Full text: Europäischer Geschichtskalender. Achtzehnter Jahrgang. 1877. (18)

H beuische Krich uund seine einzelnen Glieder. (März 23—295.) 81 
Luitpold, Württemberg den Prinzen Wilhelm, Oesterreich den Erz- 
herzog Karl Ludwig, der Präsident der französischen Republik den 
Marquis d'Absac u. s. w. Die deutschen Fürsten schenken dem Kaiser 
ein höchst werthvolles Gemälde aus dem letzten Kriege. Die körper- 
liche und geistige Frische des 80jährigen Kaisers erregt allgemeine 
Freude. 
23. März. (Deutsches Reich.) Reichstag: genehmigt die 
Verlängerung des Etats bis Ende April ohne Debatte und genehmigt 
den Gesetzentwurf betr. die Landesgesetzgebung von Elsaß-Lothringen 
auch in dritter Lesung mit größter Majorität. 
23. März. (Preußen.) Gegen den Weihbischof Janiszewski 
von Posen wird der Prozeß auf Entlassung aus dem Amte vor dem 
kgl. Gerichtshof für kirchliche Angelegenheiten eingeleitet und unter 
dem 14. April die Amtsentsetzung desselben von dem Gerichte aus- 
gesprochen. 
24. März. (Deutsches Reich.) Reichstag: nimmt den Gesetz- 
entwurf, der Leipzig zum Sitz des Reichsgerichts erhebt, auch in dritter 
Lesung mit großer Majorität an. 
25. März. (Deutsches Reich.) Der Kaiser lehnt die Ent- 
lassung des Chefs der Admiralität (Marineministers) Gen. v. Stosch 
ab, wie behauptet wird, gegen den entschiedenen Wunsch des Reichs- 
kanzlers. 
25. März. (Deutsches Reich.) Reichstag: die Freunde von 
Schutzzöllen bringen eine ganze Reihe von ganz und halb schutzzöll- 
nerischen Anträgen ein. Die national-liberale Fraction beschließt über 
die gewerblichen Fragen folgende Resolution, die jedoch vor ihrer 
Einbringung im Reichstage noch anderen Parteien mitgetheilt wer- 
den sol 
er Reichstag wolle beschließen: I. Es ist ein dringendes Bedürfniß, 
biesenigen kurenen zu unterstützen, welche darauf gerichtet sind, die Be- 
ziehungen zwischen dem Lehrling und dem Lehrherrn als ein auf dauernder 
Grund Ddaage beruhendes Verhältniß zu gestalten, und zu diesem Zwecke die Vor- 
schriften des Titels VII der Gewerbeordnung durch folgende Bestimmungen 
üer den Lehrlingsvertrag zu ergänzen: 1) Der Lehrlingsvertrag, sowie die 
auf das Lehrlingsverhältniß bezüglichen Ergänjungen oder Abänderungen des 
Vertrages ordursen zu ihrer Giltigkeit der chrift lichen Abfassung. 2) Es sind 
— eschliche Vo Vorschriften zu erlassen über die E zinhaltung einer Probezeit, inner- 
deren der Rücktrikt vom Vertrage freisteht. 3) Es sind Normen festzu- 
47 welche, in Ermangelung vertragsmäßiger Vereinbarung, für die Ent- 
schähigungen aus dem widerrechtlichen Bruch des Lehrlingsvertrages maß- 
sind. Für die Geltendmachung der Entschädigung ist eine Pärlusi- 
* etwa 3 Monate, zu bestimmen. 4) Für die dem Lehrherrn wegen 
widerrechtlichen Verlassens der Lehre zu leistende Entschädigung sind solida- 
Schulthess, Curop. Geschichtekalender. XVIII. Be. 6 
 
	        
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