Full text: Europäischer Geschichtskalender. Elfter Jahrgang. 1870. (11)

244 Anhang von Actenstücken zur deuischen Versassungssrage. 
Gesetzgebung Über die Besteuerung auch dieser Gegenstände herbeizuführen. § 14. Zu 
Art. 36 wird am Schlusse folgender Zusatz beigefügt: Die von diesen Beamten über 
Mängel bei der Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung gemachten Anzeigen 
(Art. 35) werden dem Bundesrathe zur Beschlußnahme vorgelegt. § 15. Art. 37 
wird künftig lauten, wie folgt: Bei der Beschlußnahme über die zur Ausführung der 
gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35) dienenden Verwaltungsvorschriften und Ein- 
richtungen gibt die Stimme des Präsidiums alsdann den Ausschlag, wenn sie sich 
für Aufrechthaltung der bestehenden Vorschrift oder Einrichtung ausspricht. 8 16. 
Art. 38 wird, wie folgt, gefaßt: Der Ertrag der Zölle und der anderen, in Art. 35 
bezeichneten Abgaben, letzterer soweit sie der Bundesgesetzgebung unterliegen, fließt in 
die Bundeskasse. Dieser Ertrag besteht aus der gesammten, von den Zöllen und den 
übrigen Abgaben aufgekommenen Einnahme nach Abzug: 1) der auf Gesetzen oder 
allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhenden Steuervergütungen und Ermäßigun- 
gen, 2) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen, 3) der Erhebungs= und Ver- 
waltungskosten, und zwar: a) bei den Zöllen der Kosten, welche an den gegen das 
Ausland gelegenen Grenzen und in dem Grenzbezirke für den Schutz und die Erhe- 
bung der Zölle erforderlich sind; b) bei der Salzsteuer der Kosten, welche zur Besol- 
dung der mit Erhebung und Controlirung dieser Steuer auf den Salzwerken beauf- 
tragten Beamten aufgewendet werden, c) bei der Rübenzuckersteuer und Tabaksteuer 
der Vergütung, welche nach den jeweiligen Beschlüssen des Bundesrathes den einzelnen 
Bundesregierungen für die Kosten der Verwaltung dieser Steuern zu gewähren ist, 
d) bei den übrigen Steuern mit 15 Prozent der Gesammteinnahme. Die außerhalb 
der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Gebiete tragen zu den Bundesausgaben 
durch Zahlung eines Aversums bei. Bayern, Württemberg und Baden haben an 
dem in die Bundeskasse fließenden Ertrage der Steuern von Branntwein und Bier 
und an dem, diesem Ertrage entsprechenden Theile des vorstehend erwähnten Aversums 
keinen Theil. § 17. Art. 39 erhält nachstehende Fassung: Die von den Erhebungs- 
behörden der Bundesstaaten nach Ablauf eines jeden Vierteljahres aufzustellenden 
Quartalextracte und die nach dem Jahres= und Bücherschlusse aufzustellenden Final- 
abschlüsse über die im Laufe des Vierteljahres beziehungsweise während des Rechnungs- 
jahres fällig gewordenen Einnahmen an Zöllen und nach Art. 38 zur Bundekkasse 
fließenden Verbrauchsabgaben werden von den Directivbehörden der Bundesstaaten, 
nach vorausgegangener Prüfung, in Hauptübersichten zusammengestellt, in welchen 
jede Abgabe gesondert nachzuweisen ist, und es werden diese Uebersichten an den Aus- 
schuß des Bundesrathes für das Rechnungswesen eingesandt. Der Letztere stellt auf 
Grund dieser Uebersichten von drei zu drei Monaten den von der Kasse jedes Bundes- 
staates der Bundeskasse schuldigen Betrag vorläufig fest und setzt von dieser Feststel- 
lung den Bundesrath und die Bundesstaaten in Kenniniß, legt auch alljährlich die 
schließliche Feststellung jiener Beträge mit seinen Bemerkungen dem Bundesrathe vor. 
Der Bundesrath beschließt über diese Feststellung. § 18. Art. 40 hat zu lauten: 
Die Bestimmungen in dem Zollvereinigungsvertrage vom 8. Juli 1867 bleiben in 
Kraft, soweit sie nicht durch die Vorschriften dieser Verfassung abgeändert sind, und 
so lange sie nicht auf dem in Art. 7, beziehungsweise 78 bezeichneten Wege abgeän- 
dert werden. § 19. Art. 48 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: Die im Art. 4 vorge- 
sehene Gesetzgebung des Bundes in Post= und Telegraphen-Angelegenheiten erstreckt 
sich nicht auf diejenigen Gegenstände, deren Regelung nach den gegenwärtig in der 
norddeutschen Post= und Telegraphen-Verwaltung maßgebenden Grundsätzen, der re- 
glementarischen Festsetzung oder administrativen Anordnung überlassen ist. § 20. An 
die Stelle der bisherigen Art. 50 u. 51 tritt folgende Fassung: Dem Bundespräsi- 
dium gehört die obere Leitung der Post= und Telegraphenverwaltung an. Dasselbe 
hat die Pflicht und das Recht, dafür zu sorgen, daß Einheit in der Organisation der 
Verwaltung und im Betriebe des Dienstes, sowie in der Qualification der Beamten 
hergestellt und erhalten wird. Das Präsidium hat für den Erlaß der reglementari- 
schen Festsetzungen und allgemeinen administrativen Anordnungen, sowie für die aus- 
schließliche Wahrnehmung der Beziehungen zu anderen Post= und Telegraphenverwal= 
tungen Sorge zu tragen. Sämmtliche Beamte der Post= und Telegraphenverwaltung
	        
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