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Preußten und der norddeutsche Pund.
Oesterreich und gegen dessen Verbündete geführt hat (sowie die Arrangements,
die getroffen sind oder noch zu treffen sind für die Gründung einer Conföde-
ration in Norddeutschland, indem er sich zu gleicher Zeit verpflichtet, der Er-
haltung dieses Werkes seine Unterstützung zu leihen). Art. II. Se. Maj. der
König von Preußen verspricht, Frankreich den Erwerb von Luxemburg zu er-
leichtern; zu diesem Zwecke wird die genannte Majestät in Unterhandlungen
treten mit Sr. Maj. dem Könige der Niederlande, um ihn zu bestimmen,
dem Kaiser der Franzosen seine souveränen Rechte auf dieses Herzogthum ab-
zutreten mittels solcher Compensation, die genügend erachtet werden wird, oder in
einer anderen Weise. Um diese Transaction zu erleichtern, verpflichtet sich der
Kaiser der Franzosen, von seiner Seite accessorisch die pecuniären Lasten zu
übernehmen, welche sie veranlassen könnte. Art. III. Se. Maj. der Kaiser
der Franzosen wird sich nicht widersetzen, einer föderalen Union des Nordbundes
mit den Staaten Süddeutschlands, mit Ausnahme Oesterreichs, welche Union
wird gegründet sein können auf ein gemeinsames Parlament mit Berücksich-
tigung der Souveränetät der genannten Staaten in einem gerechten Maße.
Art. IV. Se. Maj. der König von Preußen seinerseits, in dem Falle, wo
Se. Majestät der Kaiser der Franzosen durch die Umstände veranlaßt werden
sollte, seine Truppen in Belgien einrücken zu lassen oder es zu erobern, wird
den Beistand seiner Waffen Frankreich gewähren, und er wird es mit seiner
ganzen Land= und Seemacht unterstützen gegen jede Macht, die in dieser Even-
tualität ihm den Krieg erklären würde. Art. V. Um die völlige Ausführung
der voranstehenden Bestimmungen zu sichern, schließen JJ. M. der König
von Preußen und der Kaiser der Franzosen durch den gegenwärtigen Vertrag
eine offensive und defensive Allianz, welche sie sich feierlich aufrecht zu erhalten
verpflichten. — JF. MM. verpflichten sich außerdem und namentlich sie für
den Fall zu beobachten, wo ihre respectiven Staaten, deren Integrität sie sich
gegenseitig garantiren, von einem Angriff bedroht wären, indem sie sich in
solchem Vorkommniß gebunden halten, unverzüglich diejenigen militärischen
Maßregeln zu treffen und unter keinem Vorwand abzulehnen, die durch ihr
gemeinsames Interesse geboten wären, gemäß den oben ausgedrückten Clauseln
und vorhergesehenen Fällen.“ «
26. Juli. (Nordd. Bund). Prinz Friedrich Karl, der Höchstcomman-
27.
dirende der zweiten deutschen Armee, geht zu derselben ab.
„ (Nordd. Bundy). Die preuß. Regierung zeigt dem englischen
Botschafter in Berlin an, daß der, in der ihm bekannten Handschrift
Benedetti's geschriebene, von der Times enthüllte Vertragsentwurf bez.
Belgien ihm jederzeit zur Einsicht offen stehe.
Gleichzeitig richtet der Bundeskanzler vorläufig einen telegraphi-
schen Erlaß an den nordd. Bundesgesandten in London, worin nicht
nur die Authenticität der Enthüllung der Times bestätigt, sondern
beigefügt wird, Frankreich habe überhaupt seit 1866 nicht aufgehört,
Preußen durch Anerbietungen auf Kosten Deutschlands und Belgiens
in Versuchung zu führen, welche Zumuthungen er im Interesse des
Friedens geheim gehalten und dilatorisch behandelt habe. Der Erlaß
schließt dahin:
„Die schließliche Ueberzeugung, daß mit uns keine Erweiterung der Gren-
zen Frankreichs zu erreichen sei, dürfte den Entschluß gereift haben, eine solche
gegen uns zu erkämpfen. Ich habe sogar Grund zu glauben, daß, wenn
diese Veröffentlichung unterblieben wäre, Frankreich nach Vollendung der fran-
zösischen und unserer Rüstungen uns angeboten hätte, an der Spitze der
betreffenden Heere dem unbewaffneten Europa gegenüber gemeinsam das Be-