Oesterreich-Angarn. 263
vom Reich errichtet oder unterhalten werden), die Polizeigesetzgebung (soweit
dieselbe nicht einen Theil des allgemeinen Strafgesetzbuchs bildet), die Gesetz-
gebung über die Grundzüge der Organisation der Verwaltungsbehörden und
die. Gemeindegesetzgecbung (ohne Beschränkung jedoch der allgemeinen R echte der
Staatsbürger). Es wird sodann bei dem vobersten Gerichtshof in Wien eine
eigene selbständige Abtheilung für Galizien errichtet. Weiter ist der Landtag
befugt, 38 Mitglieder (eventuell die doppelte Zahl) in den Reichsrath zu sen-
den, und „Uüber den Wahlmodus, gleichviel welches Wahlgesetz für das übrige
Reich erlassen, werden möchte, durch ein Landesgesetz zu beschließen. Noch wei-
ter wird Galizien in Sachen des Unterrichts, der öfentlichen. Sicherheit und
der Landescultur eine eigene Landesverwaltung gewährt mit einem Statthalter
an der Spitze, der dem galizischen Landtage verantwortlich ist. Und endlich
wird ein dem Reichsrath verantwortlicher eigener galizischer Minister ernannt,
welcher auch zugleich Mitglied des Ministerraths ist.
8. März. (Oester reich). Reichsrath: Das Abg. Haus lehnt einen An-
trag des Baron Petrino (Bukowina), die Frage der für Galizien
in Berathung genommenen Ausdehnung der Autonomie nicht auf
Galizien zu beschränken, sondern auf alle Kronländer auszudehnen
und zu diesem Behuf einem Ausschuß zur Vorberathung zuzuweisen,
ab. Die Polen stimmen mit den Deutschen gegen den Antrag, da-
gegen die Abgeordneten der Bukowina, Krains 2c. für denselben.
9—142. „ (Oesterreich). Reichsrath, Abg.Haus: Im Ausschuß für
11.
12.
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die dalmatinische Angelegenheit sprechen sich von 15 Mitgliedern
nicht weniger als 13 für ein Tadelsvotum gegen die Regierung
(wegen des sog. Friedens von Knezlac) aus. Im weiteren Verlauf
der Berathung wird aber keine der vorgeschlagenen Formulirungen
dieses Tadels genehm gehalten, schließlich der ganze Tadel fallen
gelassen und die Verhängung des Belagerungszustandes für „gerecht-
fertigt" erklärt und damit der Regierung Indemnität ertheilt, um
in diesem Moment keine Cabinetskrisis hervorzurufen.
„ (Oesterreich: Galizien). Das Oberlandesgericht verwirft den
Rcecurs des Staatsanwalts bez. Einstellung der Untersuchung wegen
der Barbara Ubryck, die dadurch rechtskräftig wird (s. Gesch.Kal.
1869 26. Nov.).
„ (Oesterreich). Reichsrath, Abg. Haus: Der galizische Ausschuß
beginnt die Berathung des Rechbauer'schen Antrags v. 7. d.; die
Polen rücken endlich mit der Sprache heraus, indem Czerkowski
Namens derselben die von ihnen geforderte selbständige und dem
Landtag verantwortliche Landesregierung dahin definirt, daß er für
den Statthalter die Befugnisse eines Ministerpräsidenten in Anspruch
nehme. Der Minister des Innern, Giskra, zögert nicht mit der
Erklärung, daß die Regierung einer solchen Combination „niemals“
ihre Zustimmung geben könne.
„ (Ungarn). Abg. Haus: Nach viertägiger Debatte, in der die
Männer von 1848 und die jetzige ministerielle Partei hart an ein-
ander gerathen, wird der Antrag auf Pensionirung der Honveds