234 Die süddeutschen Staaten.
tholische Partei Gesammtdeutschlands mit allen gesetzlichen Mitteln innerhalb
der Formen der neuen Reichsverfassung zu vertheidigen und ihrer Verwirk-
lichung entgegenzuführen. Die unterzeichneten Abgeordneten der katholischen
Volkspartei sind sich hiebei bewußt, in schwerer Stunde und nach reiflicher
Prüfung nur dasjenige gethan zu haben, was bei der gegenwärtigen Weltlage
allein im Stande ist, die richtig verstandenen Interessen sowohl des Vaterlands
als der katholischen Kirche zu fördern und zu verbürgen."“
22.—23. Dec. (Württemberg). II. Kammer: Debatte über die Ver-
träge mit dem norddeutschen Bunde. Die Kammer beschließt nach
dem Antrage des Ausschusses mit 74 gegen 14 resp. mit 81 gegen
7 Stimmen:
I. Den vorliegenden Verträgen und Actenstücken im Ganzen und in dem
Sinne zuzustimmen, daß die Wirksamkeit ihrer Beschlüsse von dem Zustande-
kommen der Verträge unter Gruppe II unabhängig ist: 1) dem Vertrage mit
dem bisherigen norddeutschen Bunde, 2) dem Schlußprotokoll zu diesem Ver-
trage, 3) der Militärconvention, 4) dem Vertrage zwischen dem norddeutschen
Bunde, Baden und Hessen, 5) der diesem Vertrage beiliegenden Verfassung des
deutschen Bundes. II. Den folgenden Verträgen im Ganzen ihre Zustimmung
zu ertheilen: 1) dem Vertrage zwischen dem norddeutschen Bunde und Bayern,
2) dem zu diesem Vertrage gehörigen Schlußprotokoll, 3) dem Vertrage zwi-
schen dem norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg, Baden und Hessen.
III. Im Einverständniß mit den Regierungen von Württemberg, Bayern, Ba-
den und Hessen den vom Bundesrathe und Reichstage angenommenen Aende-
rungen der deutschen Bundesverfassung, betreffend „Kaiser“ und „Reich“ ihre
Zustimmung zu geben. IV. Der k. Staatsregierung gegenüber die ernstliche
Ueberzeugung und Voraussetzung auszusprechen, daß die den Verträgen Würt-
tembergs im Bundesrathe zu ertheilende Instruction in Gemäßheit der §§ 51
und 52 der Verfassungsurkunde erfolgen werde. V. An die k. Staatsregierung
die Bitte zu richten, die Vereinfachung des Haushalts herbeizuführen, insbe-
sondere so bald als möglich eine neue Steuergesetzgebung vorzulegen.
Die Theilung der Verträge in zwei Gruppen erfolgt, um den Eintritt
Württembergs in den neuen deutschen Bund oder das Reich auf für den Fall
zu sichern, daß Bayern demselben vorerst noch nicht beitreten sollte.
24. „ (Bayern). Der Senat der Universität München beschließt in
Folge der Erklärung der theologischen Facultät bez. des Unfehlbar--
keitsdogma's, der letzteren einen Verweis zu ertheilen und die ganze
Angelegenheit zur Kenntniß des Cultusministers zu bringen,
weil der Erzbischof nicht berechtigt getvesen sei, eine solche Erklärung zu
verlangen und die theologische Facultät deshalb verpflichtet gewesen wäre, sie
zu verweigern.
27. „ (Bayern). I. Kammer: Der erste, zweite und dritte vereinigte
Ausschuß beschließt einstimmig, der Kammer die Annahme der Ver-
träge mit dem norddeutschen Bunde zu empfehlen.
29. „ (Bayern). II. Kammer: Der Bündnißausschuß beschließt mit
12 (patriotischen) gegen 3 (liberale) Stimmen, der Kammer die Ver
werfung der Verträge mit dem norddeutschen Bunde zu empfehlen.
„ „ (Württemberg). Die I. Kammer tritt den Beschlüssen der
II. Kammer vom 23. d. M., betr. die Verträge mit dem norddeut-
schen Bunde, mit allen gegen 3 Stimmen bei, der Resolution IV.
jedoch nur unter Vorbehalt und der Resolution V gar nicht.