Die 24well. (Sept. 12—13. 433
Prüfungsmodus für die altkatholischen Geistlichen; Einsetzung einer
Commission für die Entwerfung eines Rituale und eines Missale
auf Grundlage der Hirscher'schen und einer solchen für das Ver-
halten der altkatholischen Geistlichen gegenüber dem neuen eidgenös-
sischen Civilstandsgesetze, welche zwei Commissionen sofort ernannt
werden. Bezüglich der Anträge der Kirchgemeinde Basel wird dahin
enischieten
ie Synode eine bestimmte Cultuskleidung für die Geistlichen
*8 8 nc den Gemeinden frei, unter den verschiedenen Kleidunge
welche bei den lirchlichen Functionen der katholischen Kirche gebräuchlich si 2
die ihnen am passendsten scheinende zu wählen. Principiell wird anerlannt,
daß die Anwendung der Landessprache den Gemeinden auch vor Einführung
der neuen Liturgie gestattet sei; von einer obligatorischen Einführung der-
selben wird abgesehen, da dieß nur durch eine vollständige Aenderung der
Liturgie erreicht werden kann. Die erst im Jahre 1216 von der abendlän-
di schen vierten lternshne eingeführle Verpflichtung, wenigstens einmal des
ahres zu beichlen, ist nicht obligatorisch. Ein Jeder hat nach gewissenhefter
Selbstprüfung darüber zu entscheiden, ob für ihn der Empfang der Buß-
akramente nothwendig oder rathsam sei. Die Fähigkeit zur Lallhihng. geist-
icher Amtsstellen ist nicht davon abhängig, ob der Priester verheirathet
der unverheirathet sei.
12. September. (St. Gallen.) Die vom Gr. Rath. beschlos-
sene revidirte Verfassung wird vom Volke in allgemeiner (gruppen-
weiser) Abstimmung verworfen und zwar der Schulartikel mit 19,880
gegen 14,555, der Erziehungsartikel mit 20,508 gegen 14,016 Stim-
men. Das facultative Referendum erhält eine Mehrheit von 1600
Stimmen.
13. September. (Bern.) Gr. Rath: genehmigt auch in zweiter
Berathung das ihm behufs Zurücknahme des Ausweisungs-Dekretes
gegen die renitenten jurassischen Geistlichen vorgelegte Cultuspolizei-
gesetz (Gesetz betr. Störung des religiösen Friedens):
„Art 1. Wer in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise
angehiige einer Confession oder Religionsgenossenschaft Feindseligkeiten
gegen Angehörige einer anderen anreizt, wi mit on bis zu kn.
oder mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft. Art. 2. Ein Geist ar
oder anderer Religionsdiener, welcher in Ausübung oder bei Anlaß der
üÜbung gottesdienstlicher oder seelsorgerischer Handlungen polilisc oder gus
gerliche Angelegenheiten, Stoatseinrichtungen oder Erlasse der Staatsbehörden
in einer den öffentlichen Frieden oder die öffentliche Ordnung gefährdenden
Weise zum Gegenstand einer Verkündigung oder Erörterung macht, wird mit
Geldbuwe bis zu 1000 Franken oder mit Gefängniß bis zu einem Hahre
bestraft. Art. 3. Geistlichen oder andern Religionsdienern, welche ni
einer staatlich anerkannten Kirchengem meinde angesiellt sind, ist die nss
geifticher Verrichtungen bei einer Religionsgenossenschaft und jede Wirksam-
it an der Schule (öffentliche und private) untersagt: 1) wenn der Bänafte ende
einem staatlich verbotenen religiösen Oxden angehört; 2) wenn er erwiesener
Maßen sich öffentlich den Staatseinrichtungen und den Erlassen der Staats-
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