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drei Jahre je 20 Millionen außerordentlichen ECtots bedarf, wobei den Jla-
leutrn die lröstliche Aussicht winkt, bis 1971 die Kriegelast sich sicts uuisbeigern.
u sehen. Die tiefgreisendste, sühlborste Veränderung rust das Ge
z Organifirung der Territorial- und Communal-Miliz hervor. •6# er Ge-
sebentwurf hat nn auch eine viertägige Debatte und eine nicht unbedeutende
Opposition “’ müssen. Jeder ilalienische Bürger ist in Zukunft neun-
zehn Jahre hindurch zum Mililärdienst verpflichtet, so daß alle Leute der
ersten Categorie, nachdem sie acht Jahre dem aktiven Heere und vier Jahre
der Landwehr (Milizia mobile) angehört haben, noch sieben Jahre in der
Terrikorial-Miliz dienen müssen, während die Mannschaft der zweiten Cate-
gorie nuch fünf Dienstjahren im aktiven Heere und vier Jahren in der Land-
wehr zehn Jahre der Territoriol-Miliz angehören wird. Dazu kommen alle
aus Familienrücksichten Befreiten (iede Aushebung ergibt deren 65,000, die
auf neunzehn Jahre der Terrikorial-Miliz eingereiht werden. In jeder Ge-
meinde bilden die Dienstpflichtigen der Terrikorial-Miliz zugleich die Comu=
nal-Miliz. Sie bildet einen integrirenden Beslandtheil des res und ist
dessen letzte Reserve. Die allgemeine Wehrpflicht ist mit diesen Gesetzen,
sowie sie in Kraft ireten, auch ũber Italien ausgedehnt, das dieser Art von
Vollsheer wenig Sympathieen entgegenbringt, sie aber als eine harte Noth-
wendigkeit annimmt. MWas wollte auch die Opposition beziunen, wenn der
Kriegsminister auf ihre schüchlernen Einwürse entgegucte: „Wir haben gegen-
wärtig nur 175.000 Mann unter der Fahne; nach dem in Deutschland gil-
tigen Mahstabe müßlen wir um 00.000, nach dem französischen gar um
135,000 Mann mehr im aktiven Dienste haben.“ Mit den neuen Kriegs-
dienstgesetzen verschwindet auch ein Ilalien eigenthümliches Institut, eine der
Tradilionen der französischen Revolution und des Jahres 184-: die National.
garde. Dieselbe soll demnächst ihre Fahnen den Gemeinden übergeben, sich
in die Listen der Communol-Milizen eintragen und ihre Dienstleistung, die
sie bisher von der Erlaubniß ihrer Frauen, vom Welter und ihren Geschäften
abhängig machten, zur Kriegsdiensi icht, mit allen Strassanctionen der Mili-
tärgesetze, verwandelt sehen. Es ist noch gar nicht abzusehen, wie die allge-
meine Wehrpflicht sich mit dem lealemishon Volkscharakter in Verhältniß
sezen wird; sie wird, wie überall, großen Einfluß auf r und Volk aus-
üben. Nur Einez. erscheint anffallend daß in Italien, im Gegensatze zu Deutsch-
land und Oesterreich, die Frage der allgemeinen Mrstial so ganz und gar
ohne Zusammenhang mit dem Volkönnterricht disentirt wird, ohne deßen
vollständige Verbreitung sie segensreich wirkend gar nicht gedacht werden kann.
Der obligatorische Volksschulunterricht und die verbreiketste allgemeine Bildung
sind unumgängliche Voraussetzungen der Wirksamkeit der allgemeinen Wehr-
Pflicht. Die Heeres-Reorganisationen haben allgemach in Frankreich, Italien,
#— sogar in Rußland das von Preußen gegebene Beispiel adoptirt. Allein
vas huthwendige Correlal der Volksbildung scheint außer Acht gelassen zu
26. Mai. Senat: Berathung des Rekrutirungsgesetzes: Die
bisherige Exemtion der Geistlichen und der Theologie Studirenden
wird auch vom Senate definitiv beseitigt. Doch spricht der Senat
dabei mildernd die Ueberzeugung aus, daß Priester aller Culte,
wenn sie unter die Waffen einberufen werden, vorzugsweise als
Nichtcombattanten (für den Sanitätsdienst rc.) verwendet werden
würden.
Die italienische Presse hebt die politische Bedeutung des nunmehr