Contents : Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Prozeß  O.  geltenden  Vorschr.  wieder  aufgehoben
werden.  Steht  ein  Baugesuch  mit  einem  gleichzeitig
anhängigen  Gesuch  um  Genehm.  einer  lästigen
Anlage  oder  einer  Dampfkesselanlage  (§  16  u.  24
GewO.)  oder  einer  Watsserbenützungsanlage
(Art.  31  WassEG.)  in  Verbindung  und  hat  demgemäß
  die  Gewerbe=  oder  FlußpolBeh.  auch  über
das  Baugesuch  Entsch.  getroffen,  oder  gründet  sich
in  anderen  Sachen  als  in  Bausachen,
z.  B.  in  Sachen  der  Straßen-,  Sicherheits-,  Feueroder
  Gesundheitspolizei,  die  Entsch.  oder  Verf.
einer  Beh.  auf  Vorschr.  der  BO.,  so  verbleibt  es
in  Betreff  der  Rechtsmittel  bei  den  anderweit  geltenden
  Best.  (GewO.,  WassE.,  Gd  O.),  Art.  115.
Von  den  Vorschr.  des  Art.  115  abweichende  Best.
über  das  Beschwecht  sind  enthalten  in  Art.  13
Abs.  3  BO.  (Bausperre),  Art.  34  Abs.  5  B0O.
(Verkehrsgefährdung  durch  gegen  die  Straße  aufschlagende
  Türen  usw.)  und  Art.  43  Abs.  2  BO.
(Abänderung  oder  Entfernung  von  Düngerstätten
usw.),  sowie  in  Art.  15  BO.  (Zwangsenteignung
und  Zwangserwerbung).  Für  die  BeschwErhebung
gegen  Sportelansätze  in  Bausachen  und  gegen  den
Ansatz  von  Genehm.=  und  Befreiungsgebühren
durch  die  Gde  Beh.  sind  die  Best.  des  Allg.  Sportelgesetzes
  maßgebend.  —  Soweit  Rückfichten  auf  die
Allgemeinheit  nicht  entgegenstehen  und  dem  Recht
oder  erheblichen  Interessen  Dritter  kein  Eintrag
geschieht,  kann  das  Min  J.  Befreiung  von  den  durch
die  BO.  oder  durch  Verordnung  unbedingt  erteilten
baupol.  Vorschr.  bewilligen,  wenn  ihre  Durchführung
  im  einzelnen  Fall  mit  bes.  Härte  verbunden
  wäre,  oder  wenn  sonst  ein  wichtiger  Grund
vorliegt.  Unter  der  gleichen  Voraussetzung  können
die  Oue.,  die  ihnen  in  der  baupol.  Zuständigkeit
gleichgestellten  Gde  Beh.  und  die  gemäß  Art.  105
Abs.  2  u.  Art.  106  BO.  (BezRat,  Kreisreg.)  zust.
Beh.,  sowie  in  der  Beschwe  Inst.  das  Min  J.  und  in
den  Fällen  des  Art.  106  die  Kreisreg.  Befreiung
von  den  nur  durch  OBS.  unbedingt  erteilten
Vorschr.  bewilligen.  Hiezu  bedarf  es  jedoch  der
Zustimmung  des  Gde##ats,  sofern  er  nicht  selbst
die  Verfügung  trifft,  Art.  116.  —  Wird  ein  für  zulässig
  erkannter  Bau  binnen  2  J.,  von  dem  Eintritt
der  Rechtskraft  der  baupol.  Genehm.  an  gerechnet,
nicht  in  Angriff  genommen,  so  tritt  die  Genehm.
außer  Wirkung.  Die  Frist  kann  auf  rechtzeitigen
  Antrag  des  Bauenden  von  der  Beh.,  welche
die  Genehm.  erteilt  hat,  um  ein  weiteres  Jahr
verlängert  werden,  wenn  erhebliche  Gründe  nicht
entgegenstehen.  Werden  die  Arbeiten  an  einem  in
Angriff  genommenen  Bau  länger  als  2  J.  eingestellt
  und  werden  durch  das  Liegenbleiben  des
Baues  in  unfertigem  Zustand  allg.  Interessen  verletzt,
  so  kann  die  Beh.,  welche  die  Genehm.  erteilt
hat,  sie  ganz  oder  für  den  nicht  ausgeführten  Bauteil
  außer  Wirkung  setzen  und  die  zur  Herbeiführung
  eines  geordn.  Zustands  nötigen  Vorschr.
erteilen,  Art.  117.  —  Bankontrolle.  Die  BPBeh.
haben  darüber  zu  wachen,  daß  kein  Bau  ohne  die
erforderl.  Genehm.  begonnen  wird,  und  daß  bei
der  Ausführung  der  Bauten  die  baupol.  Best.,  sowie
  die  genehm.  Baupläne  und  die  erteilten  bes.
