Full text: Europäischer Geschichtskalender. Elfter Jahrgang. 1870. (11)

Preußen und der norddeutsche Pund. 43 
5. Febr. (Preußen). Die Regierung verlangt vom Landtage eine 
7. 
8/9. 
9. 
10. 
Vertagung vom 14. Febr. bis zum 2. Mai wegen der Reichstags- 
session. Das Herrenhaus lehnt jedoch seinerseits ktrotz der Verwendung 
Bismarcks seine Zustimmung gegen bloß 20 Stimmen ab. 
„ (Preußen). Das Herrenhaus lehnt die vom Abgeordneten- 
hause unter Zustimmung der Regierung für 31 Städte beschlossene 
Aufhebung der Mahl= und Schlachtsteuer bis auf eine einzige 
Stadt ab. 
„ (Preußen). Abg.Haus: Die sog. Klosterpetitionen und der 
Commissionsbericht (Gneist) darüber kommen nicht mehr zur Er- 
ledigung. 
In der Sitzung vom 8. Febr. werden die Petitionen in Betreff der Kloster- 
frage für den 9. auf die Tagesordnung gesetzt. Einen Antrag des Grafen 
Bethusy-Huc, die Angelegenheit wegen ihres aufregenden Charakters von der 
Tagesordnung abzusetzen, bekämpfen die katholischen Mitglieder Reichensperger 
und v. Mallinckrodt. Nach Veröffentlichung eines solchen Berichts, äußert 
insbesondere Ersterer, müsse auch Gelegenheit zur Erörterung in öffentlicher 
Sitzung gegeben werden, und da sich 30 Mitglieder ihm anschließen, muß die 
ursprüngliche Tagesordnung aufrecht erhalten werden. Die Sitzung vom 9. 
kommt, es werden verschiedene Gegenstände erledigt, aber — die Klostersrage 
kommt nicht mehr an die Reihe. v. Mallinckrodt und Windthorst (Meppen) 
reclamiren dagegen heftig; allein auch ihre Bemühungen, die Sache für den 
10. auf die Tagesordnung zu bringen, bleiben fruchtlos. 
„ (Preußen). Der Ex-König Georg läßt der Welfenlegion in 
Frankreich anzeigen, daß seine Unterstützung mit dem 15. April d. J. 
aufhöre. 
„ (Preußen). In Folge einer über die Frage, ob den süd- 
deutschen Staaten bez. des Schutz= und Trutzbündnisses die Ent- 
11. 
scheidung über den eingetretenen oder nicht eingetretenen casus foc- 
deris zustehe, erklärt die „Nordd. Allg. Ztg.“ officiös: 
daß das Schweigen der preußischen Regierung gegenüber der dießfälligen 
Behauptung des Ministers v. Varnbüler in der württembergischen Kammer 
vom 29. Oct. 1867 sich lediglich aus einer Rücksichtsnahme auf das parla- 
mentarische Bedürfniß des württembergischen Ministers erkläre. „Eine solche 
Cognition würde, wenn im einen Falle Württemberg, im andern auch Preu- 
ßen zustehen, theoretisch eine Absur dität sein und factisch das Bünd- 
niß annulliren.“ 
„ (Nordd. Bund). Der Bundesrath nimmt den Entwurf 
eines Strafgesetzbuchs mit zwei Modificationen als Vorlage an 
den Reichstag (mit allen gegen die drei Stimmen der beiden Mecklen- 
burg) an: 
erstens fällt die Aberkennung des Adels (mit allen Stimmen gegen die 20 
Preußens und der beiden Mecklenburg) weg, d. h. es wird im Strafgesetzbuch 
vom Adel überhaupt keine Notiz genommen, sodann werden die Strafgesetz- 
bücher der Einzelnstaaten nur insoweit außer Wirksamkeit gesetzt, als sie mit 
dem Strafgesetzbuche für den norddeutschen Bund, welches mit dem 1. Januar 
1871 in Kraft treten soll, gleiche Gegenstände behandeln. Ein Antrag Sach- 
sens und Oldenburgs, es in ihren Staaten bei der Abschaffung der Todes- 
strafe zu belassen, wird dagegen abgelehnt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.