Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Die  Anwartschaftsbehörde  kann  anordnen,  daß  die  Berechtigten  oder  einzelne  von
ihnen  in  der  Weise  befriedigt  werden,  daß  der  ihnen  gebührende  Theil  für  sie  in  Altersoder
  Zeitrenten  bei  der  Königlich  Sächsischen  Altersrentenbank  angelegt  wird.  Der  Verpflichtete
  hat  die  Entschließung  der  Anwartschaftsbehörde  vor  der  Auszahlung  bei  Vermeidung
  eigener  Haftung  einzuholen;  es  steht  ihm  frei,  hierbei  Vorschläge  zu  machen.
Die  Anwartschaftsbehörde  soll  vor  der  Entschließung  thunlichst  die  Anwärtervertreter
sowie  diejenigen  hören,  deren  Theil  in  Renten  angelegt  werden  soll.

&  46.  Die  Anwartschaftsbehörde  kann  den  Anwartschaftsbesitzer  auf  dessen  Antrag
von  den  Beiträgen  zur  Familienkasse  befreien  sowie  ihm  den  durch  seine  Beiträge  und
die  von  ihnen  erwachsenen  Zinsen  bereits  angesammelten  Bestand  der  Kasse  zur  freien
Verfügung  überlassen,  wenn  für  die  zur  Zeit  seines  Todes  vorhandenen  Angehörigen  der
im  §  44  Absatz  1  bezeichneten  Art  in  einer  anderen,  den  Verhältnissen  entsprechenden
und  sicheren  Weise  gesorgt  ist;  eigenes  Vermögen  der  Angehörigen  kommt  dabei  nicht  in
Betracht.  Soweit  auf  Grund  des  §  44  Absatz  3  zu  der  Kasse  Beträge  geflossen  sind,
findet  auf  sie  sowie  auf  die  von  ihnen  erwachsenen  Zinsen  die  Vorschrift  des  §  44  Absatz  3
Anwendung.

Versichert  der  Anwartschaftsbesitzer  sein  Leben  zu  Gunsten  der  vorbezeichneten  Angehörigen,
  so  kann  die  Anwartschaftsbehörde  gestatten,  daß  er  die  für  die  Versicherung  zu
leistenden  Zahlungen  aus  den  Beiträgen  zur  Familienkasse  bewirkt.  Es  soll  dies  nur
gestattet  werden,  wenn

1.  der  Anwartschaftsbehörde  Bedenken  gegen  den  Versicherungsvertrag  nicht  beigehen;

2.  der  Versicherer  sich  verpflichtet  hat,  jede  Säumniß  des  Anwartschaftsbesitzers  in  der
Zahlung  der  Prämien  der  Anwartschaftsbehörde  unverzüglich  anzuzeigen  und  die
Versicherungssumme  nach  deren  Fälligkeit,  sofern  nicht  einer  der  im  §  47  vorgesehenen
  Fälle  eintritt,  in  der  Weise  zu  zahlen,  daß  sie  für  die  Anwartschaft  auf
Kosten  der  Familienkasse  hinterlegt  wird;

3.  die  Versicherungsurkunde  mit  der  Bestimmung  hinterlegt  worden  ist,  daß  sie  nur
mit  Genehmigung  der  Anwartschaftsbehörde  ausgehändigt  werden  darf.

Der  Anwartschaftsbesitzer  kann  über  das  durch  die  Versicherung  erlangte  Recht  nicht
verfügen.  Auf  das  Recht  der  Angehörigen  hinsichtlich  der  Versicherungssumme  finden  die
Vorschriften  des  §  44  Absatz  2  und  des  §  45  Anwendung.

Die  Anwartschaftsbehörde  soll  vor  der  nach  Absatz  1  oder  2  zu  fassenden  Entschließung
  thunlichst  die  Anwärtervertreter  hören.

&  4  77.  Verliert  ein  Anwartschaftsbesitzer  nach  §  50  Absatz  1  Besitz  und  Genuß  der
Anwartschaft,  so  erhält  er  den  Bestand  der  Familienkasse  zur  freien  Verfügung.  Die
Vorschrift  des  §  46  Absatz  1  Satz  2  greift  auch  hier  Platz.