Metadaten : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1876. (25)

Gesetzsammlung

das  Fürstenthum  Reuß  Aelterer  Linie.

(Ausgegeben  den  5.  September  1876.)

 

12.  Landesherrliche  Verordnung,  vom  30.  August  1876,
die  Feier  der  Sonn=  und  Festtage  betreffend.

Wir  Heinrich  der  Zwei  und  Zwanzigste  von  Gottes  Gnaden  Aelterer
Linie  sonveräner  Fürst  Reuß,  Graf  und  Herr  von  Plauen,  Herr  zu  Greiz,
Krannichfeld,  Gera,  Schleiz  und  Lobenstein  rc.

urkunden  hiermit:

Nachdem  das  Bedürfniß  einer  Revision  der  die  Feier  der  Sonn=  und  Festtage  betreffenden
  Vorschriften  sich  fühlbar  gemacht  und  diese  Statt  gesunden  hat,  finden  Wir
Uns,  auf  Vortrag  Unserer  Landesregierung,  bewogen,  dieselben  durch  anderweite  Anordnungen
  gegen  die  Störung  der  Feier  der  Sonn-  und  Festtage  zu
ersetzen  und  verordnen  zu  diesem  Behufe  was  folgt:

S.  1.

An  Sonn.,  Fest-  und  Bußtagen  ist  Alles  zu  vermeiden,  was  die  für  diese  Tage
nöthige  Ruhe  oder  die  Feier  des  öffentlichen  Goltesdienstes  beeinträchtigen  kann.

5.  2.

Oeffentlicher  Handel,  namentlich  der  Handel  auf  Straßen  und  öffentlichen
Plätzen,  in  Kaufs=  und  Gewerbsläden,  Magazinen,  Marktbuden  und  Verkaufsständen,
der  Handel  im  Umherziehen,  öffentliche  Versteigerungen  und  Verpachtungen  sind  an  Sonn-Fest-
  und  Bußtagen  in  der  Regel  nicht  gestattet.

g.  3.
Ausnahmen  hiervon  (5.  2)  finden  Statt:
1)  bei  dem  Verkaufe  der  Arzneimittel  in  Apotheken,  welcher  auch  während  des
Gottesdienstes  gescheben  darf;
bei  dem  Verkaufe  von  Eß.  und  anderen  dem  täglichen  Bedürfnisse  dienenden
lleinen  Waaren  außer  den  Zeiten  der  Gotkesdienste.
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