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österreichischen und italienischen Kriegsgefangenen werden von beiden Theilen unver-
zöglich zurückgegeben werden. Art. 3. Se. Maj. der Kaiser von Oesterreich gibt
seine Zustimmung zur Vereinigung des lombardisch-venetlanischen Königreichs mit
dem Königreiche Italien. Art. 4. Die Grenze des abgetretenen Gebietes wird durch
die gegenwärtigen administrativen Grenzen des lombardisch-venetianischen Königreichs
bestimmt. Eine von den zwei vertragschließenden Mächten eingesetzte Militärcom=
mission wird beauftragt werden, die Tracirung an Ort und Stelle in möglichst
kurzer Frist rorzunehmen. Art. 5. Die Räumung des abgetretenen und im vother-
gehenden Artikel bestimmten Gebietes wird unverzüglich nach Unterzeichnung des
Friedens beginnen und in möglichst kurzer Frist beendigt werden, gemäß deir zwischen
den hiezu bestimmten Specialcommissären getrofsenen Vereinbarungen. Art. 6. Die
italienische Regierung übernimmt: 1) den Theil des Monte Lombardo-Veneto, welcher
auf Grund der im Jahre 1860 zu Mailand in Vollziehung des Art. 7 des Züricher
Tractates abgeschlossenen Eonvention bei Oesterreich verblieb. 2) Die zum Monte
Lombardo-Vencto seit dem 4. Juni 1859 bis zum Tage des Abschlusses des gegen-
wärtigen Vertrags hinzugekommenen Schulden. 3) Eine Summe von 35 Mill.
Gulden österreichischer Währung in klingender Münze für den auf Venctien ent-
fallenden Theil des Anlehens vom Jahr 1854 und für den Werth des nicht trans-
portablen Kriegsmaterials. Die Art und Weise der Zahlung dieser Summe vdon
35 Mill. Gulden österreichischer Währung in klingender Münze wird im Einklang
mit dein Vorgang des Züricher Tractäts in einem Zusatzartikel festgesetzt werden.
Art. 7. Eine Eommission, zusammengesetzt ans Abgeordneten Oesterreichs, Italiens
und Frankreichs, wird sich mit der Liquidirung der verschiedenen in den zwei
ersten Alineas des vorhergehenden Artikels aufgeführten Kategorien befassen, indem
sie auf die stattgefundenen Amortisationen und auf die den Amortisationsfond bil-
denden Güter, Capitalien jeder Art Rücksicht nehmen wird. Diese Commission wird
die definitive Regelung der Rechnungen zwischen den contrahirenden Theilen vor-
nehmen, wie auch den Zeitpunkt und die Modalität der Ausführung der Liquidation
des Monte Lombardo-Veneto bestimmen. Art. 8. Die Regierung Sr. Mcj. des
Königs von Italien tritt in die Rechte und Verbindlichkeiten ein, welche aus den
von der österreichischen Verwaltung für speciell das abgetretene Gebiet betreffende
Gegenstände des öffentlichen Interesses ordnungsmäßig abgeschlossenen Verträgen ent-
springen. Art. 9. Die österreichische Regierung bleibt verpflichtet, sämmtliche von
den Einwohnern des abgetretenen Gebiets von den Gemeinden, äöffentlichen Anstalten
und religiösen Käörperschaften bei den österreichischen öffentlichen Cassen als Cautionen,
Depositen oder Consignationen erlegten Summen zurückzuerstatten. In gleicher
Weise sollen den österreichischen Unterthanen, Gemeinden, öffentlichen Anstalten und
geistlichen Körperschaften, welche bek den Cassen des abgetretenen Gebiets Beträge als
Cautionen, Depositen oder Consignationen ein gezahlt haben, dieselben von der itae
lienischen Regierung pünktlich wieder erstattet werden: Art. 10. Die Regierung
Sr. Maj. des Königs von Italien anerkennt und bestätigt die von der österrrichi-
schen Regierung auf dem abgelrelenen Gebiet ertheilten Eisenbahnconcessionen in
allen ihren Bestimmungen und für deren ganze Dauer, und namentlich die von den
unterm 14. März 1856, 8. April 1857 und 23. September 1858 abgeschlossenen
Verträgen herrührenden Concessionen. In gleicher Weise anerkennt und bestätigt
die italienische Regierung die Bestimmungen der am 20. November 1861 zwischen
der österreichischen Staatsverwaltung und dem Verwaltungsrath der südlichen
Staats-, Lombardo-venetianischen und Centrak-italienischen Elsenbahngesellschaft ak-
geschlossenen Convention, wie auch die Convention, welche am 27. Febr. 1866
zwischen dem kaiserl. Finanze und Handelsministerium und der österrelchischen Süd-
bahngesellschaft abgeschlossen worden ist. Von dem Moment der Auswechslung der
Ratificationen des gegenwärtigen Vertrags tritt die italienische Regierung in alle
Rechte und in alle Verbindlichkeiten ein, welche der österreichischen Regierung aus
den vorcitirten Convenkionen, soweit dieselben die auf dem abgetretenen Gebiet be-
findlichen Eisenbahnlinien betrefsen, erwachsen sind. In. Folge dessen wird das der
österreichischen Regierung bisher zusichende Heimfallorecht ars viese Eisenbahnen auf