462 Die otlomannische Plorke. (März 3.)
über den Kamm der Verge Kopriwnik, Baba BDrch, Bor BVrch bis zum
höchsten Gipfel des Prokletja folgen. Von diesem Puult wird sich die
Grenze über den Gipfel des Biskaschil ziehen und in gerader Linie bis zum
See Ijiceni-Hoti gehen. Ijiceni-Hoti und Ijiceni-Kastrati theilend, wird sie
durch den See von Slutari gehen, um an der Bojana auszulanfen, deren
Thalweg sie bis zum Meer folgen wird. Niksitsch, Gahlo, Spuz, Podgo-
ritza, Zabljak und Antivari werden zu Monlenegro gehören. Eine enro-
paliche Commission, in welcher die Hohe Pforte und die montenegrinische Re-
gierung vertreten sein werden, wird mit der Feststellung der endgültigen
Grenzlinien beauftragt werden. . Art. 2. Die Hohe Pforte erkennt end-
gültig die Unabhängigleit des Fürstenthums Montenegro an. Die Punkte.
in welchen ein Einvernehmen sich nicht erzielen lassen würde, werden durch
schiedsrichterliche Eutscheidung Tiussene und Oesterreich-Ungarns geordnet
werden. Art. 3. Serbien wird als unabhängig anerkannt. Eine türkisch-
serbische Commission wird an Ort und Stelle unter Beihülfe eines russischen
Commissars die endgülttige Grenglinie in Frist dreier Monate feststellen und
die auf die Inseln der Drina bezüglichen Fragen abschließlich lösen. Ein
bulgarischer Bevollmächligler wird zur Theilnahme an den Arbeiten der Com-
mission zugelassen, wann dieselbe sich mit der serbisch-bulgarischen Grenze be-
fassen wird. Art. 4. Die Muselmanen, welche in den zu Serbien gezoge-
nen Gebieten Eigenthum besihen und ihren Wohnsitz außerhalb des Fürsten-
thums nehmen möchten, können ihren. unbeweglichen Besitz daselbst behalten,
indem sie denselben verpachlen oder durch Andere verwalten lassen. .
Die Pforte erkennt die Unabhängigkeit Numäniens an, das Ansprüche 8
eine Entschädigung geltend machen wird, worüber zwischen den beiden Par-
teien zu verhandeln ist. Art. 6. Die Bulgarei wird zu einem selbstäu-
digen, tributpflichtigen Fürstenthum gemacht mit einer christlichen Negierung
und einer Vollsmiliz. Die endgültigen Grenzen des bulgarischen Fürsten-
ihums werden durch eine besondere russisch-türlische Commission gezogen
werden, bevor Rumelien von der kaiferlich russischen Armee geräumt ist.
Art. 7. Der Fürst der Bulgarei wird vom Volke frei gewählt und von
der Hohen Pforte mit Zustimmung der Mächte bestätigt werden. Kein Mit-
glied der regierenden Dynastien der enropäischen Großmächte kann zum
Fürsten der Bulgarei gewählt werden. Im Falle der Erledigung der bul-
garischen Fürstenwürde wird die Wahl des neuen Fürsten unter denselben
Bedingungen und in deuselben Formen vollzogen. Eine Versammlung von
Notabeln der Bulgarei, einberufen nach Philippopel (Plowdiw) oder Tir-
nowa, wird vor der Wahl des Fürsten unter Aufsicht eines kaiserlich russi-
schen Commissars und im Beisein eines osmanischen Commissars die nt
sation der künftigen Verwaltung ausarbeiten, den früher im Jahre 1830
nach dem Frieden von Adrianopel in den nannsirstthim aufgestellten
Negeln gemäß. In den Ortschaften, wo die Bulgaren mit den Türken,
Griechen, Walachen Cingowalnihin) und Anderen gemischt sind, wird den
Nechlen und Inleressen dieser Bevöllerungen bei den Wahlen und bei der
Ausarbeitung 7 organischen Grundgesehes gerechte Rechnung getragen werden.
Die Einführung des neuen Regiments in der Bulgarei und die Ueberwachung
seiner Ausübung werden während zweier Jahre einem kaiserlich russischen
Commissär übertragen. Nach Ablauf des ersten Jahres seit Einführung des
neuen Regiments werden, wenn Rußland, die Pforte und die europäischen
Cabinele darüber einig, dieselben nöthig erachteten Falls dem laiserlich rus-
sischen Commissär besondere Delegirte beiordnen lönnen. Art. S. Die os-
manische Armee wird sich nicht mehr in der Bulgarei aufbalten. Alle. alten
Festungen werden auf Kosten der Ortsregierung geschleist. Die hohe Pforte
wird das Recht haben, nach ihrem Willen über das Kriegsmaterial und über