Metadata: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Bedingung nach B. 
nach B die Rechtswirkung des Geschäfts; 
der Wille zum Rechtsgeschäft als solcher 
ist unbedingt vorhanden. Wesentlich ist 
für das Erkennen der echten Bd, daß das 
Ereignis, von dem die Wirkung des 
Rechtsgeschäftes abhängig gemacht wird, 
willkürlich von dem Beteiligten gesetzt 
ist (Gegensatz: Rechtsbedingung, condicio 
juris), und daß es ein zukünftiges, unge- 
wisses ist (deshalb die condicio in prae- 
sens et praeteritum collata keine echte Be- 
dingung). Ob der eigene Wille des be- 
dingt Berechtigten als Bd gesetzt werden 
kann (cond. potestativa), ist streitig, nach 
B aber jedenfalls dann zu bejahen, wenn 
es sich nicht um eine reine Potestativbe- 
dingung, sondern um eine cond. mixta 
handelt, d. h. wenn der Eintritt der Bd 
nicht ausschließlich von dem Willen des 
Berechtigten abhängt. Alle Bd sind ent- 
weder aufschiebende, d. h. solche, bei de- 
nen die Wirkung des Rechtsgeschäfts erst 
mit dem Eintritt des Ereignisses anfangen 
soll, bis dahin aufgeschoben ist, oder auf- 
lösende, d. h. solche, bei denen die so- 
gleich eingetretene Wirkung des Rechts- 
geschäfts mit dem Eintritt des Ereignisses 
endigen soll, so daß mit diesem Zeitpunkt 
der frühere Rechtszustand wiederherge- 
gestellt ist. Nur diese beiden letztgedach- 
ten Arten der Bd erwähnt das B. Bei bei- 
den Arten der Bd ist zu unterscheiden der 
Zustand des Schwebens der Bd und der 
Zustand der Entscheidung der Bd. 
Während der Schwebezeit tritt ein Zu- 
stand der Gebundenheit ein, welche für 
den Gebundenen dem bedingt Berechtig- 
ten gegenüber die Verpflichtung zur Folge 
hat, dafür zu sorgen, daß das von der Bd 
abhängige Recht nicht durch sein Ver- 
schulden vereitelt oder beeinträchtigt 
werde; andernfalls macht er sich dem Be- 
rechtigten gegenüber im Falle des Ein- 
tritts der Bd schadensersatzpflichtig , 
B 160. Eine noch weitergehende ding- 
liche Gebundenheit wird in dem Falle be- 
wirkt, daß unter einer aufschiebenden 
oder auflösenden Bd über einen Gegen- 
stand verfügt, d. h. er z. B. bedingt über- 
tragen, oder darüber bei der Zwangsvoll- 
streckung oder der Arrestvollziehung 
oder durch den Konkursverwalter eine 
Verfügung getroffen worden ist. Jede 
weitere während der Schwebezeit über 
den Gegenstand getroffene Verfügung ist 
in diesem Falle, wenn die Bd eintritt, un- 
beschadet der Rechtssätze über den 
  
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Rechtserwerb von einem Nichtberechtig- 
ten, insoweit unwirksam, als sie die von 
der Bd abhängige Wirkung beeinträchti- 
gen oder vereiteln würde. Im Konkurse 
werden während der Schwebezeit be- 
dingte Ansprüche bei den Abschlagszah- 
lungen und bei der Schlußverteilung be- 
rücksichtigt, K 154 Abs 2, 156, 168, 169, 
171. Nach Z 916 Abs 2, 935 ff kann zur 
Sicherung eines bedingten Anspruchs ein 
Arrest oder eine einstweilige Verfügung 
erlassen werden. Eine Klage des bedingt 
Berechtigten auf Erfüllung für den Fall 
des Eintritts der Bd hat das RG 51 243 
unter Anwendung der Z 259 zuge- 
lassen. 
Die Entscheidung über die Bd entschei- 
det auch über den Bestand des bedingten 
Rechtsgeschäfts. Das aufschiebend be- 
dingte Rechtsgeschäft wird mit dem Ein- 
tritt der Bd wirksam, während es beim 
Ausfall der Bd niemals Wirksamkeit er- 
langt; das auflösend bedingte Rechtsge- 
schäft verliert mit dem Eintritt der Bd 
seine Wirksamkeit, während es beim Aus- 
fall der Bd seine Wirksamkeit dauernd be- 
hält. Regelmäßig entsteht nach B die von 
der Bd abhängige Wirkung erst mit dem 
Eintritt der Bd, doch kann auch Rückwir- 
kung der Bd ausgemacht sein, B 159. 
Fingiert wird der Eintritt der aufschieben- 
den und der Ausfall der auflösenden Bd, 
wenn der Ausfall oder der Eintritt der Bd 
wider Treu und Glauben verhindert wor- 
den ist, B 162; RG 53 257. 
Einseitige Rechtsgeschäfte, wie Mah- 
nung, Anfechtung und nach herrschender 
Ansicht auch Kündigung lassen eine Bd 
nicht zu. Nach ausdrücklicher Vorschrift 
ist die Zufügung einer Bd bei einer Reihe 
von Geschäften unzulässig, B 388 (Auf- 
rechnung, 925 (Auflassung), 1317 (Ehe- 
schließung), 1598, 1724, 1742, 1768, 1947 
(Annahme und Ausschlagung der Erb- 
schaft), 2180 (des Vermächtnisses), 2202. 
Die Beweislast beim Streit, ob ein unbe- 
dingtes oder bedingtes Rechtsgeschäft ab- 
geschlossen ist, wird nach herrschender 
Praxis, wie folgt, verteilt: Wird ein Recht 
als unbedingtes geltendgemacht, so ist 
die Behauptung des Bedingten, es sei auf- 
schiebend bedingt, als Leugnung des 
Klagegrundes anzusehen, so daß der Klä- 
ger die Unbedingtheit zu beweisen hat, 
während der Beklagte beweispflichtig ist, 
wenn er dem als unbedingt geltendge- 
machten Rechte die Behauptung ent-
	        
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