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den. Art. 21. Die beiden hohen conirahirenden Mächte behalten sich vor, sobald es
thunlich sein wird, in Verhondlungen wegen Abschlusses eines Handels= und Schiff-
sahrtsvertrags auf breitester Basis einzugehen, um gegenseitig den Verkehr zwischen
den beiden Ländern zu erleichtern. Bis dahin und bis zu dem in dem vorhergehenden
Artikel festgesetzten Termin bleibt der Handels= und Schifffahrtsvertrag v. 18. Oct.
1851 in Kraft und wird auf das ganze Gebiet des Königreichs Italien angewendet.
Art. 22. Die Prinzen und Prinzessinnen des Hauses Oesterreich, sowie auch die
Prinzessinnen, welche durch Heirathen in die kaiserl. Familie eingetreten sind, treten
nach Geltendmachung ihrer Ansprüche in den vollen und ungeschmälerten Besitz ihres
Privateigenthums. sowohl des beweglichen, als des unbeweglichen, ein, und sie kön-
nen dasselbe genießen und darüber verfügen, ohne auf was immer für eine Art in
der Ausübung ihrer Rechte gestört zu werden. Es bleiben jedoch alle im gesetzlichen
Weg geltend zu machenden Rechte des Staats und der Privaten vorbehalten.
Art. 23. Um mit allen Kräften zur Beruhigung der Gemüther beizutragen, erklären
und versprechen JI. MM. der Kaiser von Oesterreich und der König von Jtalien,
daß in ihren beiderseitigen Gebieten volle und gänzliche Amnestie für alle Indivi-
duen, welche aus Anlaß der auf der Halbinsel bis zu diesem Tag stattgehabten po-
litischen Ereignisse compromittirt sind, gewährt werden wird. Demzufolge darf kein
Individuum, welcher Klasse und welchem Stande es auch immer angehören mag, in
seiner Person oder seinem Eigenthum, oder in der Ausübung seiner Rechte wegen
seines Verhaltens oder seiner politischen Meinungen verfolgt, beunruhigt oder belästigt
werden. Art. 24. Der gegenwärtige Tractat wird ratificirt und die Ratificationen
werden in Wien binnen einer Frist von 15 Tagen oder nach Thunlichkeit auch früher
ausgewechselt werden.
Urkund dessen haben die resp. Bevollmächtigten denselben unterzeichnet und
ihre Wappensiegel beigedruckt. Geschehen zu Wien, den dritten des Monaks Occober
im Jahre des Heils eintausend achthundert sechzig sechs.
Wimpffen m. p. Menabrea m. p.
Additionalartikel.
Die Regierung Sr. Maj. des Königs von JItalien verpflichtet sich, gegenüber
der Regierung Sr. k. k. apost. Maj. die Zahlung der im Art. 6 des gegenwärtigen
Traclates bedungenen fünfunddreißig Mill. Gulden österr. Währung, entsprechend
siebenund achtzig Millionen fünfmalhunderttausend Francs, in nachstehend festgesetzter
Weise und Terminen zu leisten: Sieben Millionen werden mittelst sieben dem Be-
vollmächtigten Sr. k. k. apostol. Majestät bei Auswechslung der Ratificationen zu
übergebenden Anweisungen oder Schatzbons, lautend an die Ordre der käaiserlichen
Regierung, jeder über eine Million Gulden, zahlbar in Paris am Sitz eines der
ersten Bankiers oder eines Creditinstituts ersten Rangs, nach Ablauf des dritten
Monats vom Tage der Unterzeichnung des gegenwärtigen Tractats ohne Interessen
in klingender Münze gezahlt werden. Die Zahlung der übrigen achtundzwanzig
Millionen Gulden wird in Wien in klingender Münze siattfinden, mittelst zehn an
die Ordre der österr. Reglerung lautenden, in Paris mit je zwei Millionen achtmal-
hunderttausend Gulden österr. Währung zahlbaren. nach je zwei folgenden Monaten
sällig werdenden Anweisungen oder Schatzbons. Diese zehn Anweisungen oder Schatz-
bons werden dem Bevollmächtigten Sr. k. k. apostol. Majestät gleichfalls bei Aus-
wechslung der Natificationen übergeben werden. Die erste dieser Anweisungen oder
Schatzbons wird zwei Monate nach der Zahlung der Anweisungen oder Schatzbons
über die oben festgesetzten sieben Millionen Gulden sällig werden. Für diesen Termin
wie für alle folgenden werden die Interessen mit fünf von hundert vom ersten des
auf den Austausch der Ratificationen des gegenwärtigen Tractats folgenden Monats
berechnet werden. Die Zahlung der Interessen wird in Paris bei Verfall jeder
Anweisung oder Schatzbons stattsinden. Der gegenwärtige Additionalartikel wird
dieselbe Kraft und Wirksamkeit haben, als wenn er Wort für Wort dem Tractat
vom Heutigen Tage eingeschaltet wäre.
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