Full text: Europäischer Geschichtskalender. Elfter Jahrgang. 1870. (11)

Preußen und der norddeutsche Vund. 101 
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suis de reste à Votre disposition, pour en conférer avec Vous, quand 
Vous en jugerez le moment venu. Tout à Vous (signé) Benedetti. 
Dimanche 5 Acoo0t 1866. („Mein lieber Präsident! In Beantwortung der 
Mittheilungen, die ich in Folge unserer Unterhaltung vom 26. v. Mts. von 
Nikolsburg nach Paris gerichtet habe, empfange ich aus Vichy den Entwurf 
zu einer geheimen Convention, von dem Sie anliegend Abschrift finden. Ich 
beeile mich, denselben zu Ihrer Kenntniß zu bringen, damit Sie ihn mit 
Muße prüfen können. Ich stehe übrigens zur Besprechung desselben zu Ihrer 
Verfügung, wenn Sie den Moment dafür für gekommen erachten werden. 
Ganz der Ihrige. (gez.) Benedetti. Sonntag, den 5. August 1866.“") — 
S. M. et S. M. etc. Articke I. L'Empire français rentre en possession 
des portions de terzitoire qui, appartenant aujourd’hui à la Prusse, avaient 
éEté comprises dans la délimitation de la France en 1814. Articie II. 
La Prusse s'engage à obtenir du Roi de Bavière et du Grand-Duc de 
Ilesse, sauf à fournir à ces Princes de dédommagements, la cession des 
portions de territoire qdu’ils possèdent sur la rive gauche du RBhin, et à 
en transférer à la France. Article III. Sont annulées toutes des disposi- 
tions rattachant la possession à la confédération Germanique les terri- 
toires placés sous la souveraineté du Roi des Pays-Bas, ainsi que celles 
relatives au droit de garnison dans la fortesse de Luxembourg. (,. Ar- 
tikel I. Das französische Kaiserreich tritt wieder in den Besitz der Gebiets- 
theile, die, heut zu Preußen gehörend, 1814 in die Begrenzung Frankreichs 
eingeschlossen worden waren. Artikel II. Preußen verpflichtet sich, von dem 
Könige von Bayern und dem Großherzoge von Hessen, vorbehaltlich einer die- 
sen Fürsten zu gewährenden Entschädigung, die Abtretung der Gebietstheile zu 
erlangen, welche sie auf dem linken Rheinufer besitzen, und deren Besitz an 
Frankreich zu übertragen. Artikel III. Es sind aufgehoben die Bestimmungen, 
welche die unter der Souveränetät des Königs von Holland stehenden Gebiete 
an den deutschen Bund knüpfen, ebenso die, welche sich auf das Besatzungsrecht 
in der Festung Luxemburg beziehen.") 
„Die Originalien von der Hand des Grafen Benedetti lege ich den Ver- 
tretern der neutralen Mächte zur Einsicht vor. Ein photographisches Facsimile 
derselben werde ich Ew. . .. zu übersenden mich beehren. Ich erlaube mir, 
daran zu erinnern, daß nach Ausweis des „Moniteur“ der Kaiser Napoleon 
die Tage vom 28. Juli bis 7. Aug. 1866 in Vichy zugebracht hat. In der 
amtlichen Unterredung, welche ich mit dem Grafen Benedetti in Folge dieses 
Schreibens hatte, unterstützte derselbe die in letzterem enthaltenen Forderungen 
durch die Drohung des Krieges für den Fall der Ablehnung. Der gleichwohl 
meinerseits ausgesprochenen Ablehnung folgte das Verlangen nach Luxemburg 
und dem Mißlingen dieses Geschäftes der größere, Belgien umfassende Vor- 
schlag, welcher in dem von der Times veröffentlichten Vertragsentwurfe des 
Grafen Benedetti formulirt ist. Ew. . ... ersuche ich ergebenst, dem Herrn 
Minister der auswärtigen Angelegenheiten diesen Erlaß vorzulesen und ihm 
eine Abschrift, beziehungsweise nebst Abschrift der Anlage, zu behändigen, auch 
das spätere Facsimile der letzteren vorzulegen. Der Bundeskanzler. In Ver- 
tretung: v. Thile.“ 
11. Aug. (Der Krieg). Der König von Preußen erläßt, bevor er 
Saarbrücken verläßt und sein Hauptquartier auf französisches Ge- 
biet verlegt, folgende Proclamation an das französische Volk in 
französischer Sprache: 
„Wir Wilhelm, König von Preußen, thun den Bewohnern des französi- 
schen, von den deutschen Armeen eingenommenen Gebietes folgendes zu wissen: 
Da der Kaiser Napoleon die deutsche Nation, welche mit dem französischen 
Volk in Frieden zu leben wünschte und noch wünscht, zu Wasser und zu Land 
angegriffen hat, so habe Ich den Oberbefehl über die deutschen Armeen über-
	        
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