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Unfallversicherung (Besondere Gestaltungen)
wenigstens durch schwere Fahrlässigkeit, insbesondere
mit Versäumung derjenigen Aufmerksamkeit
herbeigeführt haben, zu der sie vermöge
ihres Amtes, Berufs oder Gewerbes besonders
verpflichtet sind. Jedoch kann im letzteren Falle
bei B die Genossenschaftsversammlung oder auf
Ermächtigung auch der Vorstand auf den Ersatzanspruch
verzichten. Auch kann hier eine von der
Genossenschaft eingerichtete Haftpflichtversicherung
(oben § 10 Nr. 3) zugunsten der Unternehmer
wirksam werden. Der haftungsbegründende Tatbestand
muß, außer bei Bo, regelmäßig strafgerichtlich
festgestellt sein (§§ 898 ff).
III. Besondere Gestaltungen
5#12. Deffentliche Verbände als Versicherungsträger.
In gewissem Umfange treten in bezug
auf „Betriebe und Tätigkeiten für Rechnung
öffentlicher Verbände“ diese selbst, nämlich Reich,
Einzelstaat, Gemeinden, Gemeindeverbände und
andere öffentliche Körperschaften, als Versicherungsträger
an die Stelle der B, d. h. sie versichern
sich gleichsam in sich selbst und tragen die
Versicherungslasten aus eigenen Mitteln, ohne
irgendwie Beiträge dafür zu erheben. Für Reich
und Staat ist diese Form der UV in gewissem
Umfange obligatorisch, soweit es sich nämlich um
Betriebe der Post-, Telegraphen-, Marine= und
Heeresverwaltungen oder um Eisenbahnbetriebe
handelt; für andere Betriebe und Tätigkeiten
sind sie entweder selbst Versicherungsträger oder
auch Mitglieder von B , wobei ihnen in gewissem
Umfange freie Entschließung vorbehalten
ist. Auch Gemeinden und andere öffentliche Verbände
können, speziell für gewisse Bauarbeiten
und Tätigkeiten bei nicht gewerblichem Halten
von Reittieren und Fahrzeugen, selbst Versicherungsträger
sein, sofern sie auf Antrag von der
obersten Verwehörde für leistungsfähig erklärt
werden; anderenfalls sind sie bei den Zweiganstalten
(unten § 13) versichert, sofern sie nicht den
zuständigen B als Mitglieder beitreten (585 624
bis 628).
Für die öffentlichen Verbände als Versicherungsträger
wird der größte Teil der für BG#
geltenden Vorschriften, insbesondere alle, die
sich auf deren Organisation und Mittelbeschaffung
beziehen, umwendbar. Im übrigen führen sie
die UV durch „Ausführungsbehörden“ durch, die
von den höchsten Ressortverwaltungsstellen (§ 892)
bestimmt werden. Die letzteren erlassen auch die
nötigen „Ausführungsbestimmungen“ in denen,
wie im Statut der B6, die Versicherungspflicht
auf Betriebsbeamte mit mehr als 5000 Mk.
Jahresverdienst erstreckt werden kann (oben 4 3
Nr. 3). Unfallverhütungsvorschriften können nur
für Versicherte erlassen werden; regelmäßig sind
auch hier Vertreter derselben zur Beratung hinzuzuziehen
(I§ 892—897).
§ 13. Zweiganstalten für Bauarbeiten. Während
die Baubetriebe gewerbsmäßiger Bauunternehmer
in den Bo(x der Baugewerbetreibenden
(12 BaugewerksB#e# und 1 Tiefbau Bo) versichert
sind, ist diese Versicherungsform für nicht gewerbsmäßige
Bauarbeiten, ihres vorübergehenden Charakters
halber, nicht anwendbar. Demzufolge wird
hier eine andere Versicherungsform angewendet.
Bei jeder der 13 BauB ist eine Versicherungsanstalt
(Zweiganstalt) eingerichtet, bei der die
nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten von Privaten
oder auch von Gemeinden (oben 5 12), und zwar
wiederum nach 2 Systemen, je nachdem es sich
um „kurze“, d. h. sechs Arbeitstage eines Arbeiters
nicht überschreitende, oder um „längere“ Bauarbeiten
handelt, versichert werden. Doch sind aus
praktischen Gründen die kurzen Tiefbauarbeiten
nicht der Zweiganstalt der Tiefbau B, sondern
den örtlich zuständigen Zweiganstalten der Baugewerks
BGzugewiesen (§ 629 Abs 1, 35 783 ff)y.
1. Die Zweiganstalt ist, anders als die Anstalten
der Ju-pP#V, keine selbständige Versicherungsanstalt
mit eigener jucistischer Persönlichkeit, sondern ein
Unternehmen der betreffenden BG, die als
„Träger der Zweiganstalt“ bezeichnet wird (§ 629
Abs 1 Satz 2). Daher wird die Nebensatzung für
die Zweiganstalt von der Genossenschaftsversammlung
der B aufgestellt; falls diese nicht besondere
Organe für die Zweiganstalt bestimmt, erfolgt
die Verwaltung durch die Organe der BG; die
Mittel für den Betrieb der Zweiganstalt hat, soweit
nötig, die BG vorzuschießen. Andererseits
aber findet objektiv eine tiefgehende Sonderung
von Genossenschafts= und Anstaltsvermögen statt.
Besondere Rechnungsführung, besondere Verwahrung
der Bestände, besonderer Reservefonds,
eine besondere Verrechnung des Postvorschusses
und der Zahlungen an die Post (56 763) ist der
Zweiganstalt eigen. Der Reservefonds darf unter
keinen Umständen, das übrige Vermögen der Anstalt
nur, soweit es nach dem geltenden Deckungssystem
überschüssig ist, und nur mit Genehmigung
des RVA für die Genossenschaft verwendet werden.
2. Die Versicherung längerer Bauarbeiten erfolgt
auf Kosten der Unternehmer, d. h. derjenigen,
„für deren Rechnung sie gehen“ (5 633 Nr. 1),
nach dem System fester Prämien (§ 731 Abs 3,
§5 798 Nr. 1) in Verbindung mit dem System der
Anspruchs (Kapital-)Deckung (J Arbeiterversicherung
§ 5 Nr. 8 und oben § 9 Nr. 21. Hiernach und
nach Maßgabe des bei der B für die verschiedenen
Arten von Bauarbeiten geltenden Gefahrentarifs
setzt das RVA mindestens alle 5 Jahre
für jede Genossenschaft einen Prämientarif im
voraus fest, für den, abgesehen von der Rücklage
und den anteiligen Verwonosten, der Kapitalwert
der Leistungen, die der Zweiganstalt aus
dieser Art Versicherung nach dem Jahresdurchschnitt
voraussichtlich erwachsen werden, zur
Grundlage dient. Die Unternehmer haben allmonatlich
einen Nachweis der von ihnen ausgeführten
Bauarbeiten mit Angabe der Arbeitstage
und des Arbeitslohns einzureichen, wonach vierteljährlich
die zu zahlende Prämie berechnet wird.
Bei Gemeinden usw., die regelmäßig solche Bauarbeiten
ausführen, kann auf Antrag ein Pauschbetrag
nach der Durchschnittszahl der jährlichen
Arbeitstage festgesetzt werden. Für das Einziehen
der Prämien der Unternehmer werden die Gemeindebehörden
zur Hilfsleistung gegen Vergütung
herangezogen. Sie erhalten Auszüge aus
den Heberollen, die sie auslegen oder den Beteiligten
zustellen. Das Rechtsmittelverfahren ist
ähnlich wie bei den berufsgenossenschaftlichen Beiträgen
geordnet. Für die nicht erweislich uneinbringlichen
Beiträge haftet die Gemeinde und
muß sie vorschußweise einsenden.