Belsgien. (Februar 27. — April 15.) 445
Duchesne, auszufüllen, ab und wäre dazu nur ollenfalls bereit,
wenn andere europäische Staaten darin ihm vorangingen:
Die belgische Geseygebung steht, was den Versuch oder die
Mitschuld eines Verbrechens oder Vergehens betrifft, im Einklange mit den
modernen Gesehgebungen, mit den Fortschritten der Wissenschaft, mit den
Grundsätzen des Naturrechts (ruison naturelle) und mit den Sitten unserer
Zeit. Ter Versuch ist nur dann strafbar, weun er sich durch äuhere Hand-
lungen kundgibt, welche den Beginn der Aueführung des Verbrechens bilden.
Der einfache Gedanke allein sleht außerhalb des Strafgesetzes. Der Unter-
zeichnele kennt kein Gesetz, das heutzutage noch in irgendwelchein Lande wirk-
sam wäre, demgemäß das, was Tucheeone- Poncelet gelhan, als Verb
oder Vergehen aualisicirt werden könnte. Indessen wenn die Mehrzahl
ts- Nationen oder doch einige derselben ihre Strafgesetze in vem
Sinn ändern wolllen, daß die durch Wort oder Schrift kundgegebene Absicht,
einen Genossen zu einem in Aussicht genommenen Verbrechen oder Vergehen
zu finden, selbst in dem Falle strafbar ist, wenn diese Absicht, weit entsernt,
freundlich aufgenommen worden zu sein, mit Entrüstung zurückgewiesen wor-
dn 9 dann würde Del ialteinge dieses ernste Problem des Straf#re 46
rüsen haben und wahrscheinlich einer Bewegung folgen, zu welcher i
Aunenh wie es scheint, die hizuusch ein nicht zustehen kann..
27. Februar. II. Kammer: genehmigt nach fünftägigen De-
batten ein Gesetz betr. Remuneration des Militärdienstes.
Das Princip der Einrichlung ist ein bis jetzt dem belgischen Staat
allein eigenthümliches. Von dem durch das Siellvertretungssystem gerecht-
fertigten Grundsaß ausgehend, dah dem unfreiwilligerweise, d. h. durchs
Loos und die Unmöglichkeil der Lrsagteisung. zum Militärdienst berufenen
Staatsbürger „für die Veräußerung seiner Fraibeit" eine Entschädigung ge-
bühre, hatte das liberale Cabinet Frere-Orban 1870, vor seinem Sturze, ein
von Minister Pirmez ausgedachtes Nemunerationsgeset) durchgebracht, wornach
dem ausgedienten Soldaten nach zurückgelegtem 556sten Lebensjahr eine Leib-
rente von etwa 150 Fr. festgesept wurde. Trot seiner Mängel sand das
Gesetz damals in beiden Kammern fast einhellige Annahme. Dessen unge-
ochtet hielt es die jetzige Verwaltung für zweckmäßig. ihm ein anderes ent-
gegenzustellen, und statt der Leibrente, in deren Besiß ja doch nach den Sterb-
lichkeitstafeln nur etwa sechs Zehntel der Berechtiglen gelangen könnten, das
Princip einer unmittelbaren Entschädigung, aber nicht zu Gunsten des Tinnf-
mannes selbst, #rneen Zzu Gunsten seiner Familie, gellend zu machen. Au
dieses System bietet in seiner Ausführung mannigsache Uebelstände, welche
von Frdre und seinen Parteigenossen aufs eindringlichste hervorgehoben wur-
den und berschiedene Amendements hervorriefen; aber die Uppesiuron der Li-
beralen wird, wie vorauszusehen, überstimmt, und die Malou'sche Vorlage in
ihren Grundzügen angenommen. Nach dem neuen Geseh erhält die Familie
des im afs befindlichen Milizmannes eine monatliche Entschädigung von
10 Fr.; stirbt letzterer wöhrend seiner Dienstzeit, so wird dies Summe bis
zum 858 bschluß derselben verabreicht; ist er Waise, so wird sie für
ihn auf der Sparcasse niedergelegt und ihm bei seiner Entlassung eingehän-
digt. kessesai sind solche Familien, welche mehr als 50 Fr. Staats-
steuern bezahlen.
15. April. Der deutsche Gesandte in Brüssel richtet eine zweite
Note bez. des Falls Duchesne an die belgische Regierung, in der