Full text: Europäischer Geschichtskalender. Siebenter Jahrgang. 1866. (7)

 
 
 
 
 
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tiven anordnen und leiten, welche ihm hiefür von dem k. k. österr. 
Obercommando mitgetheilt werden. Bei der Feststellung dieses 
Oprerationsplanes wird in gleicher Weise darauf Rücksicht zu nehmen sein, 
daß die Operationen stets im Einklange mit den Landesinteressen der Staa- 
ten der vereinigten Armeen bleiben und daß ebenso auf Deckung der 
eigenen Gebiete ihrer Kriegsherren Rücksicht genommen werde, als auf 
Erreichung der Hauptzwecke des Krieges durch möglichste Vereinigung der 
Streitkräfte. 4) Um die gegenseitigen Beziehungen noch zu vermehren und 
den Vollzug der Operationen zu erleichtern, wird ein österr. General oder 
Oberst das bayerische Hauptquartier stets begleiten, sowie zu demselben Zwecke 
ein bayer. General oder Oberst dem österreichischen Hauptquartier beigegeben. 
5) Die k. bayerische Armee wird bis zum 15. Juni l. Js. in Franken und 
in der Nähe von Eisenbahnen eine Aufstellung genommen haben, von welcher 
aus es ihr möglich wird, je nach den Verhältnissen ihre Bewegungen dem ver- 
abredeten Kriegsplane entsprechend einzurichten. 6) Da die militärischen 
Operationen auf Grund des Bundeorechts stattfinden, wird auch der Friedens- 
schluß in bundesgemäßer Weise erfolgen, und die k. k. österreichische 
Regierung vervflichtet sich insbesondere, keine einseitigen 
Friedensverhandlungen mit Preußen zu führen, vielmehr solche 
Verhandlungen nur unter Theilnahme eines Bevollmächtigten der kgl. bayer. 
Regierung einzuleiten und im Einverständnisse mit dieser abzuschließen. 
7) Für den Fall, daß die nicht vorherzusehenden Wechselfälle des Krieges es 
unvermeidlich machen sollten, daß bei dem Friedensschlusse Territ orialver- 
änderungen in Frage kämen, verpflichtet sich die k. k. österreichische  Re- 
gierung, aus allen Kräften dahin zu wirken, daß Bayern von Verlusten be- 
wahrt werde, jedenfalls aber mit solchen nur im gleichen Verhältnisse zu 
allen verbundeten Staaten belastet und für etwaige Abtretungen demgemäß 
entschädigt werde. 8) Die Ratification gegenwärtiger Punctationen durch 
die Allerhöchsten Souveräne bleibt vorbehalten. Dieselbe soll binnen acht 
Tagen erfolgen, und es sollen dadurch gegenwärtige Punctationen die Natur 
und Kraft eines förmlichen Staatsvertrages erhalten.“ 
14. Juni. (Hannover). In Folge des Bundesbeschlusses vom heutigen 
Tage ergeht der Befehl, die ganze Armee mobil zu machen. 
„ (Kurhessen). Der Kurfürst befiehlt die Mobilisirung sämmt- 
licher Truppen. — Eröffnung der Ständeversammlung. 
„ (Hessen-Darmstadt). Die I. Kammer bewilligt einstimmig 
den ermäßigten Militärcredit von 24 Mill. fl. und lehnt alle Be- 
schlüsse der II. Kammer ab. 
„ (Baden). Die II. Kammer bewilligt einstimmig den neuen 
Militärcredit. 
15. „ (Preußen) constatirt in einer Circulardepesche an seine Ver- 
treter im Auslande übereinstimmend mit der Erklärung seines Ge- 
sandten am Bunde die nach seiner Ansicht durch den Beschluß vom 
14. d. M. erfolgten Bruch des bisherigen Bundesvertrages und da- 
mit die Auflösung des bisherigen deutschen Bundes. 
„ (Hannever). I. Kammer: Bennigsen stellt den neuen 
Urantrag: 
„den schleunigsten Erlaß einer Adresse an Se. Maj. den König zu be- 
schließen, in welcher in Betracht daß auf den Antrag der österreichschen Re- 
gierung ein durch die Bundespflichten nicht gebotener Bundesbeschluß auf 
Mobilisirung der ganzen Bundesarmee mit alleinigem Ausschluß der preußi- 
schen Bundescorps gefaßt ist und daß die königl. hannoversche Regierung im
	        
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