Full text: Europäischer Geschichtskalender. Siebenter Jahrgang. 1866. (7)

Anhang. 299 
die italienische Regierung übertragen. Die Zahlungen, welche auf die dem Staat 
von Seite der Concessionäre laut des Contracts vom 14. Mörz 1856 als Aequivalent 
der Baukosten für die gedachten Eisenbahnen schuldige Summe noch zu entrichten sind, 
werden vollzählig an den österr. Staatsschatz geleistet werden. Die Forderungen der Bau- 
unternehmer und Lieferanten, sowie die Entschädigungen für die Bodenexpropriationen, 
welche von der Zeit herrühren, wo die fraglichen Eisenbahnen auf Rechunng des 
Staats verwaltet wurden und welche noch nicht berichtigt worden wären, wecden von 
der österreichischen Regierung, und insoferne die Concessionäre kraft der Concessions= 
acte hiezu verpflichtet sind, von diesen im Namen der österreichischen Regierung aus- 
gezahlt werden. Art. 11. Es versteht sich, daß die Eintreibung der Forderungen, 
welche sich ausf die §§&. 12, 13, 14, 15 und 16 des Contracts vom 14. März 1856 
gründen, Oesterreich kein Recht der Controle und Ueberwachung des Baues und 
Betriebs der im abgetretenen Gebiet gelegenen Eifenbahnen geben könne. Die ila- 
lienische Regierung verpflichtet sich ihrerseits, alle Auskünfte zu ertheilen, welche 
dießfalls von der österreichischen Regierung verlangt werden könnten. Art. 12. Um 
auf die Eisenbahnen Venetiens die Bestimmungen des Art. 15 der Couvention vom 
27. Februar 1866 auszudehnen, verpflichten sich die hohen contrahirenden Mächte 
ehethunlichst im Einvernehmen mit der österreichischen Südbahngesellschaft eine Con- 
rention zum Behufe der administrativen und ökonomischen Trennung der venetia- 
nischen und österreichischen Eisenbahngruppen zu stipuliren. Kraft der Convemion 
vom 27. Febr. 1866 soll die vom Staat an die österreichische Südbahngesellschaft 
zu zahlende Garantie auf Grundlage des Brutto-Erträgnisses der Gesammtheit aller 
venetianischen und österreichischen Linien, welche das der Gesellschaft dermal con- 
cessionirte Netz der österreichischen Südbahnen bilden, berechnet werden. Es ist selbst- 
rerständlich, daß die italienische Regierung den verhältnißmäßigen Theil dieser Ga- 
rantie, welcher den Linien des abgetretenen Gebiets entspricht, übernimmt, und daß 
zur Berechunng dieser Garantie das Gesammt-Brutte-Erträgniß der an die gedachle 
Gesellschaft concessionirten venetianischen und österreichischen Linien wie bisher zur 
Grundlage genommen wird. Art. 13. Die Regierungen von Oesterreich und 
Italien, in dem Wunsche, die Beziehungen zwischen ihren Staaten zu erweitern, 
verpflichten sich, den Eisenbahnverkehr zu erleichtern und die Errichtung neuer Linien 
zu begünstigen, um die österreichischen und italienischen Bahnnetze unter einander 
enge zu verbinden. Die Regierung Sr. k. k. apostolischen Majestät verspricht über- 
dieß, die Vollendung der Brenner-Linie, welche die Verbindung des Etsch= mit dem 
Innthal zur Bestimmung hat, so viel als möglich zu beschleunigen. Art. 14. Die 
Brwehner oder Eingebornen des abgetretenen Gebiets sollen während des Zeitraums 
eines Jahrs, vom Tage des Austausches der Ratificationen angesangen und auf 
Grundlage einer bei der competenten Behörde abzugebenden vorläufigen Erklärung, 
die volle und unbeschränkte Freiheit genießen, ihr bewegliches Eigenthum abgabefrei 
auszuführen und sich mit ihren Familien in die Staaten Sr. k. k. apostolischen 
Mojestät zurückzuziehen, in welchem Fall denselben die österreichische Staatsbürger- 
schaft gewahrt bleibt. Es soll ihnen frei stehen, ihr in dem abgetretenen Gebiet 
liegendes unbewegliches Eigenthum zu behalten. Dieselbe Freiheit wird gegenseitig 
den aus dem abgetretenen Gebiet gebürtigen Individuen zugestanden, welche in den 
Staaten Sr. Maj. des Kaisers von Oesterreich ansässig sind. Jenen Individnen, 
welche von den gegenwärtigen Bestimmungen Gebrauch machen, kamm, aus Grund 
der von ihnen getroffenen Wahl, weder von einer noch der andern Seite an ihrer 
Person oder ihrem in den betreffenden Staaten liegenden Eigenthum irgendeine Be- 
helligung verurfacht werden. Die Frist eines Jahres wird für jene Individuen, 
welche aus dem abgetretenen Gebiet gebürtig sind, jedoch im Moment des Austausches 
der Ratificationen des vorliegenden Vertrags sich außerhalb des Gebiets der öster- 
reichischen Monarchie befinden, auf zwei Jahre ausgedehnt. Die Erklärung derselben 
kann von der nächsten österreichischen Mission oder von der Landcsstelle was immer 
für einer Provinz der Menarchie entgegengenommen werden. Art. 15. Die in der 
österreichischen Armee dienenden lombardo-venetianischen Unterthanen werden sogleich 
vom Militärdienst entlassen und in ihre Heimath zurückgeschickt. Es wird ausdrücklich
	        
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