Full text: Europäischer Geschichtskalender. Sechzehnter Jahrgang. 1875. (16)

Pas deutsche Reich und seine einjelnen Slleder. (April 20-22.) 111 
(die jedoch der Syllabus auedrücklich verwirft und verdammt) con- 
sequent durchführe. Die Vorlage wird in namentlicher Abstimmung 
mit 275 gegen 90 (Ultramontane und Polen) Stimmen angenommen. 
20.—22. April. (Preußen.) Abg.-Haus: genehmigt die Vor- 
lage betr. Dotation der Provincial= und Kreisverbände aus Staats- 
mitteln. Die Dotation wird jedoch von 15 auf 19 Mill. Mark 
erhöht; die Regierung hat dagegen Bedenken, will sich jedoch nicht 
widersetzen, wenn beide Häuser des Landtags sich dafür erklären 
sollten. 
21. April. (Sachsen.) Eine aus allen Theilen des Landes 
ziemlich zahlreich besuchte Versammlung in Dresden beschließt die 
Gründung eines conservativen Landesvereins. 
22. April. (Preußen.) Der Koaiser sanctionirt in Wiesbaden 
das von beiden Häusern des Landtags angenommene sog. Sperrgesetz 
betr. die bisherigen Staatszuschüsse an die katholische Kirche, kann 
sich aber auch bei dieser Gelegenheit noch nicht dazu entschließen, 
der Einbringung einer Vorlage der Regierung behufs Aufhebung 
sämmtlicher Klöster innerhalb der preußischen Monarchie seine Zu- 
stimmung zu geben. 
Dasselbe lautet wörllich: Gesetz betr. die Einstellung der Lei- 
stungen aus Staatsmitteln für die römisch-katholischen Bisthü- 
mer und Geistlichen. § 1. In den Erzdiözesen Cöln, Gnesen und Posen, 
den Diözesen Culm, Ermland, Breslau, Hildesheim, Osnabrück, Paderborn, 
Münster, Trier, Fulda, Limburg, den olegaturbehirten dieser Diöcesen, sowie 
in den preuß. Antheilen der Erzdiöcesen Prag, Olmüftz,, Freiburg und der Diö- 
cese Mainz werden vom Tage der Verkündung dieses G esebes ab Pmmiche, für 
die Bisthümer, die zu denselben gehörigen Institute und die Geistlichen be- 
stimmten Leistungen aus Slaatsmilleln eingestellt. Ausgenommen von dieser 
Maßregel bleiben die Leistungen, welche für Anstaltsgeistliche bestimmt sind. Zu 
den Staatsmitteln gehören auch die unter dauernder Verwaltung des Staates 
stehenden besonderen Fonds. 8 2. Die eingestellten Leistungen werden für 
den Umfang des Sprengels wieder ausgenommen, sobald der jeßt im Amie 
befindliche Bischof, (Erzbischof, Fürstbischof) oder Bisthumsverweser der Staats- 
regierung gegenüber durch cchriftliche, Erklärung sich verpflichtet, die Geiee. 
des Staates zu befolgen. § 3. In den Erzdiöcesen Guesen und Posen 
wie in der Diöcese Paderborn erfolgt die Wiederaufnahme der eingestellten 
Leistungen für den Umfang des Sprengels, sobald die Bestellung eines Bis- 
toumsbervoesers oder die Einsehung Fines neuen Bischofs in gesetzmäßiger 
Weise Slatt gehabt hat. § 4. Trikt die Erledigung eines zur Feu besetzten 
bischöflichen Stuhles ein, oder scheidet der jehige Bisthumsverweser der Dis- 
cese Fulda aus seinem Amte aus, bevor eine Wideraufnahme der Leistungen 
auf Grund des § 2 erfolgt ist, so dauert die Einstellung derselben für den 
Umfang des Sprengels (od. bis die Bestellung eines Bisthumsverwesers oder 
die Einsetung eines neuen Bischofs in gesetzmäßiger Weise Statt gehabt hat. 
§. 5. Wenn e den Umfang eines Sprengels die Leistungen aus Staatsmit- 
teln wieder aufgenommen sind, einzelne Empfangsberechtigte aber, der vom
	        
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