Full text: Europäischer Geschichtskalender. Elfter Jahrgang. 1870. (11)

250 Anhang von Aktenstücken zur deutschen Verfassfungsfrage. 
treffen. XII. Zu Art. 56 der Bundesverfassung wurde allseitig anerkannt, daß den 
einzelnen Bundesstaaten das Recht zustehe, auswärtige Konsuln bei sich zu empfangen 
und für ihr Gebiet mit dem Exequatur zu versehen. Ferner wurde die Zusicherung ge- 
geben, daß Bundeskonsuln an auswärtigen Orten auch dann aufgestellt werden sollen, 
wenn es nur das Interesse eines einzelnen Bundesstaates als wünschenswert erscheinen 
läßt, daß dies geschehe. XIII. Es wurde ferner allseitig anerkannt, daß zu den im 
norddeutschen Bunde ergangenen Gesetzen, deren Erklärung zu Gesetzen des deutschen 
Bundes der Bundesgesetzgebung vorbehalten bleibt, das Gesetz vom 21. Juli d. J., 
betreffend den außerordentlichen Geldbedarf der Militär= und Marine-Verwaltung, 
nicht gehört, und daß das Gesetz vom 31. Mai d. J., betreffend die St. Gotthard- 
Eisenbahn, jedenfalls nicht ohne Veränderung seines Inhalts zum Bundesgesetze würde 
erklärt werden können. XIV. In Erwägung der in Ziffer III § 5 enthaltenen Be- 
stimmungen über das Kriegswesen wurde — mit besonderer Beziehung auf die Fest- 
ungen — noch Nachfolgendes vereinbart: § 1. Bayern erhält die Festungen Ingol- 
stadt und Germersheim, sowie die Fortifikationen von Neu-Ulm und die im bayeri- 
schen Gebiete auf gemeinsame Kosten etwa künftig angelegt werdenden Befestigungen 
in vollkommen verteidigungsfähigem Stande. § 2. Solche neu angelegte Befestigun- 
gen treten bezüglich ihres immobilen Materials in das ausschließliche Eigentum 
Bayerns. Ihr mobiles Material hingegen wird gemeinsames Eigentum der Staaten 
des Bundes. In Betreff dieses Materials gilt bis auf Weiteres die Übereinkunft vom 
6. Juli 1869, welche auch hinsichtlich des mobilen Festungsmaterials der vormaligen 
deutschen Bundesfestungen Mainz, Rastatt und Ulm in Kraft bleibt. § 3. Die Festung 
Landau wird unmittelbar nach dem gegenwärtigen Kriege als solche aufgehoben. Die 
Ausrüstung dieses Platzes, soweit sie gemeinsames Eigenthum, wird nach den der 
Übereinkunft vom 6. Juli 1869 zu Grunde liegenden Prinzipien behandelt. § 4. Die- 
jenigen Gegenstände des bayerischen Kriegswesens, betreffs welcher der Bundesvertrag 
vom heutigen oder das vorliegende Protokoll nicht ausdrückliche Bestimmungen ent- 
halten — sohin insbesondere die Bezeichnung der Regimenter 2c., die Uniformirung, 
Garnisonierung, das Personal= und Militärbildungswesen u. s. w. — werden durch 
dieselbe nicht berührt. Die Beteiligung bayerischer Offiziere an den für höhere mi- 
litärwissenschaftliche oder technische Ausbildung bestehenden Anstalten des Bundes wird 
spezieller Vereinbarung vorbehalten. XV. Wenn sich in Folge des mangelhaft daher 
vorliegenden Materials ergeben sollte, daß bei Aufführung des nunmehrigen Wort- 
lautes der Bundesverfassung unter Ziffer II §§ 1—26 ein Irrtum unterlaufen ist, 
behalten sich die kontrahierenden Teile dessen Berichtigung vor. XVI. Die Bestim- 
mungen dieses Schlußprotokolls sollen ebenso verbindlich sein, wie der Vertrag vom 
heutigen über den Abschluß eines deutschen Verfassungsbündnisses selbst, und sollen 
mit diesem gleichzeitig ratifizirt werden. 
So geschehen Versailles, den 23. Nov. 1870. 
v. Bismarck. Bray-Steinburg. Frhr. v. Pranckh. v. Lutz. 
  
7„t 
C. 
Vertrag zwischen dem norddeutschen Bunde und Württem- 
berg bez. Bundesverfassung nebst Schlußprotokoll und Militär- 
konvention, d. d. Berlin 25. Nov. 1870. 
1. 
Art. 1. Württemberg tritt der zwischen dem norddeutschen Bunde, Baden 
und Hessen vereinbarten, der Verhandlung d. d. Versailles den 14. Nov. d. J. bei- 
gefügten Verfassung dergestalt bei, daß alle in dieser Verfassung enthaltenen Bestim- 
mungen mit den im nachstehenden Art. 2 näher bezeichneten Maßgaben auf Württem- 
berg volle Anwendung finden.
	        
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