7. Belgien.
19. Januar. II. Kammer: beschließt mit 81 Stimmen gegen
2 Enthaltungen:
.Die Kammer spricht den Wunsch aus: die Anwendung des Schieds-
spruches zwischen den civilisirten Bölkern auf alle für eine schiedsrichterliche
Entscheidung gearteten Streitigkeiten auszudehnen. Sie ladet die Regierung
ein, bei vorkommender Gelegenheit zur Feststellung der Bestimmungen des
Verfahrens für die Bildung und Thätigkeit internationaler Schiedsgerichte
mitzuwirken. Die Regierung wird sich, so weit sie es ohne Unzuträglichkeit
thun kann, bemühen, beim Abschlusse von Verträgen auf die Einräumung
zu dringen: daß die Streitigkeiten, welche sich in Bezug auf ihre Vollziehung
erheben können, einer schiedsrichterlichen Entscheidung unterzogen werden.“
3. Februar. Der deutsche Gesandte in Brüssel, Graf Per-
poncher, richtet eine Note an die belgische Regierung bez. des Falls.
Duchesne (der an den Erzbischof von Paris das Anerbieten gerichtet
hatte, den Fürsten Bismarck für eine bestimmte Summe zu ermorden)
und verlangt, da auch bez. dieses Falles wie schon früher bez. der
Kundgebungen belgischer Vischöfe an den deutschen Episcopat das
rechtsverständige Gutachten dahin ausgefallen sei, daß, was Duchesne
gethan oder beabsichtigt, durch die belgischen Gesetze keinen Anlaß
zum Einschreiten gebe, Belgien diese Lücke in seiner Gesetzgebung aus-
fülle, um „den innern Frieden und die Sicherheit der Personen in
befreundeten Nachbarstaaten gegen Beeinträchtigungen durch belgische
Unterthanen sicherzustellen."“
16. Februar. Senat: schließt sich dem Beschlusse der II. Kam-
mer vom 19. Januar bez. Ausdehnung der internationalen Schieds-
gerichte an. .
26. Februar. Belgien lehnt in seiner Antwort auf die deutsche
Note vom 3. Februar das darin dargelegte Begehren Deutschlands,
die Lücken in seiner Gesetzgebung, namentlich auch bez. des Falls