64 H desche Reich und seine einzelnen Glieder. (März 7.)
verwaltung der Distrikte, bzw. Bezirke, Wahrung des Einspruchsrechtes der
Gemeinden bei Ansässigmachung und Verehelichung.
7. März. (Preußen.) Der Entwurf eines allgemeinen Unter-
richtsgesetzes für Preußen ist endlich nach mehrjährigen Berathungen
im Unterrichtsministerium in 625 Paragraphen vollendet worden.
Die Motive sind bis jetzt nur flüchtig skizzirt, und der Unterrichts-
minister Falk will die Motivirung sorgfältig in doppelter Lesung
feststellen. Erst dann kann der Entwurf an die anderen Ministerien
zur Prüfung übergeben werden, welche dabei ein gewichtiges Wort
zu sprechen haben; denn dem Finanzminister z. B. wird durch das
neue Unterrichtsgesetz eine Mehrausgabe von 12 oder mehr Millionen
Mark angesonnen. Die Veröffentlichung des Elaborats wird daher
angesichts der noch zu durchlaufenden Stadien immerhin noch nicht
so bald erwartet.
Der Erlaß eines allgemeinen Unterrichtsgesetzes steht in Preußen schon
seit Jahren auf der Tagesordnung und bildet eine nicht bloß für Preußen,
sondern für ganz Deutschland überaus wichtige Aufgabe, läßt sich doch nicht
leugnen, daß Preußen vielfach den Ausgangspunkt für das ganze moderne
Schulwesen gebildet hat und noch bildet.
Als Schöpfer der breuhischen VBolksschule ist Krirdrich Wilhelm I.
anzusehen, da er den Schulzwang einführte, auf seinen der Beobachtung des
Volksschulwesens gewidmeten Reisen die Behörden (Königsberg, 1718) er-
mahnte, „mit zusammengesetzten Kräften der Unwissenheit abzuhelfen“. Er
erließ die Principia regulatinn, die, wenn auch nur für einzelne Landestheile
giltig, doch einen Versuch zur Lösung der Unterhaltungsfrage der Volksschule
kennzeichneten; doch sollte nach denselben der Lehrer, um nicht ganz und gar
der Gemeinde zur Last zu fallen, sich etwas daneben verdienen können.
es daher auch keinen eigentlichen Lehrerstand, und wurde das Unterrichten
nur als Nebenbeschäftigung von Handwerkern und Arbeitern versehen, so
wurde doch ein Grund gelegt, auf dem weitergebaut werden Malte und konnte.
Diesen Weiterbau unternahm auch Friedrich der Grobe, dessen Thätig-
keit für das Volksschulwesen in drei Zeitabschnitte zerfällt. In den ersten
Jahren seiner Regierung nahmen die schlesischen Kriege und die Organisirung
der neugewonnenen Provinz derart seine Kräfte in Anspruch, daß für das
Hchulwesen nur sehr wenig geschehen konnte, und erst mit dem Schlusse des
siebenjährigen Krieges begann Friedrich namentlich jür Landschulen eine regere
Thätigkeit zu entwickeln, die das General-Landschul-Reglement 1703 zu Tage
förderte. Im dritten Abschnitte sehen wir den Eifer Friedrich's erkalten, da
er sich in seinen Hoffnungen über den Erfolg getäuscht sah und ihn der
offene Widerstand unmuthig gemacht hatte.
Mit dem Regierungsantritte Friedrich Wilhelm's II. wurde auf An-
trag des freisinnigen Ministers v. Zedlih 1787 für die Schulverwaltung eine
selbständige Oberbehörde geschaffen, und man hätte erwarten sollen, daß das
Schulwesen sich auf freihetlicher Basis weiterentwickle. Aber Zedlitz wurde
verdrängt und das bekannte Wöllnerische Religions-Edict, durch welches die
Schule wieder der Kirche übergeben wurde, erlassen. Zur selben Zeit voll-
endete der Großkanzler v. Cramer gemeinsam mit dem geh. Justizrathe Suarez
das von Friedrich dem Großen ausgegangene „Allgemeine Landrecht“, das für
das Schulwesen vier Grundprinzipien aufstellt: die Schule als Staatsanstalt,