H beuische Krich uund seine einzelnen Glieder. (März 23—295.) 81
Luitpold, Württemberg den Prinzen Wilhelm, Oesterreich den Erz-
herzog Karl Ludwig, der Präsident der französischen Republik den
Marquis d'Absac u. s. w. Die deutschen Fürsten schenken dem Kaiser
ein höchst werthvolles Gemälde aus dem letzten Kriege. Die körper-
liche und geistige Frische des 80jährigen Kaisers erregt allgemeine
Freude.
23. März. (Deutsches Reich.) Reichstag: genehmigt die
Verlängerung des Etats bis Ende April ohne Debatte und genehmigt
den Gesetzentwurf betr. die Landesgesetzgebung von Elsaß-Lothringen
auch in dritter Lesung mit größter Majorität.
23. März. (Preußen.) Gegen den Weihbischof Janiszewski
von Posen wird der Prozeß auf Entlassung aus dem Amte vor dem
kgl. Gerichtshof für kirchliche Angelegenheiten eingeleitet und unter
dem 14. April die Amtsentsetzung desselben von dem Gerichte aus-
gesprochen.
24. März. (Deutsches Reich.) Reichstag: nimmt den Gesetz-
entwurf, der Leipzig zum Sitz des Reichsgerichts erhebt, auch in dritter
Lesung mit großer Majorität an.
25. März. (Deutsches Reich.) Der Kaiser lehnt die Ent-
lassung des Chefs der Admiralität (Marineministers) Gen. v. Stosch
ab, wie behauptet wird, gegen den entschiedenen Wunsch des Reichs-
kanzlers.
25. März. (Deutsches Reich.) Reichstag: die Freunde von
Schutzzöllen bringen eine ganze Reihe von ganz und halb schutzzöll-
nerischen Anträgen ein. Die national-liberale Fraction beschließt über
die gewerblichen Fragen folgende Resolution, die jedoch vor ihrer
Einbringung im Reichstage noch anderen Parteien mitgetheilt wer-
den sol
er Reichstag wolle beschließen: I. Es ist ein dringendes Bedürfniß,
biesenigen kurenen zu unterstützen, welche darauf gerichtet sind, die Be-
ziehungen zwischen dem Lehrling und dem Lehrherrn als ein auf dauernder
Grund Ddaage beruhendes Verhältniß zu gestalten, und zu diesem Zwecke die Vor-
schriften des Titels VII der Gewerbeordnung durch folgende Bestimmungen
üer den Lehrlingsvertrag zu ergänzen: 1) Der Lehrlingsvertrag, sowie die
auf das Lehrlingsverhältniß bezüglichen Ergänjungen oder Abänderungen des
Vertrages ordursen zu ihrer Giltigkeit der chrift lichen Abfassung. 2) Es sind
— eschliche Vo Vorschriften zu erlassen über die E zinhaltung einer Probezeit, inner-
deren der Rücktrikt vom Vertrage freisteht. 3) Es sind Normen festzu-
47 welche, in Ermangelung vertragsmäßiger Vereinbarung, für die Ent-
schähigungen aus dem widerrechtlichen Bruch des Lehrlingsvertrages maß-
sind. Für die Geltendmachung der Entschädigung ist eine Pärlusi-
* etwa 3 Monate, zu bestimmen. 4) Für die dem Lehrherrn wegen
widerrechtlichen Verlassens der Lehre zu leistende Entschädigung sind solida-
Schulthess, Curop. Geschichtekalender. XVIII. Be. 6