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8. Juli. (Tessin). Die im Gr. Rathe in Bellinzona verbliebenen De-
putirten beschließen, die neue Verfassung auf den 141. Sept. der
allgemeinen Volksabstimmung zu unterziehen.
Gleichzeitig beschließen die ausgetretenen Großräthe in Lugano,
mit allen gesetzlichen und friedlichen Mitteln an der Trennung des
Kantons festzuhalten, ihr Mandat durch cin Manifest an das Volk
niederzulegen und am folgenden Sonntag in allen Gemeinden süd-
lich des Cenere über das Trennungsbegehren abzustimmen, das Ab-
stimmungsresultat aber sowohl dem tessinischen Staatsrath als dem
Bundesrath zu übermitteln.
10. „ (Genf). Das vom Gr. Rathe angenommene Wahlreformproject
wird vom Volke in allgemeiner Abstimmung verworfen: bei 8000
Stimmenden zählen die Radicalen ca. 600 Stimmen mehr.
„ „ (Thurgauy. Das Volk lehnt in der Referendums-Abstimmung
die dem Kanton zugemuthete Gotthards-Subvention mit 6892 gegen
5618 Stimmen ab.
14. "„ Bundesversammlung: Der Ständerath genehmigt mit 37 gegen
5 Stimmen die Anträge des Bundesraths bez. der Gotthardsbahn:
„I. Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft nach Ein-
sicht der zwischen den Bevollmächtigten der schweizerischen Eidgenossenschaft und
dem Bevollmächtigten der kgl. italienischen Regierung mit Ratificationsvorbe-
halt abgeschlossenen Staatsvertrag, d. d. Bern, 15. Oct. 1869, betreffend die
Herstellung einer Alpenbahn durch den Gotthard; der zwischen denselben Be-
vollmächtigten in Bern am 26. April 1870 vereinbarten Zusatzartikel zu obi-
gem Vertrage; der zwischen dem Bevollmächtigten der schweizerischen Eidgenos-
senschaft und den Bevollmächtigten der kgl. italienischen Regierung und des
norddeutschen Bundes abgeschlossenen Uebereinkunft, d. d. Berlin, 20. Juni
1870, betreffend den Beitritt des norddeutschen Bundes zu dem zwischen der
Schweiz und Italien abgeschlossenen Staatsvertrag vom 15. Oct. 1869; die
hierauf bezügliche Botschaft des Bundesrathes vom 30. Juni 1870 beschließt:
1) Es wird dem erwähnten Staatsvertrage vom 15. Oct. 1869 sammt den
Zusatzartikeln v. 26. April 1870, sowie der Uebereinkunft v. 20. Juni 1870
die Genehmigung ertheilt; 2) der Bundesrath wird erst dann zur Auswechs-
lung der Ratificationsurkunden schreiten, wenn die ganze von der Schweiz über-
nommene Subvention von 20 Mill. Francs durch bindende Verpflichtungen
Dritter vollständig gedeckt sein wird; 3) der Bundesrath wird ermächtigt, den
später abzuschließenden Vorkommnissen mit andern Staaten über deren Beitritt
zum Staatsvertrag vom 15. Oct. 1869 die eigene Ratification zu ertheilen,
sofern dieselben keine von dem erwähnten Vertrag abweichende Bestimmungen
enthalten; 4) der Bundesrath wird eingeladen, über die Fragen der Anwend-
barkeit von Differentialtarifen im internen und im schweizerisch-ausländischen
Verkehr bei Anlaß seiner Vorlagen über das Postulat vom 24. Juli 1869,
betreffend die Bundescompetenzen in Sachen des Eisenbahnbetriebes Bericht
zu erstatten und Anträge vorzulegen; 5) der Bundesrath ist mit der Voll-
ziehung dieser Beschlüsse beaustragt.“ „II. Die Bundesversammlung der
schweizerischen Eidgenossenschaft nach Einsicht der Verpflichtungsscheine der schwei-
zerischen Centralbahngesellschaft und der schweizerischen Nordostbahngesellschaft
für die von ihnen übernommene Subvention an das Gotthard-Unternehmen,
d. d. 21. und 23. März 1870, und der bezüglichen Beschlüsse des Bundes-
raths vom 30. Juni 1870 — in Ergänzung der Ratificationsbeschlüsse zu