Das deutsche Reich und seine einzelnen Slleder. (Juni 14.) 143
zum n besihzt (oder dessen Stellvertreter), und 4 von dem Provin-
Kalaus! sse gewählten Mitgliedern (oder deren Stellvertretern). Der Ober-
präsident ist be * unter Zustimmung des Provincialraths für mehrere Kreise,
für einen oder mehrere Bezirke oder für den Umfang der ganzen Provinz
Gitte Polizeivorschriften zu erlassen. Zur Wahrnehmung der laufenden
eschäfte der communalen Provincialverwaltung wird ein Landesdirektor
(Landeshauptmann) bestellt, welcher von dem Provinciallandtage auf minde-
stens 6 bis höchstens 12 Jahre zu wählen ist. Der Landesdirektor bedarf
der Bestätigung des Königs. Derselbe führt unter der Aufsicht des Provin-
Galansschussen die laufenden Geschäfte der communalen Provincialverwaltung.
Er ist der Dienstvorgesetzte sämmtlicher Provincialbeamten. Er vertritt den
Provincialverband nach außen in allen Angelegenheiten. Dem Landesdirektor
können nach näherer Bestimmung des Provinciallandtages zu wählende obere
Beamte mit berathender oder beschließender Stimme zugeordnet werden. Für
die unmittelbare Verwaltung und Beaussichligung einzelner Anstalten, sowie
für die Wahrnehmung einzelner Angelegenheiten des Provincialverbandes
können besondere Commissionen oder Commissäre bestellt werden. Ueber alle
Einnahmen und Ausgaben des Provincialverbandes entwirft der Provincial=
ausschuß einen Haushaltsetat für ein oder mehrere Jahre. Derselbe wird
vom Provinciallandtage festgestellt und durch die Amtsblätter der Provinz
veröffentlicht Der Prowineiakausschut und in Ausführung der Beschlüsse des-
selben der Landesdirektor haben dafür zu sorgen, daß der Hanshalt nach
dem Etat geführt werde. Der Provinciallandtag kann die Ausschreibung
von Provincialabgaben beschließen. Die Vertheilung der Provincial=
abgaben erfolgt auf die einzelnen Land= und Stadtkreise nach dem Maßstabe
der ihn ihnen aufkommenden direkten Staatssteuern mit Ausschluß der Ge-
werbesteuer vom Haufirgewerbe. Die Aufsicht über die Verwaltung
der Angelegenheiten des Provincialverbandes wird vom Oberpräsi-
denten, in höherer Instanz von dem Minister des Innern geübt. Der Ober-
präsident ist befugt, an den Berathungen des Provincialausschusses und der
Provincialcommissionen Theil zu nehmen. Der Oberpräsident ist befugt und
verpflichtet, Beschlüsse des Provinciallandtages, des Provincialausschusses, der
Provincialcommissionen, des Provincialrathes und der Bezirksräthe, welche
deren Befugnisse überschreiten oder die Gesetze verletzen, von Amtswegen oder
auf Veranlassung des Ministers des Innern mit ausschiebender Wirkung an-
zufechten und, sofern eine schriftliche Erofinung fruchtlos geblieben ist, über
ihre Ausführung segt die Entscheidung des Ober-Verwaltungsgerichts ein-
zuholen. Auf den Antrag des Sieung uisr#er kann ein Provincial-=
landtag durch k. Verordnung aufgelöst werden. Es sind sodann Neuwahlen
anzuordnen, welche innerhalb 3 Monaten vom Tage der Auflösung an er-
selgen müssen. Der neugewählte Landtag ist innerhalb 6 Monaten nach er-
olgter Auflösung zu berusen. — Durch das Gesey über die Verwaltungs-
gerichte endlich ist die Entscheidung streitiger Verwaltungssachen, welche
bisher den Regierungsbehörden zustand, lediglich den Verwaltungsgerichten
zugewiesen. Für jeden Kreis besteht am Amtssiße des Landraths ein Kreis-
verwaltungsgericht (als welches der Kreisausschuß eingesetzt ist), für jeden
Regierungsbegirk wird am Amtssitze des Regierungspräsidenten ein Bezirks-
verwaltungsgericht errichtet (aus 5 Mitgliedern, von welchen 2 vom Könige,
3 von der ererken ernannt werden), für den gesammten Umfang
der Monarchie wird in Berlin ein Ober-Verwaltungsgericht eingeseßt. Die
Indurtheile in streitigen Verwaltungssachen werhen art Grund mündlicher
Verhandlung unter den arteien, erlassen. „Prov. Corresp.“ bemerkt zu
b Uebersicht: „So wird denn im aals ri en die obige Zusammenstellung
! dem 1. Jan. 1876 ein System der Selbstverwaltung ins Leben treten,