Pas deutsche Reich und seine einjelnen Slleder. (April 20-22.) 111
(die jedoch der Syllabus auedrücklich verwirft und verdammt) con-
sequent durchführe. Die Vorlage wird in namentlicher Abstimmung
mit 275 gegen 90 (Ultramontane und Polen) Stimmen angenommen.
20.—22. April. (Preußen.) Abg.-Haus: genehmigt die Vor-
lage betr. Dotation der Provincial= und Kreisverbände aus Staats-
mitteln. Die Dotation wird jedoch von 15 auf 19 Mill. Mark
erhöht; die Regierung hat dagegen Bedenken, will sich jedoch nicht
widersetzen, wenn beide Häuser des Landtags sich dafür erklären
sollten.
21. April. (Sachsen.) Eine aus allen Theilen des Landes
ziemlich zahlreich besuchte Versammlung in Dresden beschließt die
Gründung eines conservativen Landesvereins.
22. April. (Preußen.) Der Koaiser sanctionirt in Wiesbaden
das von beiden Häusern des Landtags angenommene sog. Sperrgesetz
betr. die bisherigen Staatszuschüsse an die katholische Kirche, kann
sich aber auch bei dieser Gelegenheit noch nicht dazu entschließen,
der Einbringung einer Vorlage der Regierung behufs Aufhebung
sämmtlicher Klöster innerhalb der preußischen Monarchie seine Zu-
stimmung zu geben.
Dasselbe lautet wörllich: Gesetz betr. die Einstellung der Lei-
stungen aus Staatsmitteln für die römisch-katholischen Bisthü-
mer und Geistlichen. § 1. In den Erzdiözesen Cöln, Gnesen und Posen,
den Diözesen Culm, Ermland, Breslau, Hildesheim, Osnabrück, Paderborn,
Münster, Trier, Fulda, Limburg, den olegaturbehirten dieser Diöcesen, sowie
in den preuß. Antheilen der Erzdiöcesen Prag, Olmüftz,, Freiburg und der Diö-
cese Mainz werden vom Tage der Verkündung dieses G esebes ab Pmmiche, für
die Bisthümer, die zu denselben gehörigen Institute und die Geistlichen be-
stimmten Leistungen aus Slaatsmilleln eingestellt. Ausgenommen von dieser
Maßregel bleiben die Leistungen, welche für Anstaltsgeistliche bestimmt sind. Zu
den Staatsmitteln gehören auch die unter dauernder Verwaltung des Staates
stehenden besonderen Fonds. 8 2. Die eingestellten Leistungen werden für
den Umfang des Sprengels wieder ausgenommen, sobald der jeßt im Amie
befindliche Bischof, (Erzbischof, Fürstbischof) oder Bisthumsverweser der Staats-
regierung gegenüber durch cchriftliche, Erklärung sich verpflichtet, die Geiee.
des Staates zu befolgen. § 3. In den Erzdiöcesen Guesen und Posen
wie in der Diöcese Paderborn erfolgt die Wiederaufnahme der eingestellten
Leistungen für den Umfang des Sprengels, sobald die Bestellung eines Bis-
toumsbervoesers oder die Einsehung Fines neuen Bischofs in gesetzmäßiger
Weise Slatt gehabt hat. § 4. Trikt die Erledigung eines zur Feu besetzten
bischöflichen Stuhles ein, oder scheidet der jehige Bisthumsverweser der Dis-
cese Fulda aus seinem Amte aus, bevor eine Wideraufnahme der Leistungen
auf Grund des § 2 erfolgt ist, so dauert die Einstellung derselben für den
Umfang des Sprengels (od. bis die Bestellung eines Bisthumsverwesers oder
die Einsetung eines neuen Bischofs in gesetzmäßiger Weise Statt gehabt hat.
§. 5. Wenn e den Umfang eines Sprengels die Leistungen aus Staatsmit-
teln wieder aufgenommen sind, einzelne Empfangsberechtigte aber, der vom