Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (Mai 25.) 193
Bürgerschaft, der über die Geschichte der Verhandlungen und die
Stellung des Senats nähere Auskunft gibt. Beigefügt ist auch ein
Briefwechsel zwischen dem hanseatischen Ministerpräsidenten in Berlin
Dr. Krüger und dem Reichskanzler.
Wortlaut der Vereinbarung mit Hamburg: „Verhandelt,
Berlin, den 25. Mai 1881, im königl. Finanzministerium. Zwischen dem
königl. preußischen Finanzminister Bitter und dem kaiserl. Staatssecretär
Reichsschatzamts Scholz in Vertretung des Herrn Reichskanzlers einer=
seits — und den von dem Senat der freien und Hansestadt Hamburg bevollmäch=
tigten Commissarien: dem Hrn. Senator Dr. Versmann, dem Hrn. Senator
O’Swald und dem Hrn. Ministerresidenten Dr. Krüger, andrerseits —
hat, unter Vorbehalt der Zustimmung des Herrn Reichskanzlers und des
Senats der freien und Hansestadt Hamburg, über die Modalitäten, unter
welchen der Anschluß Hamburgs an das deutsche Zollgebiet erfolgen soll,
nachstehende Vereinbarung slattgefunden: 1) Die freie und Hansestadt Ham=
burg ist bereit, mit ihrem ganzen Gebiet, jedoch mit Ausschluß des nach=
stehend näher bezeichneten Bezirks, dem Reichszollgebiet beizutreten. Für
diesen Bezirk, welcher der Stadt Hamburg als Freihafen dauernd verbleibt,
behält der Art. 34 der Reichsverfassung mit der Wirkung seine Giltigkeit,
daß die Freihafenberechtigung jenes Bezirks ohne Hamburgs Zustimmung
weder aufgehoben, noch eingeschränkt werden kann. Der Freihafenbezirk um=
faßt die Vorderelbe bei Hamburg, die Hafen= und Quai-Anlagen daselbst,
nebst einem Theile der dieselben begrenzenden Straßen= und Häusercomplexe,
und die der Stadt gegenüber liegenden Elbinseln, einschließlich des Stein=
wärder. Innerhalb dieses lediglich von außen zollamtlich zu bewachenden
Freihafenbezirks ist die Bewegung der Schiffe und Waaren von jeder Zoll=
controle befreit und die unbeschränkte Anlegung von industriellen Großbe=
trieben gestattet. Die Begrenzung des Freihafenbezirks, welche auf dem an=
liegenden Plane durch rothe Linien bezeichnet ist, wird im Norden und
Osten durch den Bahnhof und den Bahndamm der Benloo=Hamburger Eisen=
bahn gebildet. Im Süden und Westen soll die Grenze auf den Antrag
Hamburgs bis zu der vom Bundesrath, behufs des Anschlusses von Altona
und der Unterelbe, beschlossenen Zollgrenze erstreckt werden. Ebenso soll auf
den Antrag Hamburgs die Halbinsel, welche durch den vom Binnenhafen
nach dem Oberhafen führenden Fleethzug von der Stadt geschieden ist, bezw.
derjenige Theil derselben, welcher hamburgischerseits als dazu nothwendig
bezeichnet werden wird, dem Freihafenbezirk einverleibt werden. Die zum
Freihafenbezirk gehörenden Complexe am nördlichen Elbufer sollen zu Wohn=
ungen (mit Ausnahme der etwa für Bergaufseher, Hafen=, Zoll= und Polizei=
beamte erforderlichen), sowie für den Detail=Handel, nich benutzt werden.
Das am südlichen Elbufer belegene zum Freihafenbezirk gehörende Terrain
soll, soweit dasselbe Eigenthum der freien und Hansestadt Hamburg ist, nicht
weiter als es zu Betriebs= und Aufsichtszwecken dringend erforderlich ist,
mit Gebäuden bebaut werden, welche zu Wohnungen oder zum Detail=Handel
bestimmt sind. Die im südlichen Freihafenbezirk jetzt vorhandenen Wohn=
ungen und Detail=Handlungen sollen, soweit sie nicht den vorstehend bezeich=
neten Zwecken dienen, thunlichst beseitigt werden. Auch wird hamburgischer=
seits auf anderweitige, die Zollsicherheit fördernde Einrichtungen thunlichst
Bedacht genommen werden. Die Hafenanlagen zu Cuxhaven verbleiben, wie
bisher, außerhalb der Zolllinie. Die Zollvereinsniederlage wird mit dem
erfolgenden Anschluß an das Zollgebiet (Nr. 7) ausgehoben. 2) Die für
den Export arbeitenden industriellen Großbetriebe, welche ausländische Stoffe
Schulthess, Europ. Geschichtskalender. XXII. Bd. 13