Full text : Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

5  189.  Anspruch  w.  Besitzentziehung.  Verbotene  Eigenmacht.  Fehlerhafter  Besitz.  75

Ist  es  streitig,  ob  eine  Besitzentziehung  wirklich  geschehn  ist,  so  ist  beweispflichtig  wie
zu  a  der  Anspruchsberechtigte.  Doch  wird  der  Beweis  genügen,  daß  die  Besitzentziehung
ohne  Mitwirkung  des  Besitzers  geschehn  ist.

e)  Die  eigenmächtige  Besitzentziehung  muß  eine  „verbotene“  gewesen,  d.  h.
sie  darf  dem  Täter  nicht  vom  Gesetz  ausnahmsweise  erlaubt  gewesen  sein
861  I,  858  UD.

Beispiele.  I.  A.  sieht  einen  Schmuck,  der  ihm  vor  zwei  Jahren  gestohlen  war,  im
Schaufenster  des  angesehenen  Juweliers  B.  liegen;  als  B.  den  Schmuck  nicht  in  Güte  heransgeben
  will,  nimmt  A.  ihn  gewaltsam  an  sich.  Hier  hat  A.  verbotene  Eigenmacht  begangen,
  weil  kein  Fall  erlaubter  Selbsthülse  vorlag.  II.  Anders  wäre  zu  entscheiden,
wenn  B.  eben  im  Begriff  war,  den  Schmuck  an  einen  Unbekannten  zu  veräußern;  denn  hier
war  dem  A.  die  Selbsthülfe  erlaubt  (229).

Ist  es  streitig,  ob  eine  eigenmächtige  Besitzentziehung  verboten  oder  erlaubt  war,  so  ist
beweispflichtig  der  Anspruchsgegner  (s.  858  1).

3.  Die  Sache  muß  sich  zurzeit  im  Besitz  des  Anspruchsgegners  befinden,
und  dessen  Besitz  muß  dem  Anspruchsberechtigten  gegenüber  fehlerhaft  sein
(861  D.  Letzteres  ist  immer  der  Fall,  wenn  der  Gegner  den  Besitz  unmittelbar
durch  die  Eigenmacht,  auf  der  der  Anspruch  beruht,  erlangt  hat  (858  II  Satz  1).
Aber  auch  wenn  die  Sache  durch  jene  Eigenmacht  erst  an  Zmwischenbesitzer
gelangt  ist,  kann  der  Besitz  des  Anspruchsgegners  gegenüber  dem  Anspruchsberechtigten
  fehlerhaft  sein,  dann  nämlich  (858  II  Satz  2),

a)  wenn  er  seinen  Besitz  von  einem  Zwischenbesitzer  ererbt  hat,  dessen
Besitz  ein  fehlerhafter  war,

b)  wenn  er  bei  seinem  Besitzerwerbe  die  Fehlerhaftigkeit  des  Besitzes  des
Zwischenbesitzers  gekannt  hat.

Beispiele.  I.  A.  hat  dem  B.  einen  Hund  gestohlen  und  seinem  Bruder  C.  geschenkt.
Hier  hat  B.  einen  Besitzanspruch  wegen  der  von  A.  verübten  verbotenen  Eigenmacht  nicht
gegen  A.  selbst,  weil  dieser  nicht  mehr  im  Besitz  ist,  sondern  nur  gegen  C.,  und  auch  gegen
ihn  nur,  wenn  C.  gewußt  hat,  wie  A.  zu  dem  Hunde  gekommen  ist;  daß  C.  diese  Kenntnis
zwar  tatsächlich  nicht  gehabt  hat,  aber  bei  ganz  geringer  Aufmerksamkeit  hätte  haben  können,
genügt  nicht.  II.  Derselbe  Fall  wie  zu  I1;  nur  ist  der  Hund  dem  C.  entlaufen  und  von  D.
eingesangen;  C.  und  D.  haben  beide,  als  sie  den  Hund  an  sich  brachten,  gewußt,  daß  A.  den
Hund  dem  B.  gestohlen  hatte.  Hier  hat  B.  einen  Anspruch  wegen  der  Eigenmacht  A.3  nur  gegen
D.  und  auch  gegen  ihn  nur,  wenn  er  nicht  bloß  den  Diebstahl  A.s,  sondern  auch  die  Kenntnis.
des  Diebstahls  auf  seiten  des  C.  gekannt  hat.  Dagegen  macht  der  Umstand,  daß  D.  nicht
„Rechtsnachfolger“  des  C.  geworden  ist,  nichts  aus;  denn  nach  dem  Gesetz  genügt  auch  eine
bloß  tatsächliche  Besitznachfolge;  ja  es  würde  wohl  auch  unschädlich  sein,  wenn  der  Hund,
nachdem  er  dem  C.  entlaufen,  eine  Zeitlang  besitzfrei  gewesen  wäre.  III.  Derselbe  Fall  wie
zu  1;  nur  hat  A.  den  Hund  dem  C.  bloß  zur  Aufbewahrung  übergeben.  Hier  behält  B.
aus  Gründen,  die  erst  später  in  der  Lehre  vom  mittelbaren  Besitz  zu  besprechen  sein  werden
(.  umten  S.  94  Abs.  1),  den  Anspruch  gegen  A.  Dagegen  gelten  bezüglich  des  Anspruchs
gegen  C.  dieselben  Regeln  wie  zu  1;  der  Anspruch  gegen  C.  ist  also,  gerade  wie  im  Fall  der
Schenkung,  nur  begründet,  wenn  C.  bei  Empfang  des  Hundes  den  Diebstahl  A.s  gekannt
b#t.  Sehr  sinnvoll  ist  das  freilich  nicht.

Nach  dem  Wortlaut  des  Gesetzes  genügt  es,  wenn  der  jetzige  Besitzer  den  Urheber
der  verbotenen  Eigenmacht  beerbt  hat,  auch  wenn  er  seinen  Besitz  anderweit  —  vielleicht

 

5)  Abw.  Hellwig,  Rechtskraft  S.  357  1.