396 Franbreich. (Febr. 11.)
wünscht sich dem Lande gegenüber Glück, bei seinem ersten Empfange der
Vertreter der fremden Mächte constatiren zu können, daß die Beziehungen
Frankreichs zum Auslande ausgezeichnet seien; er könne die Versicherung
geben, daß die Regierung der Republik alles Menschenmögliche thun werde,
um dieselben noch fester zu gestalten; er bitte die Vertreter der fremden
Mächte, ihren respectiven Regierungen seinen Dank zu übermitteln für die
solortige Regulirung ihrer Stellung bei der Regierung der franzöfischen
depublik.
11. Februar. Grävy unterzeichnet die Ernennung von 14
neuen Generolprocuratoren und Versetzung von vier anderen und
ferner Ernennungen resp. Versetzungen von 12 Corpscommandanten
der Armee; unter Anderen wird ernannt General Farre zum Com-
mandanten in Lyon an Stelle Bourbaki's, General Clinchant zum
Commandanten in Chalons, General Gallifet zum Commandanten
in Tours; General Wolff ersetzt in Besancon den Herzog von Au-
male. Als Milderung oder Entschädigung entwickelt ein Bericht
des Kriegsministers die Nothwendigkeit des Instituts von General-
inspectoren der Armee, welche, nachdem sie selbst ein Corpscommando
bekleidet und also den ganzen Heeresmechanismus genau kennen ge-
lernt, im Aufsichtswege für die weitere gedeihliche Durchführung
der neuen Heeresverfassung thätig sein sollen. Demgemäß werden
drei der soeben abgesetzten Corpscommandanten, nämlich die Generale
Herzog v. Aumale, Deligny und Douay, zu Generalinspecteuren
ernannt.
11. Februar. Kammer: die Minister des Innern und der
Justiz, de Marchre und Le Royer, bringen folgende Amnestievor-
lage ein:
„Art. 1. Amnestie wird bewilligt allen für Handlungen, welche mit
dem Aufsiande von 1871 zusammenhängen, Verurtheilten, die schon in Frei-
heit gesetzt sind oder noch in Freiheit gesetzt werden, schon begnadigt sind
oder - binnen drein Monaten nach Erlaß dieses Gesetes begnadigt werden.
Art. 2. Die wegen Handlungen derselben Art in contumaciam Elannten
Strafen können im Gnadenwege erlassen werden. Art. 3. Von der
mulgirung dieses Gesepes an wird die Rechtswohlthat des Art. 637 der
Strafprozeßordnung den Individuen zu Theil, gegen welche wegen Hand-
lungen derselben Art Verfolgungen eingeleitet und noch nicht beendet sind.
Art. 4. Von dem Augenblick an, da die Begnadigungsschreiben, welche von
Rechtswegen diese Begnadigung nach sich ziehen, notificirt sind, kaun der
Verurtheilte, der nach Frankreich zurückgelehrt ist, nicht mehr die Rechts-
wohlthat des Art. 476 der Strafprozeßordnung geltend machen. Art. 5.
Dieses Geset findet keine Anwendung auf die Individuen, welche contra-
dictorisch oder in contumaciam wegen gemeiner Verbrechen verurtheilt wor-
den sind, die, vor dem Aufstande von 1871 begangen, eine Strafe von mehr
als einem Jahre Gefängniß nach sich gezogen haben.“ Amnestie bedeutet
danach nichts Anderes, als Wiedereinsetung der zuvor von dem Staats-
oberhaupte Begnadigten, sowie derjenigen Commune Schuldigen, welce ihre
volle Strase abgebußt haben, in den Vollgenuß der bürgerlichen Rechte.