Full text: Europäischer Geschichtskalender. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1881. (22)

Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (Mai 25.) 193 
Bürgerschaft, der über die Geschichte der Verhandlungen und die 
Stellung des Senats nähere Auskunft gibt. Beigefügt ist auch ein 
Briefwechsel zwischen dem hanseatischen Ministerpräsidenten in Berlin 
Dr. Krüger und dem Reichskanzler. 
Wortlaut der Vereinbarung mit Hamburg: „Verhandelt, 
Berlin, den 25. Mai 1881, im königl. Finanzministerium. Zwischen dem 
königl. preußischen Finanzminister Bitter und dem kaiserl. Staatssecretär 
Reichsschatzamts Scholz in Vertretung des Herrn Reichskanzlers einer= 
seits — und den von dem Senat der freien und Hansestadt Hamburg bevollmäch= 
tigten Commissarien: dem Hrn. Senator Dr. Versmann, dem Hrn. Senator 
O’Swald und dem Hrn. Ministerresidenten Dr. Krüger, andrerseits — 
hat, unter Vorbehalt der Zustimmung des Herrn Reichskanzlers und des 
Senats der freien und Hansestadt Hamburg, über die Modalitäten, unter 
welchen der Anschluß Hamburgs an das deutsche Zollgebiet erfolgen soll, 
nachstehende Vereinbarung slattgefunden: 1) Die freie und Hansestadt Ham= 
burg ist bereit, mit ihrem ganzen Gebiet, jedoch mit Ausschluß des nach= 
stehend näher bezeichneten Bezirks, dem Reichszollgebiet beizutreten. Für 
diesen Bezirk, welcher der Stadt Hamburg als Freihafen dauernd verbleibt, 
behält der Art. 34 der Reichsverfassung mit der Wirkung seine Giltigkeit, 
daß die Freihafenberechtigung jenes Bezirks ohne Hamburgs Zustimmung 
weder aufgehoben, noch eingeschränkt werden kann. Der Freihafenbezirk um= 
faßt die Vorderelbe bei Hamburg, die Hafen= und Quai-Anlagen daselbst, 
nebst einem Theile der dieselben begrenzenden Straßen= und Häusercomplexe, 
und die der Stadt gegenüber liegenden Elbinseln, einschließlich des Stein= 
wärder. Innerhalb dieses lediglich von außen zollamtlich zu bewachenden 
Freihafenbezirks ist die Bewegung der Schiffe und Waaren von jeder Zoll= 
controle befreit und die unbeschränkte Anlegung von industriellen Großbe= 
trieben gestattet. Die Begrenzung des Freihafenbezirks, welche auf dem an= 
liegenden Plane durch rothe Linien bezeichnet ist, wird im Norden und 
Osten durch den Bahnhof und den Bahndamm der Benloo=Hamburger Eisen= 
bahn gebildet. Im Süden und Westen soll die Grenze auf den Antrag 
Hamburgs bis zu der vom Bundesrath, behufs des Anschlusses von Altona 
und der Unterelbe, beschlossenen Zollgrenze erstreckt werden. Ebenso soll auf 
den Antrag Hamburgs  die Halbinsel, welche durch den vom Binnenhafen 
nach dem Oberhafen führenden Fleethzug von der Stadt geschieden ist, bezw. 
derjenige Theil derselben, welcher hamburgischerseits als dazu nothwendig 
bezeichnet werden wird, dem Freihafenbezirk einverleibt werden. Die zum 
Freihafenbezirk gehörenden Complexe am nördlichen Elbufer sollen zu Wohn= 
ungen (mit Ausnahme der etwa für Bergaufseher, Hafen=, Zoll= und Polizei= 
beamte erforderlichen), sowie für den Detail=Handel, nich benutzt werden. 
Das am südlichen Elbufer belegene zum  Freihafenbezirk gehörende Terrain 
soll, soweit dasselbe Eigenthum der freien und Hansestadt Hamburg ist, nicht 
weiter als es zu Betriebs= und Aufsichtszwecken dringend erforderlich ist, 
mit Gebäuden bebaut werden, welche zu Wohnungen oder zum Detail=Handel 
bestimmt sind. Die im südlichen Freihafenbezirk jetzt vorhandenen Wohn= 
ungen und  Detail=Handlungen sollen, soweit sie nicht den vorstehend bezeich= 
neten Zwecken dienen, thunlichst beseitigt werden. Auch wird hamburgischer= 
seits auf anderweitige, die Zollsicherheit fördernde Einrichtungen thunlichst 
Bedacht genommen werden. Die Hafenanlagen zu Cuxhaven verbleiben, wie 
bisher, außerhalb der Zolllinie. Die Zollvereinsniederlage wird mit dem 
erfolgenden Anschluß an das Zollgebiet (Nr. 7) ausgehoben. 2) Die für 
den Export arbeitenden industriellen Großbetriebe, welche ausländische Stoffe 
Schulthess, Europ. Geschichtskalender. XXII. Bd. 13 
  
  
 
	        
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