146 Preußen und der norddeutsche Vund.
Professoren das rein kirchliche Gebiet in so fern überschritten haben, als
denselben unter Androhung von Maßregeln, welche ihre lehramtliche Thätigkeit
berühren, das Versprechen abgefordert worden ist, bei Ausübung ihres Lehr-
amts den auf dem Concil zu Rom jüngst gefaßten Beschlüssen treue Folge zu
leisten. Dem gegenüber habe ich daran erinnert, daß durch den § 26 der
nach vorgängigem Benehmen mit der Kirche erlassenen Statuten der katholisch-
theologischen Facultät der Universität Bonn und durch die demgemäß von den
Lehrern dieser Facultät geleistete professio ldei Tridentina eine Norm für
die Ausübung ihres Lehramts gegeben ist, welche ohne Zustimmung des
Staates nicht verändert werden kann. Ebenso habe ich erklärt,
daran festhalten zu müssen, daß nach § 4 Nr. 3 jener Statuten eine bischöf-
liche Zurechtweisung von Mitgliedern der gedachten Facultät, auch in ihrer
Eigenschaft als katholische Geistliche, nur mit Vorwissen des Staates
eintreten darf. Der academische Senat wird hieraus die Ueberzeugung ge-
winnen, daß auf Seiten der Staatsregierung ein Zweifel gegen die fort-
dauernde, durch die Verfassungsurkunde nicht veränderte Giltigkeit der Statu-
ten der katholisch-theologischen Facultät nicht besteht und daß die Staatsregie-
rung die rechtliche Stellung der Professoren der katholischen Theologie in dem
vom Staate ihnen anvertrauten Lehramte lediglich nach den vom Staate selbst
sanctionirten gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen ermißt.“
31. Dez. (Nordd. Bund). Das Bundesblatt verkündet, ohne auf die
formelle Zustimmung auch Vayerns zu warten, die mit Vaden,
Hessen und Württemberg vereinbarte neue Verfassung mit Kaiser
und Reich.