Full text: Europäischer Geschichtskalender. Sechzehnter Jahrgang. 1875. (16)

Vas deulsche Reich und seine einzelnen Glieder. (Juni 14.) 111 
gegen den von der preußischen Regierung mit Zähigkeit festgehaltenen 
Zeugnißzwang der Zeitungsredakteure, als Zufatz zu dem §, welcher 
von der rechtlichen Möglichkeit, das Zeugniß zu verweigern, handelt, 
mit 16 gegen 7 Stimmen: 
„Bildet der Inhalt eines veröffentlichten Preßerzeugnisses den Gegen- 
stand einer Strafverfolgung, so sind Redakteure, Verleger und Drucker berech- 
tigt, das Zeugniß über die Person des Verfassers, Herausgebers und Einsen- 
ders zu verweigern.“ 
14. Juni. (Preußen.) Herrenhaus: genehmigt in zweiter 
Behandlung die Aufhebung der 3 Verfassungsartikel 15, 16 und 18. 
Abg.-Haus: genehmigt das Gesetz über die Organisation der 
Verwaltungsgerichte schließlich nach den Beschlüssen des Herrenhauses. 
Damit sind die drei großen Gesetze zur Reform der inneren 
Verwaltung in Preußen, die Fropoineialorhnung für die Provinzen 
Preußen, „randenburg. Pommern, Schlesien und Sachsen vom 29. Juni 
— Gesetz, betr. die Verwaltungsgerichte, vom 3. Juli ds. Is., und 
das 9% wegen der Dotation der Provincial= und Kreisverbände v. 8. Juli 
ds. Is., definitiv zu Stande gebracht. Die halbamtliche „Prov. Corresp.“ 
stellt die Grundzüge der neuen Provinriellen Gestaltung, wie sie sich besonders 
aus der Provincialordnung und dem Dotationsgesetze ergibt, folgendermaßen 
zusammen: Die Provincialversammlung (der Provinciallandtag) wird 
sortan aus Abgeordneten der Land= und Stadtlreise der Provinz bestehen. Tie 
Abgeordneten der Landkreise werden von den Kreistagen, die Abgeordneten der 
Stadtkreise von Magistrat und Stadtverordnetenversammlung in gemeinschafl- 
licher Sihung gewählt. Wählbar zum Mitgliede des Provinciallandtages 
ist jeder selbstständige Angehörige des deutschen Reiches, welcher das 30. Le- 
beusjahr vollendet hat, sich im Besitze der bürgerlichen Chrenrechle befindet 
und seit mindestens einem Jahre der Provinz durch Grundbesitz oder Wohn- 
sitz angehört. Die Abzeordneten werden auf 6 Jahre gewählt. Der Pro- 
vinciallandtag wird von cbem König alle 2 Jahre wenigstens einmal berufen, 
außerdem aber, so oft es die Geschäfte erfordern. Der k. Commissarius ist 
die Mittelsperson I bei * Verhandlungerf der Staatsbehörden mit dem Pro- 
vinciallandtage. Die Sitzungen des Provinciallandtages sind öffentlich. Für 
einzelne Gegenstände kann durch besonderen Beschluß die Oeffentl keit aus- 
geschlossen werden. Der Provinciallandtag ist berufen: I. über iejenigen 
die Provinz betreffenden Gesebentwürfe, sowie sonstigen Gegenstände, 
ihm zu dem Ende von der Staatsregierung überwiesen werden, sein Gutachten 
abzugeben; II. den Provincialverband zu vertreten und über die Angelegen- 
heiten desselben, sowie über diejenigen Gegenstände zu berathen und zu be- 
schließen, welche ihm durch Gesetze oder k. Verordnungen überwiesen sind, 
oder in Zukunft durch Gesetz überwiesen werden. Iunsbesondere beschließt 
der Provinciallandtag über den Erlaß provincieller Statuten; über die Ar 
und Vertheilung von Staatsleistungen, welche von dem Provincialverbande 
aufzubringen sind; über die zur Erfüllung von Verpflichtungen oder im 
Interesse zr Provin erforderlichen Ausgaben, namentlich über die Verwen- 
dung der dem Provincialverbande (durch das Dotationsgesetz) aus der Staats-= 
kasse üerwiesenen Jahresrenten und Fonds, sowie über die Verwendung der 
Einnahmen und des sonstigen Vermögens des Provincialverbandes, über die 
Aufnahmen von Anleihen, die Veränperung von Grundstücken u. s. w. Die 
Aufgaben, welche den Provinciallandtagen mit der Ueberweisung der Dotation
	        
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