Deutschland. 91
schen Staaten an, für die letztere den angemessenen Ausdruck zu finden. Die k.
Regierung legt ihrerseits die Grundzüge zu einer neuen, den Zeitverhältnissen
entsprechenden Einigung hiemit noch vor und erklärt sich bereit, auf den
alten, durch eine solche Reform modificirten Grundlagen einen neuen Bund
mit denjenigen deutschen Regierungen zu schließen, welche ihr dazu die Hand
reichen wollen. Der Gesandte vollzieht die Befehle seiner allerh. Regierung, indem
er seine bisherige Thätigkeit hiemit nunmehr für beendet erklärt. Schließlich
hat der Gesandte seiner allerh. Regierung, in deren Namen und Auftrag, alle
derselben aus dem bisherigen Bundesverhältniß zustehenden und sonst daraus
entspringenden Ansprüche jeder Art auf das Eigenthum und alle Zuständig-
keiten des Bundes vorzubehalten und zu wahren, insbesondere ist er noch
angewiesen, gegen jede Verwendung bewilligter Bundesgelder, resp. gegen
jede Disposition darüber, welche ohne ihre besondere Zustimmung etwa erfol-
gen solle, ausdrücklich Protest einzulegen.“
Oesterreich verwahrt sich gegen die preußische Austrittserklärung:
„Der deutsche Bund ist nach Art. 1 der Bundesacte ein unauflöslicher
Verein, auf dessen ungeschmälerten Fortbestand das gesammte Deutschland,
sowie jede einzelne Bundesregierung ein Recht hat, und nach Art. V der
Wiener Schlußacte kann der Austritt aus diesem Verein keinem Mitgliede
desselben freistehen. Indem Präsidium sich gegenüber der von dem k. preuß.
Gesandten eben erfolgten beklagenswerthen Erklärung auf den gefaßten com-
petenzmäßigen Beschluß bezieht, Namens der hohen Versammlung auf obige
Grundgesetze hinweist und die Motive der preußischen Erklärung als recht-
lich und factisch unbegründet erklärt, muß dasselbe in förmlichster und nach-
drücklichster Weise alle Rechte und Zuständigkeiten des Bundes wahren, wel-
cher in vollkommen bindender Kraft fortbesteht. Präsidium behält der hohen
Bundesversammlung alle weiteren Entschließungen vor und ladet hochdieselbe
ein, sich diesem feierlichen Proteste anzuschließen. Die Verantwortlichkeit für
die schwere Verwicklung, welche in Folge des Schrittes der preußischen Re-
gierung für Deutschland eintritt. trifft diese allein. Die bundestreuen Regie-
rungen werden ihre Pflichten gegen einander und gegen die deutsche Nation
zu erfüllen wissen, indem sie auf dem Boden des Bundesrechts fest zusammen-
stehen."“
14. Juni. (Bayern) schließt mit Oesterreich in Olmütz eine besondere
Militärconvention ab, die jedoch erst am 30. Juni vom König rati-
fizirt wird.
„Nachdem Se. Maj. der Kaiser von Oesterreich wiederholt und feierlich
hat erklären lassen, daß den Gedanken Allerhöchstdesselben nichts ferner liege,
als ein Angriff auf Preußen, und daß die k. k. Regierung die Vorschriften
des Artikels XI der Bundesacte strenge zu beobachten entschlossen sei, mithin
die gemeinschaftliche Anwendung militärischer Kräfte gegen Preußen nur auf
Grund eines legalen Bundesbeschlusses oder im Falle eines gewaltsamen An-
grisfses Preußens auf einen Bundesgenossen Platz greifen kann, sind die Un-
terzeichneten, erhaltenem Auftrage ihrer höchsten Regierungen gemäß, für den
bezeichneten Fall über nachstehende Punctationen üubereingekommen. 1) Die
k. bayer. Armee in der Stärke von 40,000 bis 50,000 Mann bleibt fort-
während selbständig unter ihrem eigenen Oberbefehlshaber, dem Feldmarschall
Prinzen Karl von Bayern, kgl. Hoheit. 2) Unter dem baver. Oberbefehls-
haber stehen auch die Contingente des Königreichs Würtemberg, der Groß-
herzogthümer Baden und Hessen und des Herzogthums Nassau in Gemäßbeit
der von den Regierungen dieser Staaten mit der bayer. Regierung getroffenen
Vereinbarungen. 3) Der bayerische Oberbefehlshaber wird die Operationen
der unter ihm stehenden vereinigten Armeen nach einem gemeinschaftlichen
und einheitlichen Operationsplan, sowie nach den hierauf gegründeten Direc-