100 Das beuische Reich und seine einelner Glieder. (März 19.—21.)
tags ankworlet der Reichskanzler: „Ew. vc. gef. Zuschrift habe ich erhalten
und erwiedere ich ergebenst, daß ich die Auffassung der Meordeit des west-
preußischen Provinziallandtags nicht theile. Nach meiner Ueberzeugung liegt
die Erhöhung unserer bestehenden Zölle und die Einführung von solchen auf
landwirthschaftliche Producte im Inleresse nicht nur des Hen Vaterlandes,
sondern namenklich auch der Provinz Westpreußen. v.
19. März. (Deutsches Reich) antwortet auft eine Uusrage
der dänischen Regierung, Deutschland betrachte die nordschleswigsche
Frage durch die Uebereinkunft mit Oeslerreich vom 11. Oct. 1878
für definitiv erledigt.
20. März. (Deutsches Reich.) Bundesrath: die Regierung
legt ihm einen Gesetzentwurf betr. Abänderung der 88. 30 und 33
der Gewerbe-Ordnung vor.
Derselbe schlägt vor, an Stelle des §. 30 Abs. 1 der Gewerbe-Ordnung
zu sehen: „Unternehmer von Privatl-Kranken-, Privat-Entbindungs= und
Pbridal-Irranstatle bedürfen einer onceision der höheren Verwaltungsbe=
hörde. Die Concefsion ist nur dann zu versagen n) wenn Thalsachen vor-
liegen, welche die Unzuverlässigkeit des unkrenshen in Beziehung auf die
Leitung oder Verwallung der Anstalt darihunn: L) wenn nach den von dem
Unternehmer einzureichenden Beschreibungen und Plänen die baulichen und
die sonstigen lechnischen Einrichtungen der Anstalt den gesundheilspolizeilichen
Anforderungen nicht entsprechen.“ An Stelle des § 33 Abs. 3 soll folgende
Bestimmung kreten: „Die Landesregierungen sind befugt, außerdem zu be-
stimmen, daß a) die Erlaubniß zum Ansschänken von Brauntwein oder zum
Kleinhaudel mit Branntwein oder Spiritus allgemein, b) die Erlaubniß zum
Betriebe der Gastwirthschaft oder zum Ausschänken von Wein, Bier oder
anderen nicht unter a) fallenden geistigen Getränken in Orsschaften mit we-
niger als 15.000 Einwohnern, sowie in solchen Ortschaften mit einer größeren
Einwohnerzahl, für welche dieß durch Ortsstatut festgejeyt wird, von dem
Nachweis eines vorhandenen Bedürfnisses abhangig sein solle.“ Die Bestim-
mung endlich des §. 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. Juni 1872 betreffend
die Einführung der Gewerbe-Ordnung des N#bbeulschmn Bundes in Bayern
wird, soweit dieselbe den Betrieb der Gast= und Schankwirthschaft und des
Kleinhandels mit geistigen Getränken betrifft, aufgehoben.
20. März. (Preußen.) Der Communallandtag von Nassan
erklärt sich mit 18 gegen 5 Stimmen zu Gunsten von Schutzzöllen.
21. März. (Deutsches Reich.) Reichskag: weist einen
Antrag des Abg. v. Seydewitz auf wesentliche Abänderung der Ge-
werbeordnung an eine Commission von 21 Mitgliedern.
Reichskanzleramtspräsident Hofmann erklärt: ein Gesehent-
wurf wegen Beschränkung der Concessionen sei dem Bundesrath vorgelegt
worden und werde dem Hause wahrscheinlich noch in dieser Session zugehen.
Das Bedürfniß einer Beschränkung des Wanderlager= und Waarenanktions-=
Wesens werde anerkannt; es dürfte, bevor die Gesetzgebung eingreife, vorher
im Verordnungswege eine Anzahl von Abänderungen versucht werden. Daß
später eine gesetliche Regelung eintrete, sei nicht ausgeschlossen. Die Communall-
besteuerung der Wanderlagen balte die e Regierung für in einem gewissen Um-
sange gerechtfertigt. In Betreff des Innungswesens verweise er auf den in
Preußen gemachten Versuch mien freien Innungen. Die Regierungen wollten,