Inhaltsverzeichnis : Rosenheimer Anzeiger. 64. Jahrngang (64)

Reichsgericht  (Strassachen).  469

Begründung  erfolgten  Feststellung  des  Bewußtseins  des  Angeklagten  von
dem  durch  ihn  gegen  den  früher  von  ihm  vertretenen  F.  verübten  Vertrauensbruche
  konnte  der  erste  Richter  die  Thatbestandsmerkmale  des  in
§  356  Abs.  1  StGB.  gekennzeichneten  Vergehens  finden.

Denselben  Thatbestand  konnte  übrigens  das  Urtheil  auch  aus  dem
Briefe  des  Angeklagten  vom  18.  Oktober  1899  entnehmen,  da  es  festgestellt
  hat,  daß  Angeklagter  denselben  in  der  Absicht  geschrieben,  dem  Prozeßbeklagten
  Sch.  „einen  Rath  auf  Kosten  des  F.  zu  geben  und  die  Lage
desselben  zu  verschlechtern“,  womit  erkenntlich  gemeint  ist,  daß  im  Falle
der  Nichtbefolgung  des  Rathes  ein  dem  F.  günstigeres  Resultat,  nämlich
der  Erlaß  eines  Versäumnißurtheils,  eintreten  würde.  l.  Strassenat
Nr.  4957.  Urtheil  vom  4.  Februar  1901.

Sachbeschädigung  zur  Abwehr  einer  bereits  bestehenden
Besitzstörung  unter  Berufung  auf  §  859  BGB.  Verhältniß  des
§  304  zu  §§  317  und  318  St  G.

Nach  den  Urtheilsgründen  ist  das  Reservoir  der  öffentlichen  Wasserleitung
  der  Gemeinde  Sch.  und  die  dazu  gehörige  Pumpstation  durch  eine
Fernsprechanlage  mit  der  Polizeiwache  in  Sch.  verbunden,  um  insbesondere
im  Falle  eines  Brandes  den  Verkehr  mit  dem  Wärter  der  Pumpstation  zu
vermitteln.  Sie  befand  sich  im  Betriebe,  diente  somit  einem  öffentlichen
Zwecke  und  genießt  daher  den  Schutz  des  §  317  StGB.  auch  dann,  wenn
sie  noch  nicht  im  Eigenthume  der  Gemeinde,  sondern  des  Unternehmers
stehen  sollte  (Entsch.  des  RG.  Bd.  29  S.  244).  Der  Angeklagte  sägte
eine  auf  seinem  Grundstücke  gegen  seinen  Willen  errichtete  Telephonstange
ab.  Der  Ausführung,  daß  er  zu  dieser  Handlungsweise  nach  §  859
Abs.  1  und  3  BGB.  berechtigt  gewesen  sei,  kann  nicht  beigepflichtet  werden.
Würde  man  auch  annehmen,  daß  die  Gemeinde  dadurch,  daß  sie,  ohne
seine  ausdrückliche  Zustimmung  einzuholen,  in  Unterstellung  seiner  Genehmigung
  die  Stange  auf  seinem  Grundstück  errichten  ließ,  verbotener  Eigenmacht
sich  schuldig  machte  und  daß  der  so  geschaffene  Zustand  dadurch  die  Rechtswidrigkeit
  seines  Charakters  nicht  verloren  habe,  daß  ihn  der  Angeklagte
unbeanstandet,  und  ohne  bei  der  Gemeinde  Widerspruch  oder  Beschwerde
zu  erheben,  während  eines  Zeitraums  von  ein  und  einem  halben  Jahre
bestehen  ließ,  so  würde  doch  die  Maßnahme  des  Angeklagten  durch  8  859
BGB.  nicht  gerechtfertigt  sein.

Zunächst  darf  die  in  dieser  Gesetzesbestimmung  zugelassene,  zur  Abwehr
  oder  Wiederbemächtigung  angewendete  Gewalt  nicht  über  das  erforderliche
  Maß  hinausgehen,  ein  Zerstören  der  fraglichen  Stange  an
Stelle  ihrer  Entfernung  von  seinem  Grundstücke  würde  mithin  dem
Angeklagten  nicht  gestattet  gewesen  sein.  Sodann  aber  stand  im  Zeitpunkte
der  inkriminirten  That  überhaupt  nicht  Abwehr  gegen  eine  drohende