Vorschr.  eingehalten  werden.  Hiebei  ist  namentlich

Baurecht  und  Baupolizei.

auch  darauf  zu  achten,  daß  alle  zu  längerem
Aufenthalt  von  Menschen  best.  Räume  erst  benutzt
werden,  wenn  sie  genügend  ausgetrocknet  sind.  Zur
Sicherung  einer  genügenden  Austrocknung  ist  in
§  109  VV.  bestimmt,  daß  Gipserarbeiten  im  Innern
  und  am  Aeußern  von  Gbden  mit  Aufenthaltsräumen
  nicht  früher  als  4  Woch.  nach  Fertigstell.
des  Rohbaus  begonnen  und  die  Aufenthaltsräume
selbst  nicht  früher  als  3  Woch.  nach  Herstellung
ihres  Wand=  und  Deckenputzes  in  Benutzung  genommen
  werden.  Unter  Umständen  kann  die  BP.=Beh.
  diese  Fristen  ermäßigen  oder  verlängern.  Die
Beaufsichtigung  der  vorschriftsmäß.  Ausführung
der  Bauten  liegt  den  OB.  oder  bes.  hiezu  aufgestellten
  Sachverst.  (Baukontrolleuren)
ob.  Dieselben  haben  auch  die  Einhaltung  der  zum
Schutz  der  Bauarbeiter,  s.  d.,  gegen  Gefahren  für
Leben,  Gesundheit  und  Sittlichkeit  getroffenen  Anordnungen
  zu  überwachen.  Die  Aufsicht  über  die
Einhaltung  der  genehm.  Baulinien  und  Höhenlagen
  kann  einem  öff.  Feldmesser  übertragen
werden.  Wo  bes.  Umstände  es  erfordern,  ist  für
eine  von  Zeit  zu  Zeit  zu  wiederholende  Nachprüfung
  der  getroffenen  Einrichtungen  durch  geeignete
  Sachverständige  Sorge  zu  tragen.  Ueber
die  Zahl  und  Art  der  von  den  OBT.  oder  Baukontrolleuren
  vorzunehmenden  Besichtigungen  enthält
  §  110  VV.  nähere  Vorschr.  Daselbst  ist  auch
angeordnet,  daß  zur  Prüfung  der  Kamine  und
ihrer  Verwahrungen,  der  mit  dem  Rohbau  zusammenhängenden
  Feuerungseinrichtungen,  der
Verschlüsse  an  den  Reinigungsöffnungen  der
Kamine,  sowie  der  bes.  Zugänge  zu  diesen  Reinigungsöffnungen
  i.  d.  R.  ein  Kaminfeger  beizuziehen
  ist.  Der  O#BM.  hat  die  Oberaufsicht
über  alle  Bauausführungen  im  Bezirk.  Diese
Oberaufsicht  kommt  jedoch  in  Wegfall,  wenn  entweder
  der  OA#BM.  als  OBT.  oder  in  Gden  mit
oberamtl.  Zuständigkeit  der  geprüfte  OBT.  die
Bauausführungen  beaufsichtigt.  Die  Ueberwachung
der  Tätigkeit  der  O#BM.,  der  OBT.  und  bes.
Sachverständigen  erfolgt  durch  vom  Min  J.  zu  bestellende
  staatliche  Aufsichtsbeamte,
Art.  118.  Soweit  infolge  lebhafter  Bautätigkeit
ein  Bedürfnis  besteht,  sind  Bauauffseher,  die
i.  d.  R.  aus  dem  Bauarbeiterstand  entnommen
werden  sollen,  als  Gehilfen  des  OBT.  oder  des
CABM.  zu  bestellen.  Die  Bauaufseher  sind  hauptsächlich
  zur  Ueberwachung  der  Sicherheit  der  Bauausführungen
  und  Bauarbeiten  berufen  und  erhalten
  ihre  Weisungen  von  den  Beamten,  denen  sie
zugeteilt  sind.  Zu  Bauaufsehern  bestellte  bisherige
Bauarbeiter  dürfen  während  der  Dauer  ihrer  Anstellung
  in  keinem  Lohnverhältnis  zu  Privatpersonen
  stehen,  Art.  119.  —  Verfehlungen  gegen
die  baupol.  Vorschr.  ziehen  für  die  Bauherren,
Baumeister  und  Bauhandwerker,  soweit  nicht  die
einschlägigen  Best.  des  St  GB.  Anwendung  finden,
Geldstr.  bis  zu  150  A∆  oder  Haft  nach  sich.  Unabhängig
  von  der  Bestrafung  hat  die  zuständige
BBeh.  die  zur  Herstellung  eines  vorschriftsmäß.
Zustands  erforderlichen  9wangsmaßregeln
anzuordnen.  Ist  die  Ausführung  eines  Bauwesens
ohne  Einholung  einer  baupol.  Genehm.  oder  ab-