Object: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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lung mit der Rechtsform nichts zu tun hat. Die Eigenschaft, 
ein Herrschaftsverhältnis zu sein, sagt über die Besonderheit 
des Rechts verhältnisses gar nichts aus. Denn das Herr- 
schaftsmoment ist keine Qualität, die einem Verhältnis an- 
haftet, sofern oder weil es Rechts verhältnis ist. Das 
Recht verleiht die Qualität der Herrschaft ebensowenig, wie 
es die Qualität des Goldes bei einem Eigentumsrecht verleiht, 
das einen Goldgegenstand zum Inhalt hat; die Rechtsordnung 
verleiht die Herrschaftsqualität nicht so, wie es die Qualität 
der Person oder die des Rechtsverhältnisses verleiht. Die 
Herrschaftsqualität ist keine Rechtsqualität. Herrschaftsver- 
hältnis ist das fragliche Verhältnis auch ohne Rechtsordnung, 
auch außerhalb der Rechtsordnung. Und die Rechtsverhält- 
nisse in Herrschaftsverhältnisse und Nicht-Herrschaftsverhält- 
nisse einzuteilen, bedeutet ebensowenig eine juristische, rechtlich 
relevante Einteilung derselben, wie es keine geometrische Ein- 
teilung der Kugeln ist, die sie nach ihrem Stoff, Metall oder 
Holz usw. unterscheidet. Daß die Rechtsqualität aber tatsäch- 
lich nicht im Inhalt, sondern ausschließlich in der Form der Be- 
ziehungen besteht, und zwar in der durch die Relation zur 
Rechtsordnung gegebenen Form, daß Rechtsverhältnis nicht 
ein rechtlich qualifiziertes Verhältnis, sondern nur die recht- 
liche Qualifikation eines Verhältnisses ist, und lediglich ein 
unpräziser Sprachgebrauch das Ganze mit einem Begriff erfaßt, 
der nur einen Teil, nur eine Eigenschaft des Ganzen aussagt 
— totum pro parte — das wird sofort selbstverständlich, wenn 
man sich vergegenwärtigt, daß all die Lebensverhältnisse, die 
eine unpräzise Terminologie in toto als Rechtsverhältnisse er- 
klärt, an sich auch ohne Rechtsordnung, ganz außerhalb alles 
Rechtsbereiches möglich sind, daß die Rechtsordnung diese 
Verhältnisse und insbesondere die Herrschaftsverhältnisse nicht 
schafft, sondern nur vorfindet und nur zu Rechtsverhältnissen
	        
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