Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neunzehnter Jahrgang. 1878. (19)

462 Die otlomannische Plorke. (März 3.) 
über den Kamm der Verge Kopriwnik, Baba BDrch, Bor BVrch bis zum 
höchsten Gipfel des Prokletja folgen. Von diesem Puult wird sich die 
Grenze über den Gipfel des Biskaschil ziehen und in gerader Linie bis zum 
See Ijiceni-Hoti gehen. Ijiceni-Hoti und Ijiceni-Kastrati theilend, wird sie 
durch den See von Slutari gehen, um an der Bojana auszulanfen, deren 
Thalweg sie bis zum Meer folgen wird. Niksitsch, Gahlo, Spuz, Podgo- 
ritza, Zabljak und Antivari werden zu Monlenegro gehören. Eine enro- 
paliche Commission, in welcher die Hohe Pforte und die montenegrinische Re- 
gierung vertreten sein werden, wird mit der Feststellung der endgültigen 
Grenzlinien beauftragt werden. . Art. 2. Die Hohe Pforte erkennt end- 
gültig die Unabhängigleit des Fürstenthums Montenegro an. Die Punkte. 
in welchen ein Einvernehmen sich nicht erzielen lassen würde, werden durch 
schiedsrichterliche Eutscheidung Tiussene und Oesterreich-Ungarns geordnet 
werden. Art. 3. Serbien wird als unabhängig anerkannt. Eine türkisch- 
serbische Commission wird an Ort und Stelle unter Beihülfe eines russischen 
Commissars die endgülttige Grenglinie in Frist dreier Monate feststellen und 
die auf die Inseln der Drina bezüglichen Fragen abschließlich lösen. Ein 
bulgarischer Bevollmächligler wird zur Theilnahme an den Arbeiten der Com- 
mission zugelassen, wann dieselbe sich mit der serbisch-bulgarischen Grenze be- 
fassen wird. Art. 4. Die Muselmanen, welche in den zu Serbien gezoge- 
nen Gebieten Eigenthum besihen und ihren Wohnsitz außerhalb des Fürsten- 
thums nehmen möchten, können ihren. unbeweglichen Besitz daselbst behalten, 
indem sie denselben verpachlen oder durch Andere verwalten lassen. . 
Die Pforte erkennt die Unabhängigkeit Numäniens an, das Ansprüche 8 
eine Entschädigung geltend machen wird, worüber zwischen den beiden Par- 
teien zu verhandeln ist. Art. 6. Die Bulgarei wird zu einem selbstäu- 
digen, tributpflichtigen Fürstenthum gemacht mit einer christlichen Negierung 
und einer Vollsmiliz. Die endgültigen Grenzen des bulgarischen Fürsten- 
ihums werden durch eine besondere russisch-türlische Commission gezogen 
werden, bevor Rumelien von der kaiferlich russischen Armee geräumt ist. 
Art. 7. Der Fürst der Bulgarei wird vom Volke frei gewählt und von 
der Hohen Pforte mit Zustimmung der Mächte bestätigt werden. Kein Mit- 
glied der regierenden Dynastien der enropäischen Großmächte kann zum 
Fürsten der Bulgarei gewählt werden. Im Falle der Erledigung der bul- 
garischen Fürstenwürde wird die Wahl des neuen Fürsten unter denselben 
Bedingungen und in deuselben Formen vollzogen. Eine Versammlung von 
Notabeln der Bulgarei, einberufen nach Philippopel (Plowdiw) oder Tir- 
nowa, wird vor der Wahl des Fürsten unter Aufsicht eines kaiserlich russi- 
schen Commissars und im Beisein eines osmanischen Commissars die nt 
sation der künftigen Verwaltung ausarbeiten, den früher im Jahre 1830 
nach dem Frieden von Adrianopel in den nannsirstthim aufgestellten 
Negeln gemäß. In den Ortschaften, wo die Bulgaren mit den Türken, 
Griechen, Walachen Cingowalnihin) und Anderen gemischt sind, wird den 
Nechlen und Inleressen dieser Bevöllerungen bei den Wahlen und bei der 
Ausarbeitung 7 organischen Grundgesehes gerechte Rechnung getragen werden. 
Die Einführung des neuen Regiments in der Bulgarei und die Ueberwachung 
seiner Ausübung werden während zweier Jahre einem kaiserlich russischen 
Commissär übertragen. Nach Ablauf des ersten Jahres seit Einführung des 
neuen Regiments werden, wenn Rußland, die Pforte und die europäischen 
Cabinele darüber einig, dieselben nöthig erachteten Falls dem laiserlich rus- 
sischen Commissär besondere Delegirte beiordnen lönnen. Art. S. Die os- 
manische Armee wird sich nicht mehr in der Bulgarei aufbalten. Alle. alten 
Festungen werden auf Kosten der Ortsregierung geschleist. Die hohe Pforte 
wird das Recht haben, nach ihrem Willen über das Kriegsmaterial und über 
 
	        
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