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Was bas Alter anbelangt, welches zur Ausübung des Wahlrechts besabian
so wird dasselbe auf das vollendete 21. Lebensjahr herabgeseht. Jene K
tegerie von Mählern, welche ohne Rücksicht auf den Census vermöge ihres
Bildungsgrades wahlberechtigt ist, wird bedeutend erweitert. So werden
nach dem neuen Gesetz Wähler alle diejenigen sein, welche zu einem öffent-
lichen Amte gewählt wurden; alle diejenigen, welche Werke, Broschüren,
Journale und andere schriftliche Arbeiten herausgegeben haben; die Privat-
lehrer und, mit einem Wort, eine sehr große Anzahl jener, welche, weil
ohne Census, heute nicht wahlberechtigt sind. Auch der Census wird je nach
den verschiedenen Localitäten allmählig bedeutend herabgeseyt werden. Man
will der städtischen Bevölkerung gegenüber weiter gehen, als gegenüber dem
Landvolke; doch werden jederzeit alle jene Individnen von der Ausübung
des Wahlrechts ausgeschlossen sein, die nicht h chend lesen und schreiben
können. Unabhängig von dem Census werden auck diejenigen Wähler sein,
welche die Prüfung aus der vierten Classe der Elementarschule bestanden
haben, so daß gewissermaßen das Geseyz über den obligatorischen. Schul=
unterricht als Vasis angenommen wird. Man nimmt an, daß die Zahl
der Wähler auf diese Weise um mehr als eine Million l- die Miet
werden wird. Was die Ausfstellung der Wählerlisten anbelangt, gio wird
ein wirklich radicaler und liberaler Fortschritt gemacht werden. Die weit-
gehenden Befugnisse, welche in dieser Richtung heute die Präfecten besitzen,
werden auf eine fünfgliedrige Provinzialcommission übergehen. Drei Milglie-
der dieser Commission wird der Provinzialrath wählen und eines der Präter,,
das fünfte Mitglied endlich wird eine Magistratsperson zu sein haben. Die
bezüglichen Präliminar-= Operationen werden von der Municipalität zu be-
sorgen sein, im übrigen bei Recursen u. s. w. aber die Gerichte entscheiden.
Was die Operationen bei dem Wahlgang selber betrifft, so bezieht sich die
wesentlichste Neuerung auf den Modus der WMahl, die in Zukunft im Wege
des Listen-Scruliniums stattfinden wird. Die Eintheilung der Wahlkreise
wird nach Provinzen erfolgen und ein neuer Wahlkreis zwei, drei und selbst
vier der gegenwärtigen Collegien umfassen. Einige Provinzen werden in de
Folge mehr, andere weniger Deputirte als bisher zu wählen haben. Die
Verpflichtung für den Mähler, seinen Stimmzettel persönlich auszufüllen,
wird beibehalten. Es sei endlich noch bemerkt, daß das Wahlrecht nicht der
Armee und keinem der bewafssueten Corps eingeräumt wird, die in Folge
ihres Engagements von den Ministerien des Innern und der Finanzen? oder
den Gemeinden abhängen. Die Soldaten und Unteroffiziere werden nur in
dem Fall als Wähler auftreten können, wenn sie sich in jenem Ort, in dessen
Wählerlisten sie engelron sind, eben zur Zeit der Wahl in ürlaub be-
finden. Selbstverständlich werden die Offiziere nicht von dieser Verfügung
betroffen. Wie man sieht, sind im wesentlichen die Grundlagen des von
dem früheren Minister des Innern im Cabinet Cairoli, Hrn. Zanardelli,
ausgearbriteten Gesehenkwurfs über die Wahlreform beibehalten. (s. 3. No-
vember 187
22. März. Die Regierung ernennt 27 neue Senatoren.
26.—28. März. Kammer: Generaldebatte über das Ein-
nahmebudget für 1879. Der Ministerpräsident Depretis verständigt
sich mit Cairoli und Crispi und die Kammer genehmigt mit 241
gegen 89 Stimmen eine Art Vertrauensvotum für das Ministerium,
das Calroli beantragt hat und von Crispi modificirt wird.
Dem Ministerium Depretis ist durch diese Majorität das Leben ge-
sichert, aber es hängt fortan von der Coalition Cairoli-Erispi ab, welche