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bleibt es bis auf weitere Bekanntmachung bei der zeitherigen Abgabeweise und
bei den zeitherigen Preisen.
Die Salz-Detail-Verkäufer im Großherzogthume — mit Ausnahme des
Vordergerichtes Ostheim, wo es bei den Bestimmungen im F. 5 des Gesetzes, die
indirekten Abgaben im genannten Vordergerichte betreffend, vom 19. Juli 1843
(Reg. Blatt Seite 58) auch ferner lediglich bewendet — haben aber ohne
Unterschied den Vorschriften unter 2 vom 1. Juli d. J. an, bei Vermeidung
der gesetzlichen Strafe, nachzugehen.
Weimar am 22. Juni 1858.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
Druck der Hof= Buchdruckerei in Weimar.