Preußen und der norddeutfche Vund. 131
Grund der in Versailles bereits festgestellten Verständigung der Abschluß mit
Württemberg. Ich habe geglaubt, auf diesen historischen Hergang auch aus
einem sachlichen Grunde eingehen zu müssen, nämlich deßhalb, weil ich es be-
tonen möchte, daß die Verträge, wie sie jetzt historisch hinter einander liegen,
nicht dem Gedanken nach hinter einander entstanden sind. Als mit Württem-
berg, Baden und Hessen verhandelt wurde, waren die Wünsche Bayerns be-
kannt. Es fand von Seiten des Präsidiums keinen UAnstand, einer Zahl dieser
Wünsche sofort zu entsprechen. Es wurde davon, wie es nicht anders sein
konnte, den übrigen verhandelnden Staaten Mittheilung gemacht; sie eigneten
sich die bayerischen Amendements an, und so sind in dem ersten Ihnen vor-
liegenden Vertrage in die Anlage des Protokolls vom 15. Nov. eine Anzahl
Bestimmungen aufgenommen, welche eigentlich, wenn ich so sagen darf, baye-
rischen Ursprungs sind, welche der Initiative Bayerns ihren Ursprung ver-
danken. Ob sie von anderer Seite gebracht sein würden, wenn sie nicht von
Bayern gebracht worden wären, das habe ich anheimzustellen. Indessen die
Thatsache möchte ich hier constatiren, weil sie für die Beurtheilung des Ganzen,
wie ich glaube, nicht ohne Interesse ist. Ich mache auf diesen Hergang aus
einem zweiten Grunde aufmerksam, nämlich um zu erklären, weßhalb in dem
Bertrage mit Bayern vom 23. Nov. verschiedene formelle Incongruenzen mit
der Anlage des Protokolls vom 15. Nov. und mit dem Inhalte des Ver-
trages vom 25. Nov. sich vorfinden. Während der Sitz der Verhandlungen
inzwischen nach Berlin verlegt war, wurde mit Bayern in Versailles verhan-
delt, und so ist es gekommen, das über dieselben Gegenstände in etwas ver-
schiedenen Ausdrücken hier und da verhandelt ist, und daß es nothwendig wurde,
dem Schlußprotokolle mit Bayern eine Clausula salvatoria hinzuzufügen,
welche die Natur dieser nicht beabsichtigten, sondern durch die Natur der Dinge
herbeigeführten Incongruenzen constatirte. Wenn ich mich nun zur Sache selbst
wende, so glaube ich vorausschicken zu müssen, daß es bei den Verhandlungen
nicht unerwogen geblieben ist, ob es sich empfehle, in die neue Verfassung Be-
stimmungen aufzunehmen, welche, unabhängig von der in Aussicht genommenen
Erweiterung des Bundesgebietes, die eigentlich verfassungsmäßige Ausbildung
des Bundes zum Gegenstand hätten. Ich glaube, die zwei Fragen, die hier
vorzugsweise in Betracht kommen mußten, nicht bezeichnen zu sollen; sie liegen
in aller Munde. Man glaubte indessen, daß, ohne die Bedeutung dieser Fragen
zu unterschätzen, ohne die Nothwendigkeit der Ordnung dieser Fragen im Laufe
der Zeit irgendwie verneinen zu wollen, der jetzige Augenblick nicht dazu ge-
eignet sei, um diese an sich schwierigen, zum Theil zwar viel besprochenen, aber
noch wenig vorbereiteten Fragen zum Abschluß zu bringen. Man ging davon
aus, daß es richtiger sei, jetzt sich auf das zu beschränken, was unmittelbar
durch den Beitritt der süddeutschen Staaten geboten sei, und den weiteren in-
neren Verfassungsbau dem Zusammenwirken des zukünftigen deutschen Bundes-
rathes mit dem künftigen deutschen Reichstage zu überlassen. So bewegen sich
denn die vorliegenden Verträge auf der Grundlage der Verfassung des nord-
deutschen Bundes und beschränken sich darauf, in diese Verfassung dasjenige
hineinzutragen, was durch die Erweiterung des Bundes unmittelbar geboten
war. Wenn ich sage, die vorliegenden Verträge schließen sich an den Inhalt
der Bundesverfassung an, so hebe ich dabei besonders hervor, weil man viel-
leicht darüber zweifeln könnte, daß zu dem Inhalt der Bundesverfassung nach
allen diesen Verträgen auch der Eingang der Bundesverfassung gehört. Es
könnte aus der Fassung der Erwägungsgründe in dem préambule des Ver-
trages mit Bayern hergeleitet werden, daß der Eingang unserer norddeutschen
Bundesverfassung, der wörtlich übernommen ist in den Eingang der dem Pro-
tokolle vom 15. Nov. beigefügten Bundesverfass ung, verändert sei. Das ist
nicht der Fall. Diese Considerants in dem Eingange des Vertrages mit Bayern
sind Considerants, wie sie in einem solchen Vertrage üblich sind. Acceptirt ist
unbedingt mit der Verfassung auch deren Eingang. Die Aenderungen nun,
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