Full text: Europäischer Geschichtskalender. Siebenter Jahrgang. 1866. (7)

Ergänzung. 451 
Protokoll von 1815 erklären Luxemburg zur Bundesfestung und gewähren dem 
König-Großherzog das Recht, den Gouverneur und den Commandanten zu ernennen. 
Obgleich der Bund erst 1820 die Unterhaltung der Festungen übernommen habe, 
sind die contrahirenden Parteien schon durch Vertrag vom 8. Nov. 1816 überein- 
gekommen, daß diese Unterhaltung dem ganzen Bunde zukomme. Die luxemburgische 
Regierung glaubt, daß die endgültige Regelung dieser Frage noch verschoben werden 
könne, muß aber schon jetzt die Reformationen und Proteste kundgeben, welche sich 
aus den vorhergehenden Bemerkungen ergeben. Am 12. Juli zeigt die großherzogl. 
Regierung dem preuß. Gesandten an, daß der König-Großherzog sich verpflichtet, 
seinen Gesandten am Bundestage abzuberufen, wenn die preußische Regierung die 
officielle Erklärung zusichere, die Neutralität des Großherzogthums anerkennen und 
reguliren zu wollen. Am 5. Aug. antwortet der preuß. Gesandte, daß, nachdem er 
die vorhergehenden Depeschen seiner Regierung mitgetheilt habe, er erklären könne, 
wie bereits mündlich geschehen, daß die preuß. Regierung die Neutralität des Groß- 
herzogthums anerkennen und respectiren werde, wenn der König-Großherzog seinen 
Gesandten beim vormaligen Bundestage zurückberufend, constatire, daß die Beziehun- 
gen zwischen diesem und dem Großherzogthume Luxemburg aufgehört haben zu be- 
stehen. Er sagt schließlich, daß diese Antwort verzögert worden sei, weil der König 
und Hr. v. Bismarck der Armee nach Böhmen gefolgt seien. Am 7. Ang. schreibt 
der Staatsminister an den Grasen v. Perponcher, daß der König-Großherzog sich 
entschlossen habe, seinen Gesandten in Frankfurt abzuberusen und alle Verbindungen 
mit dem Bundestage abzubrechen. Endlich hat der Staatsminister der Versammlung 
noch mitgetheilt, daß eine Depesche vom 12. Oct., bezüglich auf die Garnison von 
Luremburg, von ihm abgesandt worden sei, er hat aber dieselbe nicht vorgelesen, auch 
sei sie bisher ohne Antwort geblieben. 
XII. 
Die Verfassung des norddentschen Bundes. 
(Obwohl sie nicht mehr ins Jahr 1866 fällt, glauben wir doch die Verfassung des 
norddeutschen Bundes ausnahmsweise schon dem dießjährigen Geschichtskalender ein- 
verleiben zu sollen. Die mit gesperrter Schrift gedruckten Stellen enthalten die vom 
norddeutschen Reichstag in dem ursprünglichen Eutwurf Preußens und den mit ihm 
verbündeten Regierungen gebrachten Veränderungen und Erweiterungen.) 
Se. Maj. der König von Preußen, Se. Maj. der König von Sachsen, Se. 
k. Hoh. der Großherzog von Mecklenburg-Schwerin, Se. k. Hoh. der Großherzog 
von Sachsen-Weimar-Eisenach, Se. k. Hoh. der Großh. von Oldenburg, Se. Hoh. 
der Herzog von Braunschweig und Lüneburg, Sce. Hoh. der Herzog von Sachsen- 
Meiningen und Hildburghausen, Se. Hoh. der Herzog zu Sachsen-Altenburg, Se. 
Hoh. der Herzog von Sachsen-Coburg und Gotha, Se. Hoh. der Herzog von Anhalt, 
Se. Durchl. der Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt, Se. Durchl. der Fürst zu 
Schwarzburg-Sondershausen, Se. Durchl. der Fürst zu Waldeck und Pyrmont, Ihre 
Durchl. die Fürstin Reuß ällerer Linie, Se. Durchl. der Fürst Reuß jüngerer Linie, 
Se. Durchl. der Fürst von Schaumburg-Lippe, Se. Durchl. der Fürst zur Lippe, 
der Senat der freien und Hansestadt Lübeck, der Senat der freien Hansesiadt Bremen, 
der Senat der freien und Hansestadt Hamburg, jeder für den gesammten Umfang ihres 
Staaksgebiets, und Se. k. Hoh. der Großh. von Hessen und bei Rhein für die nörd- 
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