244 Anhang von Actenstücken zur deuischen Versassungssrage.
Gesetzgebung Über die Besteuerung auch dieser Gegenstände herbeizuführen. § 14. Zu
Art. 36 wird am Schlusse folgender Zusatz beigefügt: Die von diesen Beamten über
Mängel bei der Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung gemachten Anzeigen
(Art. 35) werden dem Bundesrathe zur Beschlußnahme vorgelegt. § 15. Art. 37
wird künftig lauten, wie folgt: Bei der Beschlußnahme über die zur Ausführung der
gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35) dienenden Verwaltungsvorschriften und Ein-
richtungen gibt die Stimme des Präsidiums alsdann den Ausschlag, wenn sie sich
für Aufrechthaltung der bestehenden Vorschrift oder Einrichtung ausspricht. 8 16.
Art. 38 wird, wie folgt, gefaßt: Der Ertrag der Zölle und der anderen, in Art. 35
bezeichneten Abgaben, letzterer soweit sie der Bundesgesetzgebung unterliegen, fließt in
die Bundeskasse. Dieser Ertrag besteht aus der gesammten, von den Zöllen und den
übrigen Abgaben aufgekommenen Einnahme nach Abzug: 1) der auf Gesetzen oder
allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhenden Steuervergütungen und Ermäßigun-
gen, 2) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen, 3) der Erhebungs= und Ver-
waltungskosten, und zwar: a) bei den Zöllen der Kosten, welche an den gegen das
Ausland gelegenen Grenzen und in dem Grenzbezirke für den Schutz und die Erhe-
bung der Zölle erforderlich sind; b) bei der Salzsteuer der Kosten, welche zur Besol-
dung der mit Erhebung und Controlirung dieser Steuer auf den Salzwerken beauf-
tragten Beamten aufgewendet werden, c) bei der Rübenzuckersteuer und Tabaksteuer
der Vergütung, welche nach den jeweiligen Beschlüssen des Bundesrathes den einzelnen
Bundesregierungen für die Kosten der Verwaltung dieser Steuern zu gewähren ist,
d) bei den übrigen Steuern mit 15 Prozent der Gesammteinnahme. Die außerhalb
der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Gebiete tragen zu den Bundesausgaben
durch Zahlung eines Aversums bei. Bayern, Württemberg und Baden haben an
dem in die Bundeskasse fließenden Ertrage der Steuern von Branntwein und Bier
und an dem, diesem Ertrage entsprechenden Theile des vorstehend erwähnten Aversums
keinen Theil. § 17. Art. 39 erhält nachstehende Fassung: Die von den Erhebungs-
behörden der Bundesstaaten nach Ablauf eines jeden Vierteljahres aufzustellenden
Quartalextracte und die nach dem Jahres= und Bücherschlusse aufzustellenden Final-
abschlüsse über die im Laufe des Vierteljahres beziehungsweise während des Rechnungs-
jahres fällig gewordenen Einnahmen an Zöllen und nach Art. 38 zur Bundekkasse
fließenden Verbrauchsabgaben werden von den Directivbehörden der Bundesstaaten,
nach vorausgegangener Prüfung, in Hauptübersichten zusammengestellt, in welchen
jede Abgabe gesondert nachzuweisen ist, und es werden diese Uebersichten an den Aus-
schuß des Bundesrathes für das Rechnungswesen eingesandt. Der Letztere stellt auf
Grund dieser Uebersichten von drei zu drei Monaten den von der Kasse jedes Bundes-
staates der Bundeskasse schuldigen Betrag vorläufig fest und setzt von dieser Feststel-
lung den Bundesrath und die Bundesstaaten in Kenniniß, legt auch alljährlich die
schließliche Feststellung jiener Beträge mit seinen Bemerkungen dem Bundesrathe vor.
Der Bundesrath beschließt über diese Feststellung. § 18. Art. 40 hat zu lauten:
Die Bestimmungen in dem Zollvereinigungsvertrage vom 8. Juli 1867 bleiben in
Kraft, soweit sie nicht durch die Vorschriften dieser Verfassung abgeändert sind, und
so lange sie nicht auf dem in Art. 7, beziehungsweise 78 bezeichneten Wege abgeän-
dert werden. § 19. Art. 48 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: Die im Art. 4 vorge-
sehene Gesetzgebung des Bundes in Post= und Telegraphen-Angelegenheiten erstreckt
sich nicht auf diejenigen Gegenstände, deren Regelung nach den gegenwärtig in der
norddeutschen Post= und Telegraphen-Verwaltung maßgebenden Grundsätzen, der re-
glementarischen Festsetzung oder administrativen Anordnung überlassen ist. § 20. An
die Stelle der bisherigen Art. 50 u. 51 tritt folgende Fassung: Dem Bundespräsi-
dium gehört die obere Leitung der Post= und Telegraphenverwaltung an. Dasselbe
hat die Pflicht und das Recht, dafür zu sorgen, daß Einheit in der Organisation der
Verwaltung und im Betriebe des Dienstes, sowie in der Qualification der Beamten
hergestellt und erhalten wird. Das Präsidium hat für den Erlaß der reglementari-
schen Festsetzungen und allgemeinen administrativen Anordnungen, sowie für die aus-
schließliche Wahrnehmung der Beziehungen zu anderen Post= und Telegraphenverwal=
tungen Sorge zu tragen. Sämmtliche Beamte der Post= und Telegraphenverwaltung