496 HPle ottomannische Pferle. (Okt. 15.)
Für die volle und richtige Zinszahlung bezüglich dieser Anleihe soll
vielmehr nach wie vor der ägyptische Tribut haften.
Trotzdem trifft die Bankerott-Maßregel hauptsächlich England
und Frankreich, theilweise Oesterreich und, wie es heißt, namentlich
auch den Papst, der große Summen seines Peterspfennigs, theils
um der hohen Zinsen willen, theils um dieselben nicht den libe-
ralen Regierungen zu Gute kommen zu lassen, in Türkenloosen an-
gelegt haben soll.
15. Oktober. (Herzegowina und Bosnien.) Der Großvezier
erläßt gestützt auf die Jrade des Sultans vom 2. Okt. ein Reform-
Manifest, das Server Pascha für die Herzegowina und Bosnien
durch folgende Proclamation verkündet:
„Tansimat an alle Civilbeamten im bosnischen Vilajet! In den Sand-
schaks, Kodiluts und einzelnen Orten werden vom 1. März 1876 an sämmt-
liche Posten der Chefs der Behörden neu besetzt. Die Zehntsteuer wird ab-
geschafft. Da es jedoch geschehen könnte, daß die neuen hierauf bezüglichen
Bestimmungen nicht früher ins Leben treten würden, als in der zweiten
lste des nächsten Jahres, während welcher Zeit eine neue Ernte auf den
Holen, stände, wird für diesen Fall Fol endes angeordnet: Die Steuerpächter
haben wie bisher die Menge der Frucht auf dem Felde festzustellen, doch
muß das mit thunlichster sclenniuy geschehen, in einzelnen Gemeinden
binnen fünf, in Bezirken binnen zehn Tagen, ansoust der Cigenthumer, des
Feldes das Recht hut, unter Intervention des Vorstandes seiner Gemeinde
die Pchsung seiner Ernte sofort vorzunehmen; desgleichen ist die Conseription
des Viehes behufs der Besteuerung jedes Mal im Sialle des Eigenthümers
vorzunehmen und nicht auf der allgemeinen Hutweide, wo Irrungen leicht
vorkommen können. Dawiderhandelnde werden unnachsichtlich besraft. Alle
Unterthanen des Kaisers können ihren Cultus frei ausüben, ihren Gottes-
dienst nach ihrer Art balten. unter vollkommener Gewähr, daß sie darin nicht
gestört werden. Im Falle dennoch Störungen hier und da vorkommen sollten,
werden die Schuldigen strengstens bestraft. Die Chefs der Bezirke haben die
einlaufenden Einnahmen vorerst auf die Bedürfnisse des Ortes selbst zu ver-
wenden, namentlich für Unterrichtszwecke, und zwar sind, wo keine Schulen
bestehen, solche zu errichten. und wo sie in Betreff des Raumes der Zahl
der Schüler nicht genücen. größere Räumlichkeiten zu beschaffen. Sehr wichtig
sind serner die Gesetze und Bestimmungen, die als Richtschnur für die Verwal-
tungsorgane zu gellen haben; die Kenntnih dieser Gesetze ist dem Volke eben
so nothwendig, wie dem Beamten selbst, diesen um sich zu orientiren und
jenem, um den Beamten zu controliren. Da jedoch bisher keine Gesetzaus-
gabe in serbischer Sprache besteht, wurden bereils Anstalten gelroffen, daß der
gesammte „Destur“ (vollständige Sammlungen der Verordnungen für die
Organe der türkischen Verwaltung, sowie der landesgültigen Gesethe) aus dem
Türkischen übersetzt und zu sehr mäßigen Preisen bandweise allgemein ver-
kauft werde, welchen Verkauf der jeweilige Chef der Ortsbehörde zu vermitteln
hat. Die Richter haben Jeden in seiner Sprache zu vernehmen und in der-
selben Sprache das Protocoll zu führen und das Urtheil auszustellen, bezie-
hungsweis die serbische Uebersetzung zu pcranlaffen. wo Serben und Türken
zugleich vor dem Richter erscheinen. Nichts darf mehr von der Bevölkerung
erquirirt werden, selbst Pferde nicht für militärische Transporte; gibt diese