I.
Nord- und Süddeutschland.
1. Preußen und der norddeutsche Bund — der deutsche Zollverein.
1. Jan. (Norddeutscher Bund). Der König von Preußen als
Bundesfeldherr erläßt einen neuen Mobilmachungsplan für das ge-
sammte norddeutsche Bundesheer, wonach die Mobilmachung von ihrem
Beginn an binnen 11 Tagen vollendet sein muß.
— Jan. (Preußen: Schleswig-Holstein). In Nordschleswig sind vier neue
dänisch gesinnte Blätter zumal entstanden.
— Jan. (Preußen). Die Größe des Nothstandes in Ostpreußen kann
nicht länger verhehlt werden. In einzelnen Theilen der Provinz
herrscht förmliche Hungersnoth und ist bereits der Hungertyphus
aufgetreten.
2. 1. (Norddeutscher Bund). Um in der Armee des norddeutschen
Bundes einen einheitlichen Ausbildungsmodus herzustellen, wird eine
Reihe preuß. Offiziere nach Sachsen, Hessen, Mecklenburg und Braun-
schweig abcommandirt. [Für die übrigen Staaten des Bundes bedarf
es dessen nicht, da sie sämmtlich Militärconventionen mit Preußen
eingegangen haben, wonach theils ihre Contingente völlig in preuß.
Regimentern aufgegangen sind, theils die ganze Verwaltung in preuß.
Händen ruht.]
3. 1. (Norddeutscher Bund). Zufolge Beschluß des Bundesrathes
vom 2. Oct. (27. Nov.) 1867 constituirt sich die Commission zur
Ausarbeitung eines Civilprozeßordnungs-Entwurfs unter dem Vorsitz
des Bundeskanzlers.
5. 1. (Zollverein). Eine Verordnung des Königs von Preußen
führt die Gesetzgebung des Zollvereins in Lauenburg ein.
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