6 Nie ãsterreiisq·nngarische Nenatqhie. (Januar 2.—4.)
Herzen der feindlichen Regierungen der gesunden Einsicht zur Geltung ver-
helfen oder den Selbsterhaltungstrieb der Millionen der unnötigerweise zur
Schlachtbank geführten Völker gegen sie erwecken werden.
2. Jan. Amnestieerlaß.
„Streffleurs Militärblatt““ veröffentlicht einen Amnestieerlaß vom
22. Dez. 1916 für Militärpersonen, die vor dem 1. Jan. 1917 von
Gerichten der gemeinsamen Wehrmacht zu einer Freiheitsstrafe ver-
urteilt worden sind und deren Strafe gegenwärtig unterbrochen oder auf-
geschoben ist. Der Vollzug der Freiheitsstrafe oder des noch nicht vollstreckten
Teiles wird ihnen nachgesehen, wenn sie sich nach der Verurteilung vor dem
Feinde tapfer verhalten und auch sonst gut geführt haben. Der Erlaß er-
streckt sich ferner unter gewissen Bedingungen auch auf andere Personen.
so auf Jugendliche, die die strafbare Handlung vor dem vollendeten
16. Lebensjahre begangen haben und deren Tat nicht auf verderbte Ge-
sinnung, sondern auf ungenügende Aufsicht und Erziehung zurückzuführen
ist, dann auf Frauen und Witwen von Kriegsteilnehmern, die die Tat
während der Teilnahme des Gatten am Kriege begangen haben. Der Erlaß
erstreckt sich nicht auf Strafen, die wegen Preistreibereien oder „wegen
Wucher verhängt worden sind. Er enthält außerdem Ausnahmen von den
angegebenen Fällen. Nach den Durchführungsbestimmungen werden auch
die Kriegsgefangenen der feindlichen Mächte der Amnestie teilhaftig.
Gleichzeitig wird ein kaiserl. Handschrerben an den Justizminister
Frh. v. Schenk vom 23. Dez. 1916 veröffentlicht, das für Personen, die vor
dem 1. Jan. 1917 von den bürgerlichen Strafgerichten verurteilt
wurden, entsprechenden Strafnachlaß verfügt.
4. Jan. Erzherzog Friedrich und Generalstabschef Frhr. Con-
rad v. Hötzendorf im deutschen Gr. Hauptquartier. (S. Tl. 1 S.3.)
4.—8. Jan. Graf Czernin in Deutschland. (S. Tl. 1 S. 5.)
4. Jan. Kaiser Karl begnadigt die wegen Hochverrats zum
Tode verurteilten Tschechenführer Dr. Karl Kramarsch, Dr. Alois
Rasin, den Sekretär der „Narodni Listy“ Cervinka und den Privat-
beamten Zamazal.
Die Todesstrafe wird in schwere verschärfte Kerkerstrafe umgewandelt,
und zwar erhalten Kramarsch 15 Jahre, Rasin 10 Jahre, Cervinka und
Zamazal je 6 Jahre.
h der Begründung des urteils gegen Dr. Karl Kramarsch und
Gen. heißt es: Das erstrichterliche Urteil stellte fest, daß Kramarsch als
Führer der panslavistischen Propaganda und der tschech. russophilen
Bewegung durch bewußtes Zusammenwirken mit auf die Zertrümmerung
der Monarchie abzielenden Bewegungen sich vor und nach Ausbruch des
Krieges gegen den eigenen Staat betätigte. Sowohl im feindlichen wie im
neutralen Auslande setzte eine weitverzweigte organisierte revolutionäre Pro-
paganda ein, die auf Bildung eines von Oesterreich-Ungarn unabhängigen
tschech. Staates mit allen Mitteln, wie Herausgabe von Zeitschriften, die
beinahe ausschließlich dem Lostrennungsgedanken gewidmet sind, Veröffent-
lichung von Aufrufen, Veranstaltung von Kongressen und Organisierung
tschech. Freiwilligenlegionen in Rußland, Frankreich und England hinzielte.
Unter den Personen, welche diese Propaganda im Auslande betrieben, führt
das Urteil den nach Kriegsausbruch geflüchteten Abg. Masaryk, sowie den
aus der Front zum Feinde desertierten Fähnrich Paul Duerich an. Das