preußischer Thaler in Abzug gebracht werden, so daß nur
20 Millionen preußischer Thaler baar zu zahlen bleiben. Die Hälfte dieser Summe
wird gleichzeitig mit dem Austausch der Ratificationen des gegenwärtigen Vertrags,
die zweite Hälste drei Wochen später zu Oppeln baar berichtigt werden. Art. 12.
Die Räumung der von den königl. preußischen Truppen besetzten österreichischen Ter-
ritorien wird innerhalb drei Wochen nach dem Austausch der Ratificationen des
Friedensvertrags vollzogen sein. Von dem Tage des Ratificationstausches an werden
die preußischen Generalgouvernements ihre Functionen auf den rein militärischen
Wirkungskreis beschränken. Die besonderen Bestimmungen, nach welchen diese Räu-
mung stattzufinden hat, sind in einem abgesonderten Protokoll festgestellt, welches
eine Beilage des gegenwärtigen Vertrags bildet. Art. 13. Alle zwischen den
hohen vertragschließenden Theilen vor dem Kriege abgeschlossenen Verträge und Ueber-
einkünfte werden, insofern dieselben nicht ihrer Natur nach durch die Auflösung des
deutschen Bundesverhältnisses ihre Wirkung verlieren müssen, hiemit neuerdings in
Kraft gesetzt. Insbesondere wird die allgemeine Cartell-Convention zwischen den
deutschen Bundesstaaten vom 10. Februar 1831 sammt den dazu gehörigen Nach-
tragsbestimmungen ihre Gültigkeit zwischen Preußen und Oesterreich behalten. Je-
doch erklärt die kaiserl. österreichische Regierung, daß der am 24. Jan. 1857 abge-
schlossene Münzvertrag durch die Auflösung des deutschen Bundesverhältnisses feinen
wesentlichsten Werth für Oesterreich verliere, und die königl. preußische Regierung
erklärt sich bereit, in Verhandlungen wegen Aushebung dieses Vertrags mit Oester-
reich und den übrigen Theilnehmern an demselben einzutreten. Deßgleichen behalten
die hohen Contrabenten sich vor, über eine Revision des Handels= und Zollvertrags
vom 11. April 1865, im Sinne einer größeren Erleichterung des gegenseitigen Ver-
kehrs, sobald als möglich in Verhandlung zu treten. Einstweilen 8— der gedachte
Vertrag mit der Maßgabe wieder in Kraft treten, daß jedem der hohen Contra-
henten vorbehalten bleibt, denselben nach einer Ankündigung von sechs Monaten
außer Wirksamkeit treten zu lassen. Art. 14. Die Ratificationen des gegen-
wärtigen Vertrags sollen zu Prag binnen einer Frist von acht Tagen, oder, wenn
möglich, früher ausgewechselt werden. Urkund dessen haben die betreffenden Bevoll-
mächtigten gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und mit dem Insiegel ihrer Warpen
versehen. So geschehen in Prag am 23. Tage des Monats August im Jahre des
Heils achtzehnhundertsechzigundsechs. (L. 8.) gez. Werther. (L. S.) gez.
renner.
Angelegt sind ein Protokoll, betreffend die Auslieferung der Kriegs-
gefangenen und die Räumung des keiserl. königl. österreichischen Terri-
toriums durch die königl. preußischen Truppen, und die folgende Er-
klärung:
Die Regierungen von Preußen und Oesierreich, von dem Wunsche geleitet, die
Eisenbahnverbindungen zwischen ihren beiderseitigen Gebieten zu vermehren, haben
aus Anlaß der Friedensverhandlungen die unterzeichneten Bevollmächtigten beauftragt,
nachstehende Erklärung abzugeben, welche am heutigen Tag in doppelter Ausfertigung
unterzeichnet und ausgewechselt wurde: 1) Die königl. preußische Regierung ver-
pflichtet sich, die Herstellung einer Eisenbahn von einem geeigneten Punkt der schle-
sischen Gebirgsbahn bei Landshut nach der österreichischen Gränze bei Liebau in der
Richtung auf Schadowitz zuzulassen und zu fördern, wogegen die kaiserl. öster-
reichische Regierung ihrerseits die Herstellung einer Eisenbahn von einem geeigneten
Punkt der Prag-Brünner Eisenbahn bei Wildenschwert bis zur preußischen Gränze
bei Mittenwalde in der Richtung auf Glatz in gleicher Weise gestatten und fördern
wird. 2) Die kaiserl. österreichische Regierung wird, wenn die königl. preußische es
in ihrem Interesse finden sollte, die Führung der schlesischen Gebirgsbahn nach
Glatz über Braunau gestatten, ohne cine Einwirkung auf die Leitung des Betriebs
der in ihrem Gebiet belegenen Strecke dieser Bahn in Anspruch zu nehmen, wobei
jedoch die Ausübung aller Hoheitsrechte vorbehalten bleibt. 3) Die zur Ausführung