58
Preußen und der norddeutsche Vund.
oder die Silberwährung beibehält, wird es mitabhängen, in welchem Umfange
fernerhin noch Papiergeld neben dem Baargelde nöthig und nützlich sein wird.
Vorläufig kam es dem Bundesrathe nur darauf an, daß nicht durch Schaf-
fung neuer oder Erweiterung der schon bestehenden Privilegien zur Notenaus-
gabe die großen Schwierigkeiten, welche ohnehin aus dem Vorhandensein und
der zum Theil noch auf viele Jahre hinaus sich erstreckenden Geltung derarti-
ger Privilegien einer bundesgesetzlichen Ordnung des Bankwesens erwachsen,
noch vergrößert würden. Es galt daher, durch gesetzliche Vorkehrungen die
im Bundesgebiete bestehenden Befugnisse zur Ausgabe von Banknoten bis zum
Erlaß jener zu erwartenden allgemeinen Bestimmungen wenigstens auf ihren
gegenwärtigen Bestand zu beschränken.
22. März. (Nordd. Bund). Ein Jurisdictionsvertrag, wie der mit Baden
1-
24.
26.
1
abgeschlossene, ist nunmehr auch mit Hessen unterzeichnet. Mit
Bayern und Württemberg wird ebendarüber unterhandelt.
Reichstag: Der Bundesrath legt demselben ein Gesetz bez. Ab-
änderung der Tilgung der Marine-Bundesschuld, analog dem neuen
preußischen Convertirungsgesetz, vor.
„ (Preußen). Der Großherzog von Baden und die meisten
Fürsten des norddeutschen Bundes finden sich zum Geburtstage des
Königs in Berlin ein. Der Großherzog von Mecklenburg-Strelitz
und der Herzog von Braunschweig sind nicht darunter.
„ (Nordd. Bund). Reichstag: Die Commission für den Gesetz-
entwurf über den Unterstützungswohnsitz
nimmt mit 11 gegen 6 Stimmen das vom Abg. Stephani aufgestellte
Princip einer höchsten Bundesinstanz mit richterlicher Kraft, an
welche alle Streitigkeiten der Gemeinden, nicht bloß die interterritorialen, sondern
auch die heimischen zur endgiltigen Entscheidung gelangen sollen. Diese neue
Bundesinstanz soll die Benennung „Verwaltungsgerichtshof“ erhalten. Der
preuß. Bundescommissär spricht sich dahin aus, daß der Antrag auf entschie-
denen Widerspruch im Bundesrath stoßen und das Zustandekommen des Ge-
setzes sehr in Frage stellen werde.
„ (Nordd. Bund). Reichstag: Berathung des vom Bundesrathe
vorgelegten Autorengesetzes. Ein Antrag Braun's auf Verweisung
des gesammten Entwurfs an eine Commission behufs Umarbeitung
wird abgelehnt; die §§ 1, 3 u. 8, welche die dem Entwurf zu
Grunde liegenden Principien enthalten, werden angenommen und
nur der übrige Theil wird einer Specialcommission überwiesen.
„ (Braunschweig). Definitive Erledigung der Eisenbahnfrage, in-
dem der Landtag den von der Regierung mit der Darmstädter Bank
abgeschlossenen neuen Vertrag mit 33 gegen 9 Stimmen genehmigt,
nachdem er unterm 21. Januar einen ersten Vertrag der Regierung mit
jener Bank abgelehnt und sie mit 34 gegen 10 Stimmen zu neuen Unterhand-
lungen unter genau präcisirten Bedingungen ermächtigt hatte. Die für das
Land wichtigste geht dahin, „daß von der sofort zu zahlenden Summe 4 Mill.
Thlr. an die Kreise oder Communen des Landes zu gemeinnützigen Zwecken
nach noch auf diesem Landtage festzustellenden Grundsätzen vertheilt und 1 Mill.
Thlr. zu Entschädigungen bei Abschaffung der Stolgebühren verwendet werden
sollen“". Preußen erhebt gegen den Verkauf und gegen die vom Landtage
daran geknüpften Bedingungen keine Einwendungen.