Reichsgericht (Strassachen). 469
Begründung erfolgten Feststellung des Bewußtseins des Angeklagten von
dem durch ihn gegen den früher von ihm vertretenen F. verübten Vertrauensbruche
konnte der erste Richter die Thatbestandsmerkmale des in
§ 356 Abs. 1 StGB. gekennzeichneten Vergehens finden.
Denselben Thatbestand konnte übrigens das Urtheil auch aus dem
Briefe des Angeklagten vom 18. Oktober 1899 entnehmen, da es festgestellt
hat, daß Angeklagter denselben in der Absicht geschrieben, dem Prozeßbeklagten
Sch. „einen Rath auf Kosten des F. zu geben und die Lage
desselben zu verschlechtern“, womit erkenntlich gemeint ist, daß im Falle
der Nichtbefolgung des Rathes ein dem F. günstigeres Resultat, nämlich
der Erlaß eines Versäumnißurtheils, eintreten würde. l. Strassenat
Nr. 4957. Urtheil vom 4. Februar 1901.
Sachbeschädigung zur Abwehr einer bereits bestehenden
Besitzstörung unter Berufung auf § 859 BGB. Verhältniß des
§ 304 zu §§ 317 und 318 St G.
Nach den Urtheilsgründen ist das Reservoir der öffentlichen Wasserleitung
der Gemeinde Sch. und die dazu gehörige Pumpstation durch eine
Fernsprechanlage mit der Polizeiwache in Sch. verbunden, um insbesondere
im Falle eines Brandes den Verkehr mit dem Wärter der Pumpstation zu
vermitteln. Sie befand sich im Betriebe, diente somit einem öffentlichen
Zwecke und genießt daher den Schutz des § 317 StGB. auch dann, wenn
sie noch nicht im Eigenthume der Gemeinde, sondern des Unternehmers
stehen sollte (Entsch. des RG. Bd. 29 S. 244). Der Angeklagte sägte
eine auf seinem Grundstücke gegen seinen Willen errichtete Telephonstange
ab. Der Ausführung, daß er zu dieser Handlungsweise nach § 859
Abs. 1 und 3 BGB. berechtigt gewesen sei, kann nicht beigepflichtet werden.
Würde man auch annehmen, daß die Gemeinde dadurch, daß sie, ohne
seine ausdrückliche Zustimmung einzuholen, in Unterstellung seiner Genehmigung
die Stange auf seinem Grundstück errichten ließ, verbotener Eigenmacht
sich schuldig machte und daß der so geschaffene Zustand dadurch die Rechtswidrigkeit
seines Charakters nicht verloren habe, daß ihn der Angeklagte
unbeanstandet, und ohne bei der Gemeinde Widerspruch oder Beschwerde
zu erheben, während eines Zeitraums von ein und einem halben Jahre
bestehen ließ, so würde doch die Maßnahme des Angeklagten durch 8 859
BGB. nicht gerechtfertigt sein.
Zunächst darf die in dieser Gesetzesbestimmung zugelassene, zur Abwehr
oder Wiederbemächtigung angewendete Gewalt nicht über das erforderliche
Maß hinausgehen, ein Zerstören der fraglichen Stange an
Stelle ihrer Entfernung von seinem Grundstücke würde mithin dem
Angeklagten nicht gestattet gewesen sein. Sodann aber stand im Zeitpunkte
der inkriminirten That überhaupt nicht Abwehr gegen eine drohende