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geben wird, vereinigt. Hinsichtlich der dort befindlichen deutschen Anstalten ist diese
Vereinigung sofort auszuführen. Mit den außerdeutschen Regierungen, welche in
den Hansestädten noch Postrechte besitzen oder ausüben, werden die zu dem vor-
stehenden Zweck nöthigen Vereinbarungen getroffen werden. Art. 52. Bei Ueber-
weisung des Ueberschusses des Postverwaltung für allgemeine Bundeszwecke (Art. 49)
soll, in Betracht der bisherigen Verschiedenheit der von den Landespostverwaltungen
der einzelnen Gebiete erzielten Reineinnahmen, zum Zwecke einer entsprechenden
Ausgleichung während der unten festgesetzten Uebergangszeit folgendes Verfahren be-
obachtet werden. Aus den Postüberschüssen, welche in den einzelnen Postlbezirken
während der fünf Jahre 1861—65 aufgekommen sind, wird ein durchschnittlicher
Jahresüberschuß berechnet und der Antheil, welchen jeder einzelne Postbezirk an dem
für das gesammte Gebiet des norddeutschen Bundes sich danach herausstellenden
Postüberschüsse gehabt hat, nach Procenten festgestellt. Nach Maßgabe des auf diese
Weise festgestellten Verhältnisses werden aus den im Bunde aufskommenden Postüber=
schüssen während der nächsten acht Jahre den einzelnen Staaten die sich für dieselben
ergebenden QOnoten auf ihre sonstigen Beiträge zu BVundeszwecken zu gute gerechnet.
Nach Ablauf der acht Jahre hört jene Unterscheidung auf und fließen die Postüber=
schüsse in ungetheilter Aufrechnung nach dem im Art. 49 enthaltenen Erundsatz der
Bundescasse zu. Von der während der vorgedachten acht Jahre für die Hansestädte
sich heraussiellenden Ouote des Postüberschusses wird alljährlich vorweg die Hälfte
dem Bundespräsidium zur Disposition gesiellt zu dem Zweck, daraus zunächst die Kosten
für die Herstellung normaler Posteinrichtungen in den Hansestädten zu bestreiten.
IX. Marine und Schifffahrt. Art. 53. Die Bundes kriegsmarine ist
eine einhcitliche unter preußischem Oberbefehl. Die Organisation und Zusammen-
setzung derselben liegt Sr. Maj. dem König von Preußen ob. welcher die Officiere
und Beamten der Marine ernennt, und für welchen dieselben nebst den Mannschaften
eidlich in Pflicht zu nehmen sind. Der Kieler Hafen und der Jahdehafen sind Bundeskriegs=
häfen. Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und der
damit zusammenhängenden Anstalten erforderliche Aufwand wird
aus der Bundescasse bestritten. Die gesammte seemännische Bevölkerung
des Bundes, einschließlich des Maschinenpersonals und der Schiffshandwerker, ist vom
Dienst im Landheer befreit, dagegen zum Dienst in der Bundesmarine verpflichtet.
Die Vertheilung des Ersatzbedarf sindet nach Maßgabe der vorhandenen seemännischen
Bevölkerung statt, und die hienach von jedem Staat gestellte OQuote kommt auf die
Gestellung zum Landheer in Abrechnung. Art. 54. Die Kauffahrteischisse aller Bundes-
staaten bilden eine einheitliche Handelsmarine. Der Bund hat das Verfahren zur
Ermittelung der Ladungsfähigkeit der Seeschisse zu bestimmen, die Ausstellung der
Meßbriese sowie der Schiffscertificate zu regeln und die Bedingungen festzustellen,
von welchen die Erlaubniß zur Führung eines Seeschifss abhängig ist. In den
Seehäfen und auf allen natürlichen und künstlichen Wasserstraßen der einzelnen
Bundesstaaten werden die Kauffahrteischisse sämmtlicher Vundesstaaten gleichmäßig
zugelassen und behandelt. Die Abgaben, welche in den Scehäfen von den Sce-
schifsen oder deren Ladungen für die Benutzung der Schifffahrtsanstalten erhoben
werden, dürfen die zur Unterhaltung und gewöbnlichen Herstellung dieser Anstalten
ersorderlichen Kosten nicht übersteigen. Auf allen natürlichen Wasserstraßen dürsen
Abgaben nur für die Benutzung besonderer Anstalten, die zur Erlelchterung des
Verkehrs bestimmt sind, erhoben werden. Diese Abgaben, sowie die Abgaben für die
Befahrung solcher künstlichen Wasserstraßen, welche Staatseigenthum sind, dürfen die
zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung der Anstalten und Anlagen erforder-
lichen Kosten nicht übersteigen. Auf die Flößerei finden diese Bestimmungen inse-
weit Anwendung, als dieselbe auf schiffbaren Wasserstraßen betrieben wird. Auf
fremde Schisse oder deren Ladungen andere oder höhere Abgaben zu legen als ren
den Schiffen der Bundesstaaten oder deren Ladungen zu entrichten sind, steht keinem
Einzelstaate, sondern nur dem Bunde zu. Art. 55. Die Flagge der Kriegs-
und Handelsmarine ist schwarz-weiße-roth.
X. Consulatwesen. Art. 56. Das gesammte norddeutsche Consulatwesen