Metadata : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

18

Die  Benutzung  solchen  den  Anliegern  überflüssigen  Wassers  für  das  hinterliegende  Grundstück
  ist  jedoch  dadurch  bedingt,  daß  der  Eigenthümer  des  letzteren  das  Recht  der  Wasserleitung
über  das  zwischen  seinem  Grundcstücke  und  dem  Gewässer  liegende  fremde  Grumeigenthum  besonders
  erwirbt.

8.  20.
2blrelung  von  Wassernuhungsrechlen  wegen  Nichlgebrauchs.

Wenn  ein  Anlieger  sein  nach  §.  11  ihm  zustehendes  Nutzungörecht  nicht  ausübt,  so  kann
die  Verwaltungsbehörde  ihm  hierzu  auf  den  Antrag  auderer  Grundeigenthümer,  welche  ein
erhebliches  Interesse  dabei  haben,  eine  Frist  von  einem  Jahre  stellen.  Macht  er  binnen  dieser
Frist  von  seinem  Nuhungsrechte  kcinen  Gebrauch  und  weist  er  auch  innerhalb  derselben  nicht
besondere  Umstände  nach,  welche  ibn  an  solchem  Gebrauche  zur  Zeit  behindern,  so  ist  er  selues
Nutzungrechtes  zu  Gunsten  des  Antragstellers  verluflig.

Der  Antragsteller  hat  jedoch  dem  ursprünglich  Berechtigten  Entschädigung  zu  leisten,  welche
in  streitigen  Falle  auf  Grund  der  Bestimmungen  in  §.  3  SN.  des  Gesethes  vom  26.  Juni  1856
festzustellen  ist.

Concurriren  die  Anträge  Mehrerer,  so  kommen  die  im  solgenden  §.  ertheilten  Vorschriften
zur  Anwendung.

8.  21.
Concurrenz  von  Ansprüchen  aus  Wassernutung.
Ist  die  Wassermenge  für  die  daran  erhobenen  Nutzungsansprüche  unzureichend,  so  richtet
sich  die  Theilnahme  an  dem  Wasser  nach  folgenden  Gruwsähen:

I.  Concurriren  nur  Ansprüche  aus  wohlerworbenen  Rechten  mit  einander,  so  kommen  die
wegen  Vertheilung  des  Wassers  durch  Vertrag,  Herkommen,  Verjährung,  Vertheilung
  Seitens  der  zuständigen  Verwalungsbehörde  (s.  unten  III.  2)  oder  auf  sonst
rechtsbeständige  Weise  festgesetzten  Normen  zur  Anwendung.

Ueber  Streitigkeiten,  welche  sich  hinsichtlich  der  hiernach  bestehenden  Rechte  erheben,
  entscheiden  die  Justizbehörden.

Vermimder#  sich  der  Wasserstand  so,  daß  das  Wasserbedürsniß  der  Berechtigten
in  dem  ihnen  zuslehenden  Umfang  nicht  mehr  befricbigt  werden  kann,  so  hat  die  Verwaltungsbehörde,
  sofern  für  diesen  Fall  nicht  durch  Bestimmungen  der  obigen  Art
Vorsehung  getroffen  ist,  die  Vertbeilung  wit  möglichster  Berücksichtigung  der  bestehenden
  Rechte  zu  vermitteln  und  darüber  Anordnungen  zu  erlassen.

.  Concurriren  Anspruche  aus  wohlerworbenen  Rechten  mil  solchen,  welche  auf  die
S.  11,  19  und  20  gegründet  werden,  so  gehen  die  ersteren  mit  ihrem  rechtsbegründeten
  Wasserbedarfe  vor.

Concurriren  nur  Ansprüche  mit  einander,  welche  auf  die  8§.  11,  19  und  20  gegründet
  werden,  so  gehen