Full text: Europäischer Geschichtskalender. Siebenter Jahrgang. 1866. (7)

458 Ergänzung. 
geben wird, vereinigt. Hinsichtlich der dort befindlichen deutschen Anstalten ist diese 
Vereinigung sofort auszuführen. Mit den außerdeutschen Regierungen, welche in 
den Hansestädten noch Postrechte besitzen oder ausüben, werden die zu dem vor- 
stehenden Zweck nöthigen Vereinbarungen getroffen werden. Art. 52. Bei Ueber- 
weisung des Ueberschusses des Postverwaltung für allgemeine Bundeszwecke (Art. 49) 
soll, in Betracht der bisherigen Verschiedenheit der von den Landespostverwaltungen 
der einzelnen Gebiete erzielten Reineinnahmen, zum Zwecke einer entsprechenden 
Ausgleichung während der unten festgesetzten Uebergangszeit folgendes Verfahren be- 
obachtet werden. Aus den Postüberschüssen, welche in den einzelnen Postlbezirken 
während der fünf Jahre 1861—65 aufgekommen sind, wird ein durchschnittlicher 
Jahresüberschuß berechnet und der Antheil, welchen jeder einzelne Postbezirk an dem 
für das gesammte Gebiet des norddeutschen Bundes sich danach herausstellenden 
Postüberschüsse gehabt hat, nach Procenten festgestellt. Nach Maßgabe des auf diese 
Weise festgestellten Verhältnisses werden aus den im Bunde aufskommenden Postüber= 
schüssen während der nächsten acht Jahre den einzelnen Staaten die sich für dieselben 
ergebenden QOnoten auf ihre sonstigen Beiträge zu BVundeszwecken zu gute gerechnet. 
Nach Ablauf der acht Jahre hört jene Unterscheidung auf und fließen die Postüber= 
schüsse in ungetheilter Aufrechnung nach dem im Art. 49 enthaltenen Erundsatz der 
Bundescasse zu. Von der während der vorgedachten acht Jahre für die Hansestädte 
sich heraussiellenden Ouote des Postüberschusses wird alljährlich vorweg die Hälfte 
dem Bundespräsidium zur Disposition gesiellt zu dem Zweck, daraus zunächst die Kosten 
für die Herstellung normaler Posteinrichtungen in den Hansestädten zu bestreiten. 
IX. Marine und Schifffahrt. Art. 53. Die Bundes kriegsmarine ist 
eine einhcitliche unter preußischem Oberbefehl. Die Organisation und Zusammen- 
setzung derselben liegt Sr. Maj. dem König von Preußen ob. welcher die Officiere 
und Beamten der Marine ernennt, und für welchen dieselben nebst den Mannschaften 
eidlich in Pflicht zu nehmen sind. Der Kieler Hafen und der Jahdehafen sind Bundeskriegs= 
häfen. Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und der 
damit zusammenhängenden Anstalten erforderliche Aufwand wird 
aus der Bundescasse bestritten. Die gesammte seemännische Bevölkerung 
des Bundes, einschließlich des Maschinenpersonals und der Schiffshandwerker, ist vom 
Dienst im Landheer befreit, dagegen zum Dienst in der Bundesmarine verpflichtet. 
Die Vertheilung des Ersatzbedarf sindet nach Maßgabe der vorhandenen seemännischen 
Bevölkerung statt, und die hienach von jedem Staat gestellte OQuote kommt auf die 
Gestellung zum Landheer in Abrechnung. Art. 54. Die Kauffahrteischisse aller Bundes- 
staaten bilden eine einheitliche Handelsmarine. Der Bund hat das Verfahren zur 
Ermittelung der Ladungsfähigkeit der Seeschisse zu bestimmen, die Ausstellung der 
Meßbriese sowie der Schiffscertificate zu regeln und die Bedingungen festzustellen, 
von welchen die Erlaubniß zur Führung eines Seeschifss abhängig ist. In den 
Seehäfen und auf allen natürlichen und künstlichen Wasserstraßen der einzelnen 
Bundesstaaten werden die Kauffahrteischisse sämmtlicher Vundesstaaten gleichmäßig 
zugelassen und behandelt. Die Abgaben, welche in den Scehäfen von den Sce- 
schifsen oder deren Ladungen für die Benutzung der Schifffahrtsanstalten erhoben 
werden, dürfen die zur Unterhaltung und gewöbnlichen Herstellung dieser Anstalten 
ersorderlichen Kosten nicht übersteigen. Auf allen natürlichen Wasserstraßen dürsen 
Abgaben nur für die Benutzung besonderer Anstalten, die zur Erlelchterung des 
Verkehrs bestimmt sind, erhoben werden. Diese Abgaben, sowie die Abgaben für die 
Befahrung solcher künstlichen Wasserstraßen, welche Staatseigenthum sind, dürfen die 
zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung der Anstalten und Anlagen erforder- 
lichen Kosten nicht übersteigen. Auf die Flößerei finden diese Bestimmungen inse- 
weit Anwendung, als dieselbe auf schiffbaren Wasserstraßen betrieben wird. Auf 
fremde Schisse oder deren Ladungen andere oder höhere Abgaben zu legen als ren 
den Schiffen der Bundesstaaten oder deren Ladungen zu entrichten sind, steht keinem 
Einzelstaate, sondern nur dem Bunde zu. Art. 55. Die Flagge der Kriegs- 
und Handelsmarine ist schwarz-weiße-roth. 
X. Consulatwesen. Art. 56. Das gesammte norddeutsche Consulatwesen
	        
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