Anhang von Aktenstücken zur deutschen Verfassungsfrage. 253
Angehörige des Armeekorps aus, welche über die Befugnisse des Armeekorpskomman-
danten, beziehungsweise des k. württembergischen Kriegsministeriums, hinausgehen.
Art. 6. Unbeschadet der dem Bundesfeldherrn gemäß der Bundesverfassung
zustehenden Rechte der Disponierung über alle Bundestruppen und ihrer Dislozierung
soll für die Dauer friedlicher Verhältnisse das württembergische Armeekorps in seinem
Verband und in seiner Gliederung erhalten bleiben und im eigenen Lande disloziert
sein; eine hiervon abweichende Anordnung des Bundesfeldherrn, sowie die Dislozierung
anderer deutscher Truppentheile in das Königreich Württemberg, soll in friedlichen
Zeiten nur mit Zustimmung Sr. Maj. des Königs von Württemberg erfolgen, so-
fern es sich nicht um Besetzung süddeutscher oder westdeutscher Festungen handelt.
Art. 7. Ueber die Ernennung der Kommandanten für die im Königreich
Württemberg gelegenen festen Plätze, welche nach Art. 65 der Bundesverfassung dem
Bundesfeldherrn zusteht, sowie über die demselben gleichermaßen zustehende Berech-
tigung, neue Befestigungen innerhalb des Königreichs anzulegen, wird sich der Bundes-
feldherr eintretenden Falls mit dem König von Württemberg vorher in Vernehmen
setzen; ebenso wenn der Bundesfeldherr einen von ihm zu ernennenden Offizier aus
dem k. württembergischen Armeecorps wählen will.
Um der Beurtheilung dieser Ernennungen eine Grundlage zu gewähren, wer-
den über die Offiziere des kgl. württembergischen Armeecorps vom Stabsoffizier auf-
wärts alljährlich Personal- und Qualifikationsberichte nach preußischem Schema auf-
gestellt und Sr. Maj. dem Bundesfeldherrn vorgelegt.
Art. 8. Zur Beförderung der Gleichmäßigkeit in der Ausbildung und dem
inneren Dienste der Truppen werden nach gegenseitiger Verabredung einige k. würt-
tembergische Offiziere je auf 1—2 Jahre in die k. preußische Armee und k. preußische
Offiziere in das k. württembergische Armeecorps kommandiert.
Hinsichtlich etwa wünschenswerther Versetzung einzelner Offiziere aus königlich
württembergischen Diensten in die k. preußische Armee, oder umgekehrt, haben in je-
dem Speczalfall besondere Verabredungen stattzufinden.
Art. 9. Der Bundesfeldherr, welchem nach Art. 63 das Recht zusteht, sich
jederzeit durch Inspektionen von der Verfassung der einzelnen Kontingente zu überzeu-
gen, wird die kgl. württembergischen Truppen alljährlich mindestens einmal entweder
Allerhöchstselbst inspizieren, oder durch zu ernennende Inspekteure, deren Personen vor-
her Sr. Maj. dem König von Württemberg bezeichnet werden sollen, in den Garni-
sonen oder bei den Übungen inspizieren lassen.
Die in Folge solcher Inspizierungen bemerkten sachlichen und persönlichen Miß-
stände wird der Bundesfeldherr dem König von Württemberg mittheilen, welcher sei-
nerseits dieselben abstellen und von dem Geschehenen als dann dem Bundesfeldherrn
Anzeige machen läßt.
Art. 10. Für die Organisation des k. württembergischen Armeecorps sind —
so lange und insoweit nicht auf dem Wege der Bundesgesetzgebung anders bestimmt
wird — die derzeitigen preußischen Normen maßgebend.
Es kommen demgemäß in dem Königreich Württemberg, außer dem nord-
deutschen Gesetz über die Verpflichtung zum Kriegsdienst vom 9. Nov. 1867, nebst der
dazu gehörigen Militär-Ersatz-Instruktion vom 26. März 1868, insbesondere alle
preußischen Exerzier= und sonstigen Reglements, Instruktionen und Reskripte zur Aus-
führung, namentlich die Verordnung über die Ehrengerichte vom 20. Juli 1843, die
für Krieg und Frieden gegebenen Bestimmungen über Aushebung, Dienstzeit, Service
Verpflegungs= und Invalidenwesen, Mobilmachung u. s. w., über den Ersatz des
Offizierkorps und über das Militär-Erziehungs= und Bildungswesen.
Ausgenommen sind von der Gemeinsamkeit in den Einrichtungen des k. würt-
tembergischen Armeekorps mit denjenigen der k. preußischen Armee: die Militär-Kir-
chenordnung, das Militär-Strafgesetzbuch und die Militär-Strafgerichtsordnung, sowie
die Bestimmungen über Einquartierung und Ersatz von Flurbeschädigungen, worüber
in dem Königreich Württemberg die derzeit bestehenden Gesetze und Einrichtungen vor-
erst und bis zur Regelung im Wege der Bundesgesetzgebung in Geltung verbleiben.
Die Gradabzeichen, sowie die Benennungen und der Modus der Verwaltung