Full text: Europäischer Geschichtskalender. Siebenter Jahrgang. 1866. (7)

Anhaug. 301 
den. Art. 21. Die beiden hohen conirahirenden Mächte behalten sich vor, sobald es 
thunlich sein wird, in Verhondlungen wegen Abschlusses eines Handels= und Schiff- 
sahrtsvertrags auf breitester Basis einzugehen, um gegenseitig den Verkehr zwischen 
den beiden Ländern zu erleichtern. Bis dahin und bis zu dem in dem vorhergehenden 
Artikel festgesetzten Termin bleibt der Handels= und Schifffahrtsvertrag v. 18. Oct. 
1851 in Kraft und wird auf das ganze Gebiet des Königreichs Italien angewendet. 
Art. 22. Die Prinzen und Prinzessinnen des Hauses Oesterreich, sowie auch die 
Prinzessinnen, welche durch Heirathen in die kaiserl. Familie eingetreten sind, treten 
nach Geltendmachung ihrer Ansprüche in den vollen und ungeschmälerten Besitz ihres 
Privateigenthums. sowohl des beweglichen, als des unbeweglichen, ein, und sie kön- 
nen dasselbe genießen und darüber verfügen, ohne auf was immer für eine Art in 
der Ausübung ihrer Rechte gestört zu werden. Es bleiben jedoch alle im gesetzlichen 
Weg geltend zu machenden Rechte des Staats und der Privaten vorbehalten. 
Art. 23. Um mit allen Kräften zur Beruhigung der Gemüther beizutragen, erklären 
und versprechen JI. MM. der Kaiser von Oesterreich und der König von Jtalien, 
daß in ihren beiderseitigen Gebieten volle und gänzliche Amnestie für alle Indivi- 
duen, welche aus Anlaß der auf der Halbinsel bis zu diesem Tag stattgehabten po- 
litischen Ereignisse compromittirt sind, gewährt werden wird. Demzufolge darf kein 
Individuum, welcher Klasse und welchem Stande es auch immer angehören mag, in 
seiner Person oder seinem Eigenthum, oder in der Ausübung seiner Rechte wegen 
seines Verhaltens oder seiner politischen Meinungen verfolgt, beunruhigt oder belästigt 
werden. Art. 24. Der gegenwärtige Tractat wird ratificirt und die Ratificationen 
werden in Wien binnen einer Frist von 15 Tagen oder nach Thunlichkeit auch früher 
ausgewechselt werden. 
Urkund dessen haben die resp. Bevollmächtigten denselben unterzeichnet und 
ihre Wappensiegel beigedruckt. Geschehen zu Wien, den dritten des Monaks Occober 
im Jahre des Heils eintausend achthundert sechzig sechs. 
Wimpffen m. p. Menabrea m. p. 
Additionalartikel. 
Die Regierung Sr. Maj. des Königs von JItalien verpflichtet sich, gegenüber 
der Regierung Sr. k. k. apost. Maj. die Zahlung der im Art. 6 des gegenwärtigen 
Traclates bedungenen fünfunddreißig Mill. Gulden österr. Währung, entsprechend 
siebenund achtzig Millionen fünfmalhunderttausend Francs, in nachstehend festgesetzter 
Weise und Terminen zu leisten: Sieben Millionen werden mittelst sieben dem Be- 
vollmächtigten Sr. k. k. apostol. Majestät bei Auswechslung der Ratificationen zu 
übergebenden Anweisungen oder Schatzbons, lautend an die Ordre der käaiserlichen 
Regierung, jeder über eine Million Gulden, zahlbar in Paris am Sitz eines der 
ersten Bankiers oder eines Creditinstituts ersten Rangs, nach Ablauf des dritten 
Monats vom Tage der Unterzeichnung des gegenwärtigen Tractats ohne Interessen 
in klingender Münze gezahlt werden. Die Zahlung der übrigen achtundzwanzig 
Millionen Gulden wird in Wien in klingender Münze siattfinden, mittelst zehn an 
die Ordre der österr. Reglerung lautenden, in Paris mit je zwei Millionen achtmal- 
hunderttausend Gulden österr. Währung zahlbaren. nach je zwei folgenden Monaten 
sällig werdenden Anweisungen oder Schatzbons. Diese zehn Anweisungen oder Schatz- 
bons werden dem Bevollmächtigten Sr. k. k. apostol. Majestät gleichfalls bei Aus- 
wechslung der Natificationen übergeben werden. Die erste dieser Anweisungen oder 
Schatzbons wird zwei Monate nach der Zahlung der Anweisungen oder Schatzbons 
über die oben festgesetzten sieben Millionen Gulden sällig werden. Für diesen Termin 
wie für alle folgenden werden die Interessen mit fünf von hundert vom ersten des 
auf den Austausch der Ratificationen des gegenwärtigen Tractats folgenden Monats 
berechnet werden. Die Zahlung der Interessen wird in Paris bei Verfall jeder 
Anweisung oder Schatzbons stattsinden. Der gegenwärtige Additionalartikel wird 
dieselbe Kraft und Wirksamkeit haben, als wenn er Wort für Wort dem Tractat 
vom Heutigen Tage eingeschaltet wäre. 
  
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