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ganzes Vermögen und ist in ihrem Zweck so abweichend, daß
auch sie nicht verwertet werden kann.
Die Wirkung der Beschlagnahme der Kriegsverordnungen
muß also allein aus sich heraus festgestellt werden.
IX.
A. Die Beschlagnahme des Höchstpreisgesetzeshat
gegenüber den anderen Beschlagnahmen das Besondere. daß sie
eine Aufforderung zur Abgabe des Gegenstandes enthält. Sie will
damit nur einen kurzen Uebergangszustand schaffen. Wo die
Aufforderung die Sache erreicht, da soll sie bleiben, damit, wenn
sie nicht binnen kurzer Zeit abgeliefert wird, die Enteignung er-
folgt. Schon durch die Aufforderung wird die Sache jedem Ver-
kehr entzogen. Alle rechtsgeschäftlichen Verfügungen über sie
sind nichtig. In weiter Auslegung wird man auch alle Ver-
pflichtungsgeschäfte, die über sie abgeschlossen werden, darunter
begreifen dürfen. Auch einen Erwerb in gutem Glauben wird
man nicht erkennen können, da es sich um eine öffentlich-recht-
liche Beschränkung handelt. Er hätte auch insofern keinen Nutzen
für den Erwerber, als ja das Verfahren der Enteignung und vor-
ausgehenden Beschlagnahme ohne persönliche Voraussetzung
(Weigerung zu verkaufen usw.) ergehen kann und ihm gegen-
über einfach wiederholt werden könnte. Der sonstige Nutzen des
Erwerbes in gutem Glauben — die Rechtslage des Erwerbes zu
sichern — würde also doch ausbleiben. Die Auffassung, daß das
Veräußerungsverbot sieh nur gegen denjenigen richtet, dem die
Aufforderung zur Abgabe zugestellt worden ist, und der Erwerber
deshalb rechtsgtültig weiter verfügen dürfe, ist nicht zu halten.
Jede Verfügung über die Sache — nicht nur des Empfängers der
Aufforderung — ist nichtig.
Hier ist eine besondere Frage aufzuwerfen. Wenn trotz
der Aufforderung zur Abgabe die Sache tatsäch-
lichinandere Hände gekommen ist— gegen wen
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