Anhang. 299
die italienische Regierung übertragen. Die Zahlungen, welche auf die dem Staat
von Seite der Concessionäre laut des Contracts vom 14. Mörz 1856 als Aequivalent
der Baukosten für die gedachten Eisenbahnen schuldige Summe noch zu entrichten sind,
werden vollzählig an den österr. Staatsschatz geleistet werden. Die Forderungen der Bau-
unternehmer und Lieferanten, sowie die Entschädigungen für die Bodenexpropriationen,
welche von der Zeit herrühren, wo die fraglichen Eisenbahnen auf Rechunng des
Staats verwaltet wurden und welche noch nicht berichtigt worden wären, wecden von
der österreichischen Regierung, und insoferne die Concessionäre kraft der Concessions=
acte hiezu verpflichtet sind, von diesen im Namen der österreichischen Regierung aus-
gezahlt werden. Art. 11. Es versteht sich, daß die Eintreibung der Forderungen,
welche sich ausf die §§&. 12, 13, 14, 15 und 16 des Contracts vom 14. März 1856
gründen, Oesterreich kein Recht der Controle und Ueberwachung des Baues und
Betriebs der im abgetretenen Gebiet gelegenen Eifenbahnen geben könne. Die ila-
lienische Regierung verpflichtet sich ihrerseits, alle Auskünfte zu ertheilen, welche
dießfalls von der österreichischen Regierung verlangt werden könnten. Art. 12. Um
auf die Eisenbahnen Venetiens die Bestimmungen des Art. 15 der Couvention vom
27. Februar 1866 auszudehnen, verpflichten sich die hohen contrahirenden Mächte
ehethunlichst im Einvernehmen mit der österreichischen Südbahngesellschaft eine Con-
rention zum Behufe der administrativen und ökonomischen Trennung der venetia-
nischen und österreichischen Eisenbahngruppen zu stipuliren. Kraft der Convemion
vom 27. Febr. 1866 soll die vom Staat an die österreichische Südbahngesellschaft
zu zahlende Garantie auf Grundlage des Brutto-Erträgnisses der Gesammtheit aller
venetianischen und österreichischen Linien, welche das der Gesellschaft dermal con-
cessionirte Netz der österreichischen Südbahnen bilden, berechnet werden. Es ist selbst-
rerständlich, daß die italienische Regierung den verhältnißmäßigen Theil dieser Ga-
rantie, welcher den Linien des abgetretenen Gebiets entspricht, übernimmt, und daß
zur Berechunng dieser Garantie das Gesammt-Brutte-Erträgniß der an die gedachle
Gesellschaft concessionirten venetianischen und österreichischen Linien wie bisher zur
Grundlage genommen wird. Art. 13. Die Regierungen von Oesterreich und
Italien, in dem Wunsche, die Beziehungen zwischen ihren Staaten zu erweitern,
verpflichten sich, den Eisenbahnverkehr zu erleichtern und die Errichtung neuer Linien
zu begünstigen, um die österreichischen und italienischen Bahnnetze unter einander
enge zu verbinden. Die Regierung Sr. k. k. apostolischen Majestät verspricht über-
dieß, die Vollendung der Brenner-Linie, welche die Verbindung des Etsch= mit dem
Innthal zur Bestimmung hat, so viel als möglich zu beschleunigen. Art. 14. Die
Brwehner oder Eingebornen des abgetretenen Gebiets sollen während des Zeitraums
eines Jahrs, vom Tage des Austausches der Ratificationen angesangen und auf
Grundlage einer bei der competenten Behörde abzugebenden vorläufigen Erklärung,
die volle und unbeschränkte Freiheit genießen, ihr bewegliches Eigenthum abgabefrei
auszuführen und sich mit ihren Familien in die Staaten Sr. k. k. apostolischen
Mojestät zurückzuziehen, in welchem Fall denselben die österreichische Staatsbürger-
schaft gewahrt bleibt. Es soll ihnen frei stehen, ihr in dem abgetretenen Gebiet
liegendes unbewegliches Eigenthum zu behalten. Dieselbe Freiheit wird gegenseitig
den aus dem abgetretenen Gebiet gebürtigen Individuen zugestanden, welche in den
Staaten Sr. Maj. des Kaisers von Oesterreich ansässig sind. Jenen Individnen,
welche von den gegenwärtigen Bestimmungen Gebrauch machen, kamm, aus Grund
der von ihnen getroffenen Wahl, weder von einer noch der andern Seite an ihrer
Person oder ihrem in den betreffenden Staaten liegenden Eigenthum irgendeine Be-
helligung verurfacht werden. Die Frist eines Jahres wird für jene Individuen,
welche aus dem abgetretenen Gebiet gebürtig sind, jedoch im Moment des Austausches
der Ratificationen des vorliegenden Vertrags sich außerhalb des Gebiets der öster-
reichischen Monarchie befinden, auf zwei Jahre ausgedehnt. Die Erklärung derselben
kann von der nächsten österreichischen Mission oder von der Landcsstelle was immer
für einer Provinz der Menarchie entgegengenommen werden. Art. 15. Die in der
österreichischen Armee dienenden lombardo-venetianischen Unterthanen werden sogleich
vom Militärdienst entlassen und in ihre Heimath zurückgeschickt. Es wird ausdrücklich