Anhang von Actenstücken zur deutschen Verfaffungsfrage. 239
3.
Militärconvention zwischen den Bevollmächtigten des Königs
von Preußen als Bundesfeldherrn und des Großherzogs von Baden,
abgeschlossen zu Versailles d. d. 25. Nov. 1870.
Als Bevollmächtigter Preußens fungirt General v. Roon, Minister Jolly und
General v. Neubronn vertreten Baden. Nach dieser Convention wird das badische
Contingent ein unmittelbarer Bestandtheil der deutschen, beziehungsweise der preußi-
schen Armee in der Art, daß der König als Bundesfeldherr alle Rechte und Pflichten
des Contingents und Kriegsherrn, einschließlich der Fürsorge für die Festung Nastatt,
unter Vorbehalt der badischen Territorial-Hoheit, übernimmt, wogegen Baden die das-
selbe jeweils bundesverfassungsmäßig treffende Summe für das Bundes-Landheer der
preußischen Kriegsverwaltung für Bundesrechnung zur freien Verfügung überläßt; außer
dieser Summe hat Baden für die ihm zur Erhaltung des Landheeres obliegenden Lei-
stungen keine weiteren Zahlungen zu übernehmen. Das Contingent wird ungetrennt in
die deutsche Armee eingereiht, die Truppenkörper erhalten eine Regimentsnummer, die
Regimenter behalten ihre Fahnen, resp. Standarten, der Fahneneid enthält die Ein-
schaltung der Verpflichtung des Gehorsams gegen den Bundesfeldherrn nach Art. 64
der Verfassung. Die Offiziere, Fähnriche, Aerzte verpflichten sich außerdem mittelst
Reverses, das Wohl und Beste des Großherzogs zu fördern, Schaden und Nachtheile
von ihm und seinem Haus und Land abzuwenden. Die Offiziere legen eine silberne
Schärpe in den Bundesfarben an, am Helm tragen die badischen Soldaten das ba-
dische Wappen und die Landescocarde, die Offiziere 2c. daneben die preußische Cocarde.
Das Contingent bleibt, abgesehen von außergewöhnlichen Veranlassungen, in Baden.
In Betreff der Recrutirung und Landwehrangelegenheit nimmt das badische Mini-
sterium des Innern dieselben Functionen wahr, wie das preußische Ministerium des
Innern in Preußen. Die höheren badischen Lehranstalten stellen unter den gleichen
Voraussetzungen wie die der andern Bundesstaaten Zeugnisse für Zulassung zum ein-
jährigen Freiwilligendienst aus. Die Garnisonseinrichtungen an Gebäuden 2c. ver-
bleiben badisches Eigenthum. Das Begnadigungsrecht bei militärgerichtlichen Erkennt-
nissen steht dem Könige von Preußen zu. Badische Offiziere 2c. können auf ihren
Wunsch in die preußische Armee ausgenommen werden. Die Materialbestände für
das Contingent gehen auf den Bund über. Die Convention tritt mit dem ersten des
auf die Demobilisirung des badischen Contingents folgenden Monats in Kraft.
4.
Entwurf der nunmehrigen Verfassung des deutschen Bundes
als Beilage zum Vertrage vom 15. Nov. 1870 (s. Actenstück 1).
Die dem zwischen dem norddeutschen Bunde, Baden und Hessen abgeschlossenen
Protokoll beigefügte Verfassung des deutschen Bundes ist in allem Wesentlichen die
Verfassung des norddeutschen Bundes. Von deren 79 Artikeln werden nur (außer
dem Eingange) 29 geändert, und davon beziehen sich die vorgeschlagenen Aenderungen
in 16 Artikeln (1, 36, 37, 38, 39, 40, 48, 50, 51, 52, 56, 57, 59, 62, 74 u. 75)
nur auf Nebensachen. Die in der bisherigen Verfassung auf deren Beschränkung auf
Norddeutschland hinweisenden Ausdrücke werden durch solche ersetzt, welche dem ge-
sammten deutschen Charakter der neuen Verfassung entsprechen; es finden der bessern
Anordnung halber Versetzungen einzelner Verfassungsbestimmungen aus einem Artikel
in einen andern statt; es werden in der bisherigen Nordbundsverfassung enthaltene,
aber seitdem erledigte Uebergangsbestimmungen weggelassen. Diese Veränderungen
mitzutheilen erscheint Üüberflüssig. Dagegen sind sachlich bemerkenswerthe Veränderun-
gen vorgenommen in den Art. 4, 5, 6, 7, 8, 11, 18, 19, 20, 28, 35, 78 und 79.
Es sind dies folgende: