Die Schweiz. (Juni 16—20.) 455
Die zugestandene Zollerhöhung wird beschränkt auf den Tabak und
die Tabakfabrikate; a. Tabakrippen oder Stengel 25 Fr. (bisher 7); b. un-
verarbeitete Tabakblätter, Abfälle der Tabakfabrikation, zerkleinerte Tabak-
abfälle zur Schnupftabakfabrikation, auch in Mehlform, Rippenmehl 25 Fr.
(bisher 7); c. Carotten und Stangen zur Schnupftabakfabrikation 30 Fr.
(bisher 16); d. Tabakfabrikate: 1) Rauchtabak in Rollen, abgerollten oder
entrippten Blättern oder g# schnitten, Rippentabak, Kautabak 50 Fr. (bis-
her !0 3 Schnupftabak 50 Fr. (bisher 1550, 3) Cigarren 100 Fr. (bis-
her 16,30), 4) Cigaretten 1e Fr. (bisher 16,30). Außerdem erhält der
Bundesrath die Ermächtigung, den Fäktheel. abgesehen vom denaturirten
Sprit, von den bisherigen 7 Fr. Fr. vom Kilocentner des Brutto-
gewichts zu erhöhen, sobald er sar thunlich erachtet. Gleichgeitig wird
durch Bundesbeschluß der Bundesrath ermächtigt, die im obigen Gesetze be-
willigten Zollerhöhungen sofort in Anwendung zu bringen, unter der Be-
dingung, daß für den erhöhten Jol
wenn in einer allfälligen Volkzabsti
worfen werden sollte. Dieser Beschluß
betrag Rückerstattung geleistet werde,
immung das Zollerhöhnngsgeseh ver-
wird als dringlich erklärt und tritt
daher mit der Uebereinstimmung beider Näthe in Kraft. Der Ertrag 2 der
beschlossenen Zollerhöhungen wird auf ca. 2,500,000 Fr. augeschlagen. Da-
egen werden die vom Bundesrath vorgeschlagenen sog. Finanzzölle auf Le-
kesemit Petroleum, Caffee, Thee, Gewürze 2c. mit großer Mehrheit ab-
gelehn
16. Juni. Der Bundesrath schließt mit Italien einen Ver-
trag bez. Subventionirung der Monte Cenere-Bahn ab und verlangt
von den beiden Räthen die Ermächtigung, für die Schweiz eine
Subvention von 3 Mill. Fr. zu übernehmen, wovon der Kanton
Tessin 1 Million zu zahlen hat.
19. Juni. Ständerath: tritt dem Beschlusse des National-
raths betr. Erhöhung der Zölle auf Tabak und Branntwein mit
29 gegen 12 Stimmen bei.
Der Bundesrath ordnet den sofortigen Bezug der höheren
Zölle an.
20. Juni. Bundesversammlung: Botschaft des Bundesraths
an dieselbe, worin er beantragt, den von Gehlfen gegen seine Aus-
weisung eingelegten Recurs abzuweisen:
. Was das Rekursrecht betrifft, so ist dasselbe von der Petition
zu unterscheiden. die Jedermann gestattet werden mag. Daß aber ein Frem-
der auch ein förmliches Beschwerderecht besitze, ähnlich wie ein Schweizer=
bürger wegen Verletzung constitutioneller Rechte, zumal in Fällen, wo ihm
das Recht selbst nicht auerkannt, sondern höchstens freiwillig gewährt wird,
wie beim Asyle, müssen wir als eine unberechtigte Prätension zurückweisen.
Es verstößt in hohem Grade gegen die Wird e des Staates und kommt auch
nicht vor, daß ein Fremder von sich aus die fremde Regierungsgewalt, die
ihm nicht zu Willen di bei ihrem Perlumente verklagen dürfte. Der Fremde
kann, safern ihm dieses Rehtr nncht durch förmlichen Staatsverlrag zugesichert
ist, nicht kraft eigenen Rechts gegen die Regierung des fremden Landes kla-
genb 2— beschwerdeführend auftreten, sondern hat sich an seine eigene Re-
gierung zu halten, die allfällig die Rechte ihres Wach hörigen gegenüber der