Full text : Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

 

630

Unfallversicherung  (Besondere  Gestaltungen)

 

wenigstens  durch  schwere  Fahrlässigkeit,  insbesondere
  mit  Versäumung  derjenigen  Aufmerksamkeit
  herbeigeführt  haben,  zu  der  sie  vermöge
ihres  Amtes,  Berufs  oder  Gewerbes  besonders
verpflichtet  sind.  Jedoch  kann  im  letzteren  Falle
bei  B  die  Genossenschaftsversammlung  oder  auf
Ermächtigung  auch  der  Vorstand  auf  den  Ersatzanspruch
  verzichten.  Auch  kann  hier  eine  von  der
Genossenschaft  eingerichtete  Haftpflichtversicherung
(oben  §  10  Nr.  3)  zugunsten  der  Unternehmer
wirksam  werden.  Der  haftungsbegründende  Tatbestand
  muß,  außer  bei  Bo,  regelmäßig  strafgerichtlich
  festgestellt  sein  (§§  898  ff).

 

III.  Besondere  Gestaltungen

5#12.  Deffentliche  Verbände  als  Versicherungsträger.
  In  gewissem  Umfange  treten  in  bezug
auf  „Betriebe  und  Tätigkeiten  für  Rechnung
öffentlicher  Verbände“  diese  selbst,  nämlich  Reich,
Einzelstaat,  Gemeinden,  Gemeindeverbände  und
andere  öffentliche  Körperschaften,  als  Versicherungsträger
  an  die  Stelle  der  B,  d.  h.  sie  versichern
  sich  gleichsam  in  sich  selbst  und  tragen  die
Versicherungslasten  aus  eigenen  Mitteln,  ohne
irgendwie  Beiträge  dafür  zu  erheben.  Für  Reich
und  Staat  ist  diese  Form  der  UV  in  gewissem
Umfange  obligatorisch,  soweit  es  sich  nämlich  um
Betriebe  der  Post-,  Telegraphen-,  Marine=  und
Heeresverwaltungen  oder  um  Eisenbahnbetriebe
handelt;  für  andere  Betriebe  und  Tätigkeiten
sind  sie  entweder  selbst  Versicherungsträger  oder
auch  Mitglieder  von  B  ,  wobei  ihnen  in  gewissem
  Umfange  freie  Entschließung  vorbehalten
ist.  Auch  Gemeinden  und  andere  öffentliche  Verbände
  können,  speziell  für  gewisse  Bauarbeiten
und  Tätigkeiten  bei  nicht  gewerblichem  Halten
von  Reittieren  und  Fahrzeugen,  selbst  Versicherungsträger
  sein,  sofern  sie  auf  Antrag  von  der
obersten  Verwehörde  für  leistungsfähig  erklärt
werden;  anderenfalls  sind  sie  bei  den  Zweiganstalten
  (unten  §  13)  versichert,  sofern  sie  nicht  den
zuständigen  B  als  Mitglieder  beitreten  (585  624
bis  628).

Für  die  öffentlichen  Verbände  als  Versicherungsträger
  wird  der  größte  Teil  der  für  BG#
geltenden  Vorschriften,  insbesondere  alle,  die
sich  auf  deren  Organisation  und  Mittelbeschaffung
beziehen,  umwendbar.  Im  übrigen  führen  sie
die  UV  durch  „Ausführungsbehörden“  durch,  die
von  den  höchsten  Ressortverwaltungsstellen  (§  892)
bestimmt  werden.  Die  letzteren  erlassen  auch  die
nötigen  „Ausführungsbestimmungen“  in  denen,
wie  im  Statut  der  B6,  die  Versicherungspflicht
auf  Betriebsbeamte  mit  mehr  als  5000  Mk.
Jahresverdienst  erstreckt  werden  kann  (oben  4  3
Nr.  3).  Unfallverhütungsvorschriften  können  nur
für  Versicherte  erlassen  werden;  regelmäßig  sind
auch  hier  Vertreter  derselben  zur  Beratung  hinzuzuziehen
  (I§  892—897).

§  13.  Zweiganstalten  für  Bauarbeiten.  Während
  die  Baubetriebe  gewerbsmäßiger  Bauunternehmer
  in  den  Bo(x  der  Baugewerbetreibenden
(12  BaugewerksB#e#  und  1  Tiefbau  Bo)  versichert
sind,  ist  diese  Versicherungsform  für  nicht  gewerbsmäßige
  Bauarbeiten,  ihres  vorübergehenden  Charakters
  halber,  nicht  anwendbar.  Demzufolge  wird
hier  eine  andere  Versicherungsform  angewendet.

 

Bei  jeder  der  13  BauB  ist  eine  Versicherungsanstalt
  (Zweiganstalt)  eingerichtet,  bei  der  die
nicht  gewerbsmäßigen  Bauarbeiten  von  Privaten
oder  auch  von  Gemeinden  (oben  5  12),  und  zwar
wiederum  nach  2  Systemen,  je  nachdem  es  sich
um  „kurze“,  d.  h.  sechs  Arbeitstage  eines  Arbeiters
nicht  überschreitende,  oder  um  „längere“  Bauarbeiten
  handelt,  versichert  werden.  Doch  sind  aus
praktischen  Gründen  die  kurzen  Tiefbauarbeiten
nicht  der  Zweiganstalt  der  Tiefbau  B,  sondern
den  örtlich  zuständigen  Zweiganstalten  der  Baugewerks
  BGzugewiesen  (§  629  Abs  1,  35  783  ff)y.

1.  Die  Zweiganstalt  ist,  anders  als  die  Anstalten
der  Ju-pP#V,  keine  selbständige  Versicherungsanstalt
mit  eigener  jucistischer  Persönlichkeit,  sondern  ein
Unternehmen  der  betreffenden  BG,  die  als
„Träger  der  Zweiganstalt“  bezeichnet  wird  (§  629
Abs  1  Satz  2).  Daher  wird  die  Nebensatzung  für
die  Zweiganstalt  von  der  Genossenschaftsversammlung
  der  B  aufgestellt;  falls  diese  nicht  besondere
Organe  für  die  Zweiganstalt  bestimmt,  erfolgt
die  Verwaltung  durch  die  Organe  der  BG;  die
Mittel  für  den  Betrieb  der  Zweiganstalt  hat,  soweit
  nötig,  die  BG  vorzuschießen.  Andererseits
aber  findet  objektiv  eine  tiefgehende  Sonderung
von  Genossenschafts=  und  Anstaltsvermögen  statt.
Besondere  Rechnungsführung,  besondere  Verwahrung
  der  Bestände,  besonderer  Reservefonds,
eine  besondere  Verrechnung  des  Postvorschusses
und  der  Zahlungen  an  die  Post  (56  763)  ist  der
Zweiganstalt  eigen.  Der  Reservefonds  darf  unter
keinen  Umständen,  das  übrige  Vermögen  der  Anstalt
  nur,  soweit  es  nach  dem  geltenden  Deckungssystem
  überschüssig  ist,  und  nur  mit  Genehmigung
des  RVA  für  die  Genossenschaft  verwendet  werden.

2.  Die  Versicherung  längerer  Bauarbeiten  erfolgt
  auf  Kosten  der  Unternehmer,  d.  h.  derjenigen,
„für  deren  Rechnung  sie  gehen“  (5  633  Nr.  1),
nach  dem  System  fester  Prämien  (§  731  Abs  3,
§5  798  Nr.  1)  in  Verbindung  mit  dem  System  der
Anspruchs  (Kapital-)Deckung  (J  Arbeiterversicherung
  §  5  Nr.  8  und  oben  §  9  Nr.  21.  Hiernach  und
nach  Maßgabe  des  bei  der  B  für  die  verschiedenen
  Arten  von  Bauarbeiten  geltenden  Gefahrentarifs
  setzt  das  RVA  mindestens  alle  5  Jahre
für  jede  Genossenschaft  einen  Prämientarif  im
voraus  fest,  für  den,  abgesehen  von  der  Rücklage
  und  den  anteiligen  Verwonosten,  der  Kapitalwert
  der  Leistungen,  die  der  Zweiganstalt  aus
dieser  Art  Versicherung  nach  dem  Jahresdurchschnitt
  voraussichtlich  erwachsen  werden,  zur
Grundlage  dient.  Die  Unternehmer  haben  allmonatlich
  einen  Nachweis  der  von  ihnen  ausgeführten
  Bauarbeiten  mit  Angabe  der  Arbeitstage
und  des  Arbeitslohns  einzureichen,  wonach  vierteljährlich
  die  zu  zahlende  Prämie  berechnet  wird.
Bei  Gemeinden  usw.,  die  regelmäßig  solche  Bauarbeiten
  ausführen,  kann  auf  Antrag  ein  Pauschbetrag
  nach  der  Durchschnittszahl  der  jährlichen
Arbeitstage  festgesetzt  werden.  Für  das  Einziehen
der  Prämien  der  Unternehmer  werden  die  Gemeindebehörden
  zur  Hilfsleistung  gegen  Vergütung
  herangezogen.  Sie  erhalten  Auszüge  aus
den  Heberollen,  die  sie  auslegen  oder  den  Beteiligten
  zustellen.  Das  Rechtsmittelverfahren  ist
ähnlich  wie  bei  den  berufsgenossenschaftlichen  Beiträgen
  geordnet.  Für  die  nicht  erweislich  uneinbringlichen
  Beiträge  haftet  die  Gemeinde  und
muß  sie  vorschußweise  einsenden